Verstoß ja, Ausschluss nein
Auch wenn jetzt gerade Winter ist, so können wir uns doch alle noch an den Hitzesommer 2018 erinnern. Wie weit geht hierbei die Pflicht des Betriebsrats, seine Kolleginnen und Kollegen auf ihre Arbeitnehmerschutzrechte hinzuweisen? Jedenfalls nicht so weit, zu Hitzepausen aufzurufen, meinte die Arbeitgeberin und so traf man sich mit einem Teil seines Betriebsrates vor dem Arbeitsgericht Nürnberg.
Doch worum ging es genau?
Im Sommer 2018 stiegen die Temperaturen in den Werkshallen bei einem Hersteller von Kinderspielzeug auf über 30 Grad Celsius. Dies soll der Betriebsrat zum Anlass genommen haben, die Belegschaft aufzurufen, Hitzepausen einzulegen. Der Betriebsrat berief sich hierbei auf die Arbeitsschutzrichtlinie „A3.5 Raumtemperatur“. Dies missfiel der Arbeitgeberin natürlich. Sie sah hier einen Verstoß gegen die vertrauensvolle Zusammenarbeit und begehrte vor dem Arbeitsgericht Nürnberg den Ausschluss von acht Betriebsratsmitgliedern. Rechtsgrundlage hierfür wäre § 23 Abs. 1 BetrVG. Danach kann ein Arbeitgeber den Ausschluss einzelner Betriebsräte oder sogar die Auflösung des gesamten Gremiums verlangen. Voraussetzung ist aber, dass der Betriebsrat seine Pflichten in grober Weise verletzt hat. Eine solche grobe Pflichtverletzung konnte das Arbeitsgericht Nürnberg hier aber nicht erkennen. Zwar liege im vorliegenden Fall durchaus eine (einfache) Pflichtverletzung der Betriebsräte vor, und zwar gegen die Grundsätze der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Doch handele es sich hierbei nicht um eine grobe Pflichtverletzung, die einen Ausschluss aus dem Betriebsrat rechtfertigen würde. Ein Ausschluss folgte somit nicht, so das ArbG Nürnberg mit Urteil vom 18.12.2019 Az. 10 BV 76/18.