Zwangsgeld
Kommentar zu § 101 BetrVG
Zwangsgeld, wenn die Regeln unbeachtet bleiben
Personelle Einzelmaßnahmen im Sinne des § 99 BetrVG, wie Einstellungen, Versetzungen und Ein- und Umgruppierungen, gehören zum Tagesgeschäft des Betriebsrats. Dass der Arbeitgeber die gesetzlich vorgegebenen Abläufe beachtet und die Rechte des Betriebsrats anerkennt, sollte selbstverständlich sein. Hält der Arbeitgeber die Regeln nicht ein, wird es generell mit der „vertrauensvollen Zusammenarbeit“ zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht weit her sein. Der Betriebsrat sollte sich daher auch nicht scheuen, ein Verfahren nach § 101 BetrVG einzuleiten, wenn der Arbeitgeber die Rechte des Betriebsrats in Angelegenheiten des § 99 BetrVG (bzw. § 100 BetrVG) nicht beachtet.
Wann kann es zu einem Arbeitsgerichtsverfahren kommen?
Der Betriebsrat kann beim Arbeitsgericht ein Beschlussverfahren einleiten und beantragen, dass eine personelle Maßnahme rückgängig gemacht wird und zwar wenn der Arbeitgeber
- eine personelle Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVG ohne Beteiligung des Betriebsrats durchführt,
- die Maßnahme durchführt, bevor die Frist zur Stellungnahme des Betriebsrats abgelaufen ist,
- die Maßnahme durchführt, obwohl der Betriebsrat seine Zustimmung verweigert hat und kein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG durchgeführt wurde,
- eine vorläufige personelle Maßnahme durchführt, obwohl der Betriebsrat nach § 100 BetrVG widersprochen hat und der Arbeitgeber nicht innerhalb von 3 Tagen das Arbeitsgericht angerufen hat,
- eine vorläufige personelle Maßnahme nach § 100 BetrVG nicht rückgängig macht, obwohl das Arbeitsgericht dies beschlossen hat.
Hat das Arbeitsgericht beschlossen, dass die personelle Maßnahme rückgängig gemacht werden muss und befolgt der Arbeitgeber den Beschluss des Gerichts nicht, wird der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, den Arbeitgeber durch Zwangsgeld zur Rücknahme der personellen Maßnahme zu bewegen. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt 250 € für jeden Tag der Zuwiderhandlung.
Zur Durchführung eines derartigen Verfahrens sollte der Betriebsrat einen Rechtsbeistand hinzuziehen.
§ 101 - Zwangsgeld
Führt der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 ohne Zustimmung des Betriebsrats durch oder hält er eine vorläufige personelle Maßnahme entgegen § 100 Abs. 2 Satz 3 oder Abs. 3 aufrecht, so kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die personelle Maßnahme aufzuheben. Hebt der Arbeitgeber entgegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung die personelle Maßnahme nicht auf, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass der Arbeitgeber zur Aufhebung der Maßnahme durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.