Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Kommentar zu § 61 BetrVG
Wahlberechtigung und Wählbarkeit zur JAV
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Personen, die unter 18 Jahre alt sind (jugendliche Arbeitnehmer) oder zur Berufsbildung Beschäftigte. (siehe auch § 60 Abs. 1 BetrVG)).
Wählbarkeit
Wählbar sind alle Arbeitnehmer, die am Wahltag das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsbildung beschäftigt sind.
Es gibt kein Mindestalter und auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit spielt keine Rolle.
Ausgenommen von der Wählbarkeit sind lediglich Mitglieder des Betriebsrats. Eine Doppelfunktion Betriebsrat und JAV ist nicht vorgesehen.
§ 61 - Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.