Betriebsratsmitgliedschaft erlischt nicht mit Freistellung

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Die Freistellung eines Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung während der Kündigungsfrist führt nicht zum Erlöschen von dessen Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 24 Nr. 4 BetrVG. Vielmehr endet diese erst mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 24 Nr. 3 BetrVG. Das geht aus einem Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Beschluss vom 21.12.2020 - 16 TaBVGa 189/20) hervor. Folgender Fall lag dem LAG zur Entscheidung vor:

Der Sachverhalt

Ein Mitglied eines 11-köpfigen Betriebsrats schloss mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, nach dem er Ende 2021 ausscheiden und bis dahin unter Fortzahlung der Vergütung unwiderruflich von der Arbeit freigestellt würde. Als er trotzdem sein Mandat wahr- und an Gremiensitzungen teilnahm, kam es zum Streit.

Die Entscheidung

Nach der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts muss der Arbeitgeber die Mandatsausübung dulden. Mit folgender Begründung: Die Aufhebungsvereinbarung spielt hier keine Rolle, da die Parteien in ihr nur ihre individualvertraglichen Rechtsbeziehungen geregelt haben, so der Beschluss. Da das Betriebsratsmitglied außerdem nicht zurückgetreten ist und sich in dem Aufhebungsvertrag auch kein Hinweis auf die Auswirkungen der Regelung auf das Betriebsratsamt findet, kann dieses Schweigen nur dahin verstanden werden, dass die Aufhebungsvereinbarung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Betriebsratstätigkeit haben soll. Die Mitgliedschaft im Gremium ist damit nicht gemäß § 24 Nr. 3 oder Nr. 4 BetrVG erloschen und läuft bis Ende 2021 weiter.

Praxistipp

Die Rechtsstellung des Betriebsratsmitglieds in diesem Fall ist nicht zu vergleichen mit der von Mitarbeitern in Altersteilzeit, die ja ebenfalls freigestellt sind. Denn: Letztere gehören während der sogenannten Freistellungsphase dem Betrieb nicht mehr an und deren Arbeitsverhältnis ruht. Der scheidende Betriebsrat gehört jedoch nach dieser Gerichtsentscheidung weiter dem Betrieb an. Daher kann er die ihm aufgrund der im Aufhebungsvertrag vereinbarten Freistellung zur Verfügung stehende Zeit für die Leistung von Betriebsratstätigkeiten verwenden. Außerdem ruht sein Arbeitsverhältnis nicht. Die dem Arbeitgeber obliegende Hauptleistungspflicht (Zahlung der vereinbarten Vergütung) bleibt aufrechterhalten.

05. März 2021

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