Zeitpunkt der Betriebsratswahlen

Kommentar zu § 13 BetrVG

Regelmäßigen Betriebsratswahlen

Wann zwischendurch zu wählen ist?

In ganz Deutschland finden in allen Betrieben die regelmäßigen Wahlen alle vier Jahre in der Zeit zwischen dem 01. März und dem 31. Mai statt. Die nächsten regelmäßigen Wahlen sind also 2022, 2026 usw.

Allerdings können auch zwischen den regelmäßigen Wahlen Betriebsratswahlen stattfinden. Dieser Punkt spielt insbesondere dann eine Rolle, wenn es bisher in einem Betrieb überhaupt noch keinen Betriebsrat gab.

Aber auch andere Gründe können dazu führen, dass „zwischendurch“ gewählt werden muss (z. B. zu viele Betriebsratsmitglieder den Betrieb verlassen haben).

Wenn „zwischendurch“ gewählt werden musste, soll aber wieder zu den regelmäßigen Wahlterminen zurück gekommen werden. Je nach Zeitpunkt der Wahl außerhalb der regulären Wahlzeit soll dies zur nächsten oder übernächsten regulären Wahlzeit der Fall sein.

Für die Durchführung von Betriebsratswahlen gelten zusätzlich die Bestimmungen der Wahlordnung (WO) zum Betriebsverfassungsgesetz. Die Wahlordnung legt Details fest, die unbedingt zu beachten sind.

Regelmäßige Wahlen

Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden immer in der Zeit zwischen dem 01. März und dem 31. Mai statt – und zwar alle vier Jahre.

An welchem Tag genau gewählt wird, legt der Wahlvorstand (§ 16 BetrVG) fest. Grundsätzlich sollten die Wahlen vor dem Ende der Amtszeit (siehe § 21 BetrVG) des bisherigen Betriebsrats stattfinden.

Nur so kann sichergestellt werden, dass der neu gewählte Betriebsrat die Amtsgeschäfte nahtlos vom alten Betriebsrat übernehmen kann und keine betriebsratslose Zeit im Betrieb entsteht.

Die letzten regelmäßigen Wahlen fanden in Deutschland 2018 satt. Demnach sind die nächsten regelmäßigen Wahlen 2022, 2026, 2030 usw.

Wahlen außerhalb der regelmäßigen Wahlzeiten

Das Gesetz sieht vor, dass Betriebsratswahlen auch außerhalb der regelmäßigen Wahlperioden stattfinden können.

Dieser Punkt spielt insbesondere eine Rolle, wenn es in einem Betrieb noch gar keinen Betriebsrat gibt und dieser neu gewählt werden soll. Eine derartige Wahl ist jederzeit möglich.

Außerdem sind Wahlen außerhalb der Wahlperiode vorgesehen wenn:

  • nach Ablauf von 24 Monaten nach der Wahl, die Zahl der Arbeitnehmer um mehr als die Hälfte gestiegen oder gesunken ist – mindestens aber um jeweils 50 Arbeitnehmer.
    • Der Zeitpunkt, der zu beachten ist, liegt genau nach 24 Monaten – betrachtet vom Wahltag der letzten Wahl.
    • Allerdings müssen die Veränderungen groß sein, um Neuwahlen durchführen zu müssen:
      • In Betrieben unter 100 Arbeitnehmern müssen mindestens 50 Arbeitnehmer mehr oder weniger beschäftigt werden
      • Bei über 100 Arbeitnehmern im Betrieb müssen die Veränderungen mindestens 50% ausmachen.
    • Natürlich geht es hierbei nicht um kurzzeitige Schwankungen, sondern um die Zahl der „regelmäßig beschäftigten“ Arbeitnehmer (siehe § 9 BetrVG)
  • wenn die vorgeschriebene Größe des Betriebsrats (siehe § 9 BetrVG) durch Ausscheiden von Betriebsratsmitgliedern unterschritten wird!
    • Scheidet ein Betriebsratsmitglied aus, rückt ein Ersatzmitglied (siehe § 25 BetrVG) nach und füllt die Lücke wieder auf. Allerdings kann es vorkommen, dass kein Ersatzmitglied (mehr) zur Verfügung steht und die Zahl der Betriebsratsmitglieder unter die Zahl der erforderlichen Mitglieder sinkt. In diesem Fall müssen Neuwahlen eingeleitet werden.
    • Aber: Erkrankte Betriebsratsmitglieder oder z. B. Betriebsratsmitglieder in Elternzeit sind nur vorübergehend verhindert. In diesen Fällen wird dann natürlich nicht neu gewählt.
    • Wichtig: Bis zum Abschluss der Neuwahl, bleibt der (zu kleine) Betriebsrat im Amt.
  • wenn der Betriebsrat mit Mehrheit aller seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat!
    • Ein (hoffentlich) eher seltener Fall. Entscheidend ist, dass ein derartiger Beschluss mit der absoluten Mehrheit der Stimmen der Betriebsratsmitglieder erfolgen muss. Ein Mehrheitsbeschluss der nur anwesenden Betriebsratsmitglieder reicht nicht aus (siehe auch § 33 BetrVG).
  • wenn eine Betriebsratswahl erfolgreich durch Urteil eines Arbeitsgerichts angefochten (§ 19 BetrVG) wurde, muss neu gewählt werden!
  • wenn der komplette Betriebsrat durch Entscheidung eines Arbeitsgerichts wegen grober Amtspflichtsverletzungen aufgelöst wurde (§ 23 Abs. 1 BetrVG), muss neu gewählt werden.

Regelmäßige Wahlen nach Wahlen außerhalb der regelmäßigen Wahlen

Nach einer Betriebsratswahl, die außerhalb des regulären Wahlzeitraums (§ 13 Abs. 1 BetrVG) stattgefunden hat, sollen die zukünftigen Wahlen wieder zusammen mit allen anderen Betriebsratswahlen in der regelmäßigen Wahlzeit stattfinden.

Dies kann nur erreicht werden, wenn die Amtszeit des außer der Reihe gewählten Betriebsrats verkürzt oder verlängert wird.

Hierzu gelten folgende Regeln:

Liegt der Wahlzeitpunkt kürzer als ein Jahr vor dem 1. März der regelmäßigen Wahlzeit, muss erst zur übernächsten regelmäßigen Wahl neu gewählt werden. Die Amtszeit des „zwischendurch“ gewählten Betriebsrats verlängert sich also.

Liegt der Wahlzeitpunkt länger als ein Jahr vor dem 1. März der regelmäßigen Wahlzeit, muss die Wahl in der nächsten regelmäßigen 4-jährigen Wahlzeit stattfinden. Die Amtszeit des „zwischendurch“ gewählten Betriebsrats verkürzt sich also.

Beispiele:

In einem Betrieb finden erstmalig am 05. Juni 2021 Betriebsratswahlen statt. Die nächsten regulären Wahlen sind vom 01. März bis zum 31. Mai 2022. Da der Zeitraum vom 05. Juni 2021 bis 1. März 2022 weniger als ein Jahr ausmacht, wird im Jahr 2022 nicht gewählt. Die Amtszeit verlängert sich bis zu den regelmäßigen Wahlen im Jahr 2026.

Finden die erstmaligen Wahlen aber bereits am 5. Februar 2021 statt, muss zwischen dem 01. März und 31. Mai 2022 neu gewählt werden, weil die Zeit zwischen dem 05. Februar 2021 und dem 01. März 2022 länger als ein Jahr ausmacht. Die Amtszeit des erstgewählten Betriebsrats verkürzt sich also.

§ 13 - Zeitpunkt der Betriebsratswahlen

Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.

Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn

  1. mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
  2. die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
  3. der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
  4. die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
  5. der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
  6. im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.

Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.

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