5 Fragen – 5 Antworten: 3G am Arbeitsplatz

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Die bundesweite Sieben-Tage-Inzidenz ist erneut auf einem Höchststand angekommen – Tendenz steigend. Angedachte Maßnahmen werden immer drastischer: Zunehmend mehr Politiker fordern eine Impfpflicht. Die Präsidentin der Ärztekammer Niedersachsen soll sogar aufgefordert haben, über eine Ausgangssperre für Ungeimpfte nachzudenken. Welche Verschärfung jetzt aufgrund der Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) auf jeden Fall kommt, ist die 3G-Regel am Arbeitsplatz. Doch was heißt das eigentlich genau?

3G-Regel – Was bedeutet das?

Nach der Neufassung des § 28b Abs. 1 IfSG erhalten Beschäftigte Zugang zu einem Betrieb ab sofort nur, wenn sie geimpft, genesen oder aktuell getestet sind. Im Zweifel muss dieser Nachweis also jeden Tag erbracht werden.

Diese Regelung gilt für alle Betriebe, es sei denn, sie haben keinen Personenkontakt. Auch Beschäftigte im Homeoffice oder Außendienst, die im Betrieb gar nicht erst erscheinen, sind von der Nachweispflicht ausgenommen. Der Arbeitgeber ist nicht berechtigt, von diesen Personen ohne Anlass einen Nachweis zu verlangen oder ihren Impfstatus zu erfassen.

Wer testet wann, wie?

Bisher war ein „selbstgemachter“ Antigen-Test ausreichend. Das wird nun nicht mehr akzeptiert. Die Tests müssen ab sofort durch beauftragte Dritte (Testzentrum, Arztpraxis) durchgeführt und bescheinigt oder unter Aufsicht im Betrieb durchgeführt und dokumentiert werden. Ein normaler Antigen-Test darf nur maximal 24 Stunden alt sein. Bei einem PCR-Test darf die Testung höchstens 48 Stunden zurückliegen, sodass solche Testnachweise theoretisch alle zwei Tage vorgelegt werden können.

Und die Kosten? Bisher müssen Arbeitgeber gemäß § 4 SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung lediglich die Kosten für mindestens zwei Tests pro Mitarbeiter wöchentlich tragen. Darüber hinaus ist es außerdem jetzt wieder möglich, sich mindestens einmal pro Woche kostenlos in Bürgerzentren o.ä. testen zu lassen. Jeden weiteren Test muss der Arbeitnehmer selbst bezahlen.

Hat ein Verstoß gegen die Nachweispflicht arbeitsrechtliche Folgen?

Die 3G-Regel verpflichtet Ungeimpfte, sich täglich testen zu lassen. Eine entsprechende Nachweispflicht haben geimpfte und genesene Mitarbeiter. Weigern sie sich, dieser Pflicht nachzukommen, müssen sie ins Homeoffice wechseln oder anderweitig beschäftigt werden. Auch weitergreifende arbeitsrechtliche Konsequenzen sind möglich. Denn: In allen drei Fällen bietet der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß an. Der Arbeitgeber darf dann die Arbeitsleistung ablehnen und den Mitarbeiter unbezahlt freistellen. Da dieser zugleich gegen seine arbeitsvertraglichen Nebenpflichten verstößt, kann der Arbeitgeber dieses Verhalten abmahnen und das Arbeitsverhältnis im Wiederholungsfall gegebenenfalls sogar kündigen.

Was passiert mit den Daten?

Bei der 3G-Regelung handelt es sich um eine gesetzliche Kontrollpflicht des Arbeitgebers. Er muss einen entsprechenden Nachweis verlangen. Insofern hat der Arbeitgeber auch einen Auskunftsanspruch über den Status seiner Mitarbeiter. Die gewonnenen Daten dürfen zur Erbringung eines Nachweises gegenüber den Behörden und zur Erfüllung der Dokumentationspflicht gespeichert werden. Sie sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen.

Was ist mit Homeoffice?

Der Arbeitgeber hat laut Gesetz den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Mitarbeiter haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Diese Regelung entspricht der bereits bekannten Homeoffice-Regelung nach der Arbeitsschutzverordnung in der dritten Pandemiewelle.

29. November 2021

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