Betriebsratsschulung trotz Krise?

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Interview mit Ines Heinsius, Juristin und Mitarbeiterin der Rechtsabteilung bei der aas.

Lange Zeit waren Schulungen, Fortbildungen und die damit verbundenen Reisen kein Thema in den Betrieben. Wie auch, bei Veranstaltungs- und Kontaktverbot. Doch das Seminargeschäft läuft nun wieder an, langsam aber sicher und unter Beachtung der Abstands- und Hygieneregelungen in den Tagungshotels. Dennoch besteht noch die ein oder andere Unsicherheit. Ines Heinsius, Juristin und Mitarbeiterin der Rechtsabteilung bei der aas, klärt die wichtigsten Fragen.

Die geplanten Seminare finden statt – doch was ist, wenn der Arbeitgeber wegen Corona die Teilnahme daran verbieten will? Ist das rechtens?

Ines Heinsius: Kurz gesagt: Nein! Die Betriebsratsarbeit und damit auch die Seminarbesuche unterliegen grundsätzlich nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Das bedeutet: Die Entscheidung darüber, ob an einer Schulung teilgenommen werden soll, liegt grundsätzlich beim Betriebsrat und nicht beim Arbeitgeber. Der Betriebsrat hat diesbezüglich einen sogenannten Ermessensspielraum.

Sind vielleicht sogar in der momentanen Situation betriebliche Interessenvertreter besonders gefragt?

Ines Heinsius: So ist es. Gerade jetzt bauen die Mitarbeiter auf ihren Betriebsrat. Denn der hat bei vielen brandaktuellen Themen ein Mitbestimmungsrecht. Es gibt zahlreiche Betriebsschließungen, Anmeldungen von Kurzarbeit, Einrichtung mobiler Arbeitsplätze und weitere weitreichende Konsequenzen sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. 

Gilt das Recht auf Schulung nur für aktuelle Themen oder auch für die Grundlagenschulungen (beispielsweise BR 1,…)?

Ines Heinsius: Ein gutes Grundlagenwissen und Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung sind für kompetente und verantwortungsvolle Betriebsratsarbeit nach wie vor unverzichtbar. Und wir sind gerade mal in der Mitte der Amtsperiode. Das heißt, dass es noch immer viele Gremiumsmitglieder gibt, die die Grundlagenseminare noch nicht besucht haben. Hierzu gehören zum Beispiel auch nachgerückte Ersatzmitglieder. Diese Schulungen sind jedoch unerlässlich. So sieht das übrigens auch das Bundesarbeitsgericht. Danach muss sich jedes Betriebsratsmitglied auf sein Mandat als Betriebsrat umfassend vorbereiten und ist dementsprechend verpflichtet, sich die dafür notwendigen Kenntnisse anzueignen. Und das klappt am besten auf einem entsprechend geeigneten Seminar. Und jetzt werden Präsenzseminare ja glücklicherweise wieder durchgeführt.

Und die Reise zum Seminar? Kann der Arbeitgeber diese untersagen?

Ines Heinsius: Selbst wenn im Unternehmen alle Dienstreisen verboten sind, kann der Betriebsrat zur Veranstaltung anreisen. Denn Reisen zu Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG sind keine Dienstreisen, da nicht der Arbeitgeber, sondern der Betriebsrat beschließt, ein Mitglied zu einer Schulungsveranstaltung zu entsenden. Natürlich wäre es in der jetzigen Zeit aus vielerlei Gründen angemessen zu schauen, ob ein anderes Seminar zum gleichen Thema vielleicht auch in der Nähe stattfindet. Ist dies jedoch nicht möglich, steht einer Anreise zum Seminarhotel alles in allem nichts entgegen.

Dann steht dem nächsten Seminarbesuch ja nichts mehr in Wege, oder?

Ines Heinsius: Es besteht nach wie vor oder vielleicht sogar mehr denn je besonderer Schulungsbedarf. Wir freuen uns sehr, wenn wir unsere Teilnehmer wieder auf unseren Seminaren begrüßen können und sie durch die Vermittlung bedarfsorientierter Lerninhalte und praxisnaher Lösungen bei ihrer wichtigen und wertvollen Arbeit zu unterstützen.

08. Juni 2020

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