Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen

Kommentar zu § 18a BetrVG

Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen

Im Betrieb Beschäftigte, die nach § 5 Abs. 3 BetrVG als leitende Angestellte gelten, sind von der Betriebsratswahl ausgeschlossen. Diese Personen können aber – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – einen eigenen Sprecherausschuss wählen (Sprecherausschussgesetz).

Da Sprecherausschüsse von der Zahl der leitenden Angestellten abhängen und die Zahl leitender Angestellter im Betrieb eher gering ist, kommen Sprecherausschüsse nur in größeren und großen Betrieben in Betracht.

In der Regel sollen diese Wahlen zeitgleich mit den Betriebsratswahlen durchgeführt werden. Dabei werden von den Wahlvorständen Wählerlisten erstellt. Es wird davon ausgegangen, dass die Zuordnung, wer Arbeitnehmer ist und den Betriebsrat mitwählt, und wer leitender Angestellter im Sinne § 5 Abs. 3 BetrVG ist und den Sprecherausschuss mitwählt, eindeutig ist.

Trotzdem kann es hierbei schon einmal – wenn auch sehr selten – zu Meinungsverschiedenheiten kommen. In diesem Fall sollen sich die Wahlvorstände mindestens zwei Wochen vor der Einleitung des Wahlverfahrens darauf verständigen, wer auf welche Liste gehört. Im Zweifelsfall soll diese Frage in einer gemeinsamen Sitzung beider Vorstände geklärt werden.

Kommt es zu keiner Einigung, kann eine Woche vor der Einleitung des Wahlverfahrens ein Vermittler hinzugezogen werden.

Die Wahlvorstände sollen sich auf die Person des Vermittlers einigen. Es muss auf jeden Fall ein Arbeitnehmer des Betriebes oder eines Betriebs des Unternehmens oder Konzerns sein.

Kommt es zu keiner Einigung auf die Person des Vermittlers, schlägt jeder Wahlvorstand eine Person vor und es wird gelost.

Der Vermittler soll in einer gemeinsamen Sitzung eine Einigung zwischen den Wahlvorständen versuchen. Kommt diese nicht zustande, entscheidet der Vermittler, nachdem er sich mit dem Arbeitgeber beraten hat. Der Arbeitgeber hat dem Vermittler alle notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.

Ein recht umständliches Verfahren also, welches wohl eher selten zur Anwendung kommt. Zumal das Gesetz auch den Rechtsweg offen lässt. Der Wahlvorstand kann die Frage, ob jemand als leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG anzusehen ist, in einem Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht klären lassen.

Fragen zu diesem Kommentar

aas.wissen Zurück zu BetrVG

§ 18a - Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen

Sind die Wahlen nach § 13 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes zeitgleich einzuleiten, so haben sich die Wahlvorstände unverzüglich nach Aufstellung der Wählerlisten, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben; dies gilt auch, wenn die Wahlen ohne Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung zeitgleich eingeleitet werden. Soweit zwischen den Wahlvorständen kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, haben sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu versuchen. Soweit eine Einigung zustande kommt, sind die Angestellten entsprechend ihrer Zuordnung in die jeweilige Wählerliste einzutragen.

Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, hat ein Vermittler spätestens eine Woche vor Einleitung der Wahlen erneut eine Verständigung der Wahlvorstände über die Zuordnung zu versuchen. Der Arbeitgeber hat den Vermittler auf dessen Verlangen zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bleibt der Verständigungsversuch erfolglos, so entscheidet der Vermittler nach Beratung mit dem Arbeitgeber. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

Auf die Person des Vermittlers müssen sich die Wahlvorstände einigen. Zum Vermittler kann nur ein Beschäftigter des Betriebs oder eines anderen Betriebs des Unternehmens oder Konzerns oder der Arbeitgeber bestellt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen die Wahlvorstände je eine Person als Vermittler vor; durch Los wird entschieden, wer als Vermittler tätig wird.

Wird mit der Wahl nach § 13 Abs. 1 oder 2 nicht zeitgleich eine Wahl nach dem Sprecherausschussgesetz eingeleitet, so hat der Wahlvorstand den Sprecherausschuss entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz zu unterrichten. Soweit kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, hat der Sprecherausschuss Mitglieder zu benennen, die anstelle des Wahlvorstands an dem Zuordnungsverfahren teilnehmen. Wird mit der Wahl nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Sprecherausschussgesetzes nicht zeitgleich eine Wahl nach diesem Gesetz eingeleitet, so gelten die Sätze 1 und 2 für den Betriebsrat entsprechend.

Durch die Zuordnung wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Die Anfechtung der Betriebsratswahl oder der Wahl nach dem Sprecherausschussgesetz ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, die Zuordnung sei fehlerhaft erfolgt. Satz 2 gilt nicht, soweit die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft ist.

Haben Sie Fragen zu unseren Seminaren und Kongressen oder rund um aas? Rufen Sie uns an
0209 165 85 - 0
oder nutzen Sie unser Kontaktformular

Zum Kontaktformular
MA JT Kontakt 400

für BR, JAV und SBV

Mit dem aas-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über interessante Neuigkeiten. Dabei erfahren Sie mehr über aktuelle Gerichtsentscheidungen, wichtige gesetzliche Änderungen und interessante aas-Seminarangebote.

Bitte bestätigen Sie den Hinweis zum Datenschutz

* Pflichtfelder