Außerordentliche Kündigung

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Eine fristlose Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. So steht es in § 626 Abs. 2 BGB. Grundsätzlich ist diese Frist bindend. Doch es kann auch Ausnahmen geben. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 27.06.2019 Az. 2 ABR 2/19) musste sich mit einem Fall beschäftigen, bei dem ein Belästigungsopfer die Arbeitgeberin zunächst nur im Vertrauen informiert hat. Vorliegend geht es um die außerordentliche Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden wegen sexueller Belästigung. Dieser erhielt eine fristlose Kündigung, weil er einer Betriebsratskollegin pornografisches Material zugespielt hat. Die betroffene Kollegin wendet sich aufgrund einer Betriebsvereinbarung zunächst intern an eine zuständige Stelle und informierte ihren Vorgesetzten. Diesen bittet sie aber zugleich um Vertraulichkeit.

Drei Wochen später bittet sie die Arbeitgeberin dann doch, den Fall offiziell zu untersuchen. Daraufhin kündigt die Arbeitgeberin den Betriebsratsvorsitzenden außerordentlich. Dies geht aber nur mit Zustimmung des Betriebsratsgremiums, welches hier die Zustimmung verweigert. Die Arbeitgeberin klagt nun auf Zustimmungsersetzung. Und die zu entscheidende Frage ist nun, ob die Arbeitgeberin die Frist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten hat. Auf den ersten Blick nicht. Denn zwischen Information an die zuständige Stelle und Kündigung liegen mehr als zwei Wochen.

Dies sah das BAG aber anders. Da es sich vorliegend um eine Verdachtskündigung handelt, muss der zu kündigende Arbeitnehmer vorher gehört werden. Diese Anhörung muss binnen einer Wochenfrist erfolgen. Diese Frist konnte die Arbeitgeberin aber nicht einhalten, da die betroffene Kollegin ja zunächst um Vertraulichkeit bat. Erst als diese die Vertraulichkeit aufhob, konnte der Vorfall im Rahmen einer Anhörung thematisiert werden. Eigentlich zu spät. Doch das BAG entschied, dass im vorliegenden Fall der zeitliche Abstand von drei Wochen noch akzeptabel ist. Dies ist aber ganz eindeutig eine Einzelfallentscheidung. Denn die betroffene Arbeitnehmerin erkrankte aufgrund des Vorfalls psychisch und begab sich in ärztliche Behandlung. Deshalb war es der Arbeitgeberin nicht möglich, die betroffene Mitarbeiterin aufzufordern, sich nun zu entscheiden, ob sie sich zur Entbindung von der Vertraulichkeit entschließt. Der Kündigende darf in diesem Fall zwar nicht beliebig lange warten, eine Frist von drei Wochen sei im vorliegenden Fall aber noch hinnehmbar, so dass BAG.

20. Februar 2020

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