Betriebsrat und Rechtsanwalt – Ein erfolgreiches Team

Blog Zusammenarbeit Sachverständiger

Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG kann der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Sachverständiger in diesem Sinne kann auch ein Rechtsanwalt sein. Welche Funktionen ein solcher an der Seite des Betriebsrats übernehmen kann und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber die Kosten übernehmen muss, lesen Sie hier.

Der Anwalt als Berater des Betriebsrats

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie der Rechtsanwalt dem Betriebsrat zur Seite stehen kann. Entscheidend ist, ob er vom Betriebsrat zumindest auch zur Vorbereitung eines Rechtsstreits, zur Wahrung und Verteidigung von Rechten des Betriebsrats oder allein deshalb beauftragt wird, um ihm notwendige Rechtskenntnisse zu vermitteln, die er – unabhängig von einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber – für seine Betriebsratsarbeit benötigt oder die für ihn zur Bewältigung von Ausnahmesituationen erforderlich sind. Im ersten Fall ist er als Verfahrensbevollmächtigter unterwegs, im zweiten Fall als Sachverständiger nach des § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.

Wer trägt die Kosten?

Ist der Anwalt für den Betriebsrat als Sachverständiger tätig, ergibt sich die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers bei entsprechender Erforderlichkeit und näherer Vereinbarung aus § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG. Bei Anwälten, die Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren oder vor der Einigungsstelle sind, richtet sich die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers ausschließlich nach § 40 Abs. 1 BetrVG. Das gilt auch, wenn es sich um die Beratung des Betriebsrats in einer konkreten Konfliktlage handelt, die eine gerichtliche Auseinandersetzung mit dem Arbeitgeber vermeiden soll.

Erforderlichkeit eines Sachverständigen

Die Hinzuziehung eines Anwalts als Sachverständigen ist dann erforderlich, wenn für die konkrete Aufgabenstellung weitergehender Informationsbedarf besteht und sich der Betriebsrat das erforderliche Wissen nicht anderweitig beschaffen kann. Nach der Rechtsprechung des BAG fehlt es an der Erforderlichkeit für die Hinzuziehung eines externen Sachverständigen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, wenn sich der Betriebsrat die fehlende Sachkunde kostengünstiger als durch die Beauftragung des Sachverständigen verschaffen kann (BAG v. 16.11.2005 – 7 ABR 12/05).

Vereinbarung mit dem Arbeitgeber

Neben der Erforderlichkeit verlangt das Gesetz außerdem die vorherige Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Damit ist eine ausdrückliche Regelung darüber, welcher Sachverständige zu welchem Thema zu welchen Kosten hinzugezogen werden soll, gemeint.

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17. November 2022

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