Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen

Kommentar zu § 28a BetrVG

Der Betriebsrat kann Arbeitsgruppen Aufgaben übertragen. Die Mitglieder dieser Arbeitsgruppen müssen nicht dem Betriebsrat angehören. Sinn der Arbeitsgruppen ist es, einer Gruppe von Arbeitnehmern die Möglichkeit einzuräumen, ihre Angelegenheiten mit dem Arbeitgeber direkt zu regeln.

Die Aufgabe, die übertragen werden soll, muss im Zusammenhang mit den Tätigkeiten dieser Arbeitnehmer stehen.

Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen

Der Betriebsrat kann Arbeitsgruppen Aufgaben übertragen. Die Mitglieder dieser Arbeitsgruppen müssen nicht dem Betriebsrat angehören. Sinn der Arbeitsgruppen ist es, einer Gruppe von Arbeitnehmern die Möglichkeit einzuräumen, ihre Angelegenheiten mit dem Arbeitgeber direkt zu regeln.

Die Aufgabe, die übertragen werden soll, muss im Zusammenhang mit den Tätigkeiten dieser Arbeitnehmer stehen.

Voraussetzung dafür, dass eine derartige Arbeitsgruppe tätig werden kann, ist der Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung (§ 88 BetrVG) zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, in der die Rahmenbedingungen festgelegt werden.

Die Übertragung der Aufgabe selbst muss mit der Mehrheit der Stimmen der Betriebsratsmitglieder beschlossen werden und schriftlich erfolgen. Das Gleiche gilt für den Widerruf einer Übertragung.

In der betrieblichen Praxis wird von der Übertragung von Aufgaben an Arbeitsgruppen nur selten Gebrauch gemacht. Der Betriebsrat muss sich auch gut überlegen, ob es sinnvoll ist, Regelungskompetenzen aus der Hand zu geben.

Wurden einer Arbeitsgruppe Aufgaben übertragen, kann diese Arbeitsgruppe direkt mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen treffen. Für diese Vereinbarungen gelten die Regeln wie bei Betriebsvereinbarungen (§ 77 BetrVG).

Können sich die Arbeitsgruppe und der Arbeitgeber nicht einigen und kommt es nicht zu einer Vereinbarung, fällt die Aufgabe wieder an den Betriebsrat zurück.

§ 28a - Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen

In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder bestimmte Aufgaben auf Arbeitsgruppen übertragen; dies erfolgt nach Maßgabe einer mit dem Arbeitgeber abzuschließenden Rahmenvereinbarung. Die Aufgaben müssen im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. Für den Widerruf der Übertragung gelten Satz 1 erster Halbsatz und Satz 3 entsprechend.

Die Arbeitsgruppe kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber Vereinbarungen schließen; eine Vereinbarung bedarf der Mehrheit der Stimmen der Gruppenmitglieder. § 77 gilt entsprechend. Können sich Arbeitgeber und Arbeitsgruppe in einer Angelegenheit nicht einigen, nimmt der Betriebsrat das Beteiligungsrecht wahr.

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