Übergangsmandat *)

Kommentar zu § 21a BetrVG

Wenn ein Betrieb in Teile aufgespalten wird, diese Teile aber im Besitz desselben Unternehmens bleiben, bleibt der bisherige Betriebsrat so lange im Amt, bis in den neu entstandenen Betrieben jeweils ein eigener Betriebsrat gewählt wurde.

In jedem Fall muss aber geprüft werden, ob es sich nicht doch nach der Spaltung um einen gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen handelt (siehe § 1 BetrVG), für die ein einheitlicher Betriebsrat gewählt werden kann.

Werden zwei (oder mehrere) Betriebe zu einem Betrieb zusammengeschlossen, bleibt der Betriebsrat des größten dieser Betriebe so lange im Amt, bis für den neu entstandenen Betrieb Neuwahlen durchgeführt wurden.

Findet die Aufspaltung oder Zusammenlegung von Betrieben durch Kauf bzw. Verkauf eines Betriebs oder Betriebsteils statt, bleibt ebenfalls der „alte“ Betriebsrat im Amt – vor allem, um eine neue Betriebsratswahl durch Bestellung eines Wahlvorstands einzuleiten.

Betriebsrat bei Betriebsspaltung

Wenn ein Betrieb aufgespalten wird, bleibt der Betriebsrat zunächst im Amt und übt das sogenannte Übergangsmandat aus. Insbesondere hat dieser Betriebsrat Wahlvorstände zu bestellen, um einen oder mehrere Betriebsräte wählen zu lassen.

Es ist zu prüfen, ob es sich in Zukunft um

  • mehrere Unternehmen handelt, die einen gemeinsamen Betrieb nutzen (siehe § 1 BetrVG) und daher einen gemeinsamen Betriebsrat wählen oder
  • ob die neuen Betriebe als eigenständige Organisationen anzusehen sind (siehe § 4 BetrVG) und jeder Betrieb für sich eigene Betriebsräte wählen muss.

Der bisherige Betriebsrat bleibt so lange im Amt, bis die Wahlergebnisse bekannt gegeben wurden. Spätestens endet aber das Übergangsmandat 6 Monate nach dem Zeitpunkt, an dem die Spaltung wirksam wurde. Haben bis dahin keine Neuwahlen stattgefunden (warum auch immer), entsteht eine betriebsratslose Zeit.

Allerdings kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber vereinbart werden, dass das Übergangsmandat um weitere 6 Monate verlängert wird – also insgesamt ein 1 Jahr andauert.

Betriebsrat bei Zusammenlegungen

Werden zwei oder mehrere Betriebe zu einem gemeinsamen Betrieb zusammengeschlossen (Fusion) und bestehen in diesen Betrieben Betriebsräte, nimmt der Betriebsrat des größten Betriebes (gemessen an der Zahl der Arbeitnehmer) das Übergangsmandat wahr.

Eine der wichtigsten Aufgaben ist es dann, einen Wahlvorstand zu bestellen und damit Betriebsratswahlen einzuleiten.

Auch in diesen Fällen endet das Übergangsmandat mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, spätestens aber nach 6 Monaten. Diese Zeit kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung auf ein Jahr verlängert werden.

Für den Betriebsrat (bzw. die Betriebsräte) des kleineren Betriebes (der kleineren Betriebe) ergibt sich das sogenannte Restmandat (näheres hierzu siehe § 21b BetrVG).

Betriebsrat bei Kauf und Verkauf des Betriebs

Auch wenn die Spaltung oder Fusion mit dem Verkauf des Betriebes/Unternehmens an einen anderen Besitzer im Zusammenhang steht oder gleichzeitig eine Umwandlung stattfindet, gelten die Regeln für das Übergangsmandat.

Unter Umwandlung versteht man die Änderung der Rechtsform; z. B. von einer GmbH in eine AG usw. (nach den Regeln des Umwandlungsgesetzes).

Der alte Betriebsrat bleibt zunächst im Amt und muss während seines Übergangsmandats Neuwahlen durch die Bestellung eines Wahlvorstands einleiten.

Aber wichtig:

Allein der Inhaberwechsel bzw. die Umwandlung eines Betriebes, ohne das es gleichzeitig zu einer Spaltung oder Fusion kommt, führt nicht dazu, dass Neuwahlen durchgeführt werden müssen. In diesen Fällen bleibt der Betriebsrat unverändert im Amt, bis ohnehin neu gewählt werden muss (alle vier Jahre).

§ 21a - Übergangsmandat *)

Wird ein Betrieb gespalten, so bleibt dessen Betriebsrat im Amt und führt die Geschäfte für die ihm bislang zugeordneten Betriebsteile weiter, soweit sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und nicht in einen Betrieb eingegliedert werden, in dem ein Betriebsrat besteht (Übergangsmandat). Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.

Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.

Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt.

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Diese Vorschrift dient der Umsetzung des Artikels 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 82 S. 16).

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