Dieses Jahr – genau im August – wird das Arbeitsschutzgesetz 25 Jahre alt. Das Regelwerk hat erstmals ein einheitliches Arbeitsschutzrecht geschaffen, das für fast alle Tätigkeitsbereiche und Beschäftigten in Deutschland gilt. Das zentrale Instrument, das das Arbeitsschutzgesetz eingeführt hat, ist die Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG). Sie gibt den Arbeitgebern mehr Gestaltungsspielraum, damit aber gleichzeitig auch mehr Verantwortung. Heutzutage, in Zeiten von Arbeiten 4.0, stößt das Arbeitsschutzgesetz allerdings an seine Grenzen.
Gestern und heute
Begonnen hat alles mit der klassischen, technischen Arbeitssicherheit und der Unfallverhütung. Inzwischen übernimmt das Arbeitsschutzgesetz den Gedanken eines ganzheitlichen, modernen, präventiv ausgerichteten Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Wichtigste Zielperson des Gesetzes ist der Arbeitgeber. Er hat die Verantwortung für den Arbeitsschutz und muss dafür sorgen, dass seine Mitarbeiter durch die und bei der Arbeit nicht gefährdet werden (§ 3 ArbSchG). Die Beschäftigten sind jedoch ebenfalls verpflichtet für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen, § 15 ArbSchG.
Die Gefährdungsbeurteilung
Bei der „Gefährdungsbeurteilung“ nach § 5 ArbSchG handelt es sich um einen fortlaufenden Prozess und nicht um eine einmalige Sache. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Gefährdung seiner Beschäftigten bei der Arbeit zu ermitteln und zu beurteilen. Auf dieser Grundlage muss er Maßnahmen treffen, um die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten zu sichern und sogar zu verbessern. Diese Maßnahmen sind wiederholt zu überprüfen und gegebenenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen Seit September 2013 sind auch psychische Belastungen, die sich durch die Arbeit ergeben können, im Arbeitsschutzgesetz verankert. Auch sie müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beurteilt und bewertet werden.
Arbeitswelt 4.0
Die Aufnahme der psychischen Belastungen in den Arbeitsschutz beweist, dass das Gesetz ein dynamischer Prozess ist, der auf die technischen und organisatorischen Veränderungen in der Arbeitswelt reagiert. Dem gerecht zu werden, wird schwerer und schwerer. Durch die rasante Entwicklung der Technik, der Digitalisierung, der Flexibilisierung, und der Mobilisierung hat das Arbeitsschutzgesetz es nicht leicht, Schritt zu halten. Gott sei Dank gibt es Möglichkeiten, auch kurzfristig und vorübergehend auf Ereignisse, wie zum Beispiel das bereits seit Monaten anhaltende Pandemie-Geschehen zu reagieren. Damit die Gesundheit der Beschäftigten in dieser außergewöhnlichen Zeit nicht auf der Strecke bleibt, wurde z. B. die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung eingeführt. Sie konkretisiert die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz, um das Infektionsrisiko für Beschäftigte zu senken und Neuinfektionen im Betrieb zu verhindern.
Lesen Sie dazu auch unseren Blog:
https://www.aas-seminare.de/service/aas-aktuell/blog-2021/corona-arbeitsschutzverordnung.html