5 Fragen: Arbeitsrecht und Urlaub in Corona-Zeiten

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Darf ein bereits bewilligter Urlaub vom Arbeitgeber widerrufen werden? Oder vom Arbeitnehmer? Eigentlich nicht, so das Gesetz. Genehmigt ist genehmigt! Beide Parteien brauchen Planungssicherheit. Doch die Praxis verlangt wegen Corona Flexibilität. Was möglich ist und was nicht, erfahren Sie hier.

1. Darf der Arbeitgeber Zwangsurlaub „verordnen“?

Normalerweise muss der Arbeitgeber die Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter berücksichtigen. Doch es gibt Ausnahmen, nämlich wenn dringende betriebliche Belange entgegenstehen. So steht es auch im Gesetz, § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BurlG). Was betriebliche Belange sind, haben wir in den letzten Monaten ausreichend mitbekommen. Eine Corona-Pandemie bzw. deren Folgen, wie extremer Auftragsrückgang oder der Einbruch von Lieferketten, sind durchaus Gründe, die den Arbeitgeber ausnahmsweise berechtigen, einseitigen Urlaub in Form von „Betriebsferien“ anzuordnen. Für die Gesamtdauer der „Betriebsferien“ gibt es keine Obergrenze. Der gesamte Urlaub der Belegschaft darf dafür allerdings nicht blockiert werden. Im Raum steht nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschluss v. 28.7.1981, 1 ABR 79/79) eine 3/5 Quote: 3/5 Betriebsferien, 2/5 eigener Urlaub.

2. Kann bereits genehmigter Urlaub vom Arbeitgeber widerrufen werden?

Wenn der Zeitpunkt für den Urlaub einmal festgelegt ist, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer daran gebunden. Der Arbeitnehmer ist dann für diesen Zeitraum von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt. Der Arbeitgeber kann den erteilten Urlaub grundsätzlich nicht mehr einseitig widerrufen. Doch wie wir bereits oben gesehen haben, bestätigen Ausnahmen die Regeln. Auch hier kann es Gründe geben, die den Arbeitgeber berechtigen, den Urlaub einseitig zu widerrufen. Dies ist allerdings nur in ganz besonderen Notfällen denkbar, nämlich wenn der Zusammenbruch des Unternehmens droht oder dem Arbeitsgeber aus anderen schwerwiegenden Gründen das Festhalten am Urlaubsanspruch nicht zumutbar wäre.

3. Und umgekehrt? Darf der Arbeitnehmer bereits genehmigten Urlaub „stornieren“? 

Auch Arbeitnehmer sind an bereits festgelegte Urlaubszeiträume gebunden. Eine einseitige Rücknahme ist nicht ohne weiteres möglich. Doch was ist, wenn die lang geplante und bereits bezahlte Reise nach Thailand wegen der Reisebeschränkungen nicht möglich ist? In diesem Fall ist der Arbeitnehmer auf die Flexibilität, das Verständnis und die entsprechende Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen. Dann kann er den Urlaub verschieben. Besteht der Arbeitgeber auf seine Planungssicherheit, muss der Urlaub trotzdem genommen werden.

4. Gelten Sonderregelungen für spezielle Zielgruppen (z.B. Pflegende oder Eltern)?

Die bereits dargestellten Prinzipien gelten auch für Eltern oder Pflegende. Eine Ausnahme gibt es allerdings für Eltern in Elternzeit. Hier gibt es eine Sonderregelung: Kann ein bereits bewilligter Urlaub wegen eines Beschäftigungsverbots oder der Elternzeit nicht angetreten werden, so verfällt dieser nicht, sondern kann nach dem Ende des Beschäftigungsverbots bzw. nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr genommen werden, siehe § 24 S. 2 MuSchG bzw. § 17 Abs. 2 BEEG. Hier finden wir also eine Abweichung von der Regel „genehmigt ist genehmigt“. Für Pflegende gibt es eine solche Ausnahme leider nicht. Wurde hier einer Person der Urlaub bereits genehmigt und kann sie ihn dann wegen eines eintretenden Pflegefalls nicht nehmen, geht dieser ersatzlos unter.

5. Was gilt bei Kurzarbeit?

Der Vollständigkeit halber haben wir diese Frage hier noch einmal mit aufgenommen. Zur Beantwortung verweisen wir auf unseren Blog-Beitrag "Kürzung des Urlaubsanspruchs wegen Kurzarbeit?" vom 05.06.2020.

20. Juli 2020

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