Freiwillige Betriebsvereinbarungen

Kommentar zu § 88 BetrVG

Neben den Betriebsvereinbarungen, die durch Ausübung der Mitbestimmung zu Stande kommen und die im Falle der Nichteinigung durch anrufen einer Einigungsstelle „erzwungen“ werden können, besteht die Möglichkeit freiwillige Betriebsvereinbarungen abzuschließen.

Die im § 88 BetrVG genannten Regelungsthemen sind nur als Beispiele oder Anregungen zu sehen und sind keineswegs als eine Beschränkung zu verstehen.

Freiwillige Betriebsvereinbarungen

Neben den Betriebsvereinbarungen, die durch Ausübung der Mitbestimmung zu Stande kommen und die im Falle der Nichteinigung durch Anrufen einer Einigungsstelle „erzwungen“ werden können, besteht die Möglichkeit, freiwillige Betriebsvereinbarungen abzuschließen.

Die im § 88 BetrVG genannten Regelungsthemen sind nur als Beispiele oder Anregungen zu sehen und sind keineswegs als eine Beschränkung zu verstehen.

Wichtig ist, dass Betriebsrat und Arbeitgeber praktisch alle Themen in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung regeln können, solange sie sich darüber einig sind!

Wie bei Betriebsvereinbarungen zu mitbestimmungspflichtigen Dingen ist auch bei freiwilligen Vereinbarungen darauf zu achten, dass Gesetze und Tarife eingehalten werden; ebenso gilt der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG.

Wie das Wort „freiwillig“ schon zum Ausdruck bringt, kann man Betriebsvereinbarungen dieser Art nicht mit einer Einigungsstelle erzwingen.

Allerdings können sich Betriebsrat und Arbeitgeber auf eine freiwillige Einigungsstelle einigen (siehe auch § 76 BetrVG). Dann müssen beide Seiten schon vor Beginn des Einigungsstellenverfahrens damit einverstanden erklären, den Spruch der Einigungsstelle zu akzeptieren und umzusetzen.

Ansonsten unterliegen auch freiwillige Betriebsvereinbarungen allen Regeln des § 77 BetrVG.

§ 88 - Freiwillige Betriebsvereinbarungen

Durch Betriebsvereinbarung können insbesondere geregelt werden

  1. zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen;
    1. Maßnahmen des betrieblichen Umweltschutzes;
  2. die Errichtung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
  3. Maßnahmen zur Förderung der Vermögensbildung;
  4. Maßnahmen zur Integration ausländischer Arbeitnehmer sowie zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb;
  5. Maßnahmen zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen.

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