Betriebsteile, Kleinstbetriebe

Kommentar zu § 4 BetrVG

Wahlen in Betriebsteilen und Kleinstbetrieben

Betriebe sind nicht immer auf einen Standort festgelegt. Oft gibt es auch Betriebsteile, die entweder selbstständig organisiert sind oder aber weit vom „Hauptbetrieb“ entfernt sind. In diesen Betrieben wird ein eigenständiger Betriebsrat gewählt.

Besteht in diesen eigenständigen Betriebsteilen kein Betriebsrat und wollen die Arbeitnehmer keinen eigenen Betriebsrat wählen, können sie darüber abstimmen, dass sie im Hauptbetrieb mitwählen.

Sind die Betriebsteile „Kleinstbetriebe“, die nach § 1 Abs. 1 BetrVG keinen eigenen Betriebsrat wählen können, wählen die Arbeitnehmer bei den Betriebsratswahlen im Hauptbetrieb mit.

Eigenständige oder weit entfernte Betriebsteile

Ein Betrieb kann aus verschiedenen Teilbetrieben bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen sieht das Betriebsverfassungsgesetz vor, dass Betriebsteile einen eigenen Betriebsrat wählen können.

Beispiele:

  • Ein Betrieb betreibt im Stadtzentrum einen Verwaltungsbetrieb und im Industrieviertel die Produktion.
  • Die Produktion in diesem Industrieviertel stößt an die Kapazitätsgrenzen des Grundstücks, auf dem der Betrieb steht und lagert das Logistikzentrum in einen 10km entfernten Ort aus.

Entscheidend für die Frage, ob die Teilbetriebe einen eigenen Betriebsrat wählen können oder im Hauptbetrieb mitwählen, sind (neben der Mindestanzahl der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 1 BetrVG) zwei alternative Kriterien:

  • Der Betriebsteil muss eigenständig in seiner Arbeitsorganisation und Leitung sein – oder
  • weit entfernt liegen.

Gerade der Punkt „weit entfernt“ ist hierbei relativ zu betrachten. Eine feste Kilometergrenze gibt es nicht. Vielmehr muss die Erreichbarkeit insgesamt betrachtet werden. So kann eine Entfernung von 7 Km innerhalb einer Stadt (mit hoher Verkehrslast) „weit entfernt“ sein, während im ländlichen Raum möglicherweise eine längere Strecke hinnehmbar wäre.

Entscheidend bei den Überlegungen ist, wie eine Interessenvertretung der Arbeitnehmer in einem abgelegeneren Betriebsteil sichergestellt werden kann.

Besteht in einem derartigen Betrieb, der einen eigenen Betriebsrat wählen könnte, kein Betriebsrat, haben die Arbeitnehmer zwei Optionen:

  • Sie können einen eigenen Betriebsrat wählen oder
  • Sie können in einer Abstimmung mehrheitlich beschließen, dass sie an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teilnehmen.

Eine Abstimmung darüber ist formlos (z. B. in einer Betriebsversammlung möglich). Voraussetzungen sind:

  • Die Abstimmung muss veranlasst werden von:
    • mindestens drei Arbeitnehmern,
    • der im Betrieb vertretenden Gewerkschaft oder
    • dem Betriebsrat des Hauptbetriebes
  • § 3 Abs. 3 Satz 2 BetrVG gilt entsprechend und
  • das Abstimmungsergebnis muss mindesten 10 Wochen vor Ende der Amtszeit des Betriebsrats des Hauptbetriebs diesem mitgeteilt werden.

Hinweis:

Der „Hauptbetrieb“, an dessen Betriebsratswahl sich die Arbeitnehmer eines Kleinstbetriebs/Betriebsteils beteiligen sollen/wollen, muss nicht unbedingt auch die Zentrale des Unternehmens sein.

Beispiel:

Ein Unternehmen mit Zentrale in Hamburg betreibt mehrere Betriebe in ganz Deutschland. Einer dieser Betriebe mit Sitz in Freiburg „platzt aus allen Nähten“. Deshalb wird der Versandbereich mit 15 Mitarbeitern in einem nahegelegenen Ort neu eingerichtet. Die Arbeitnehmer am neuen Standort wollen aber weiter durch den Freiburger Betriebsrat vertreten werden und können nun durch Abstimmung Freiburg als ihren Hauptbetrieb wählen (zum Verfahren siehe § 3 Abs. 3 Satz 2 BetrVG), an dessen Betriebsratswahl sie dann zu beteiligen sind.

Kleinstbetriebe

Besteht ein Betrieb aus vielen kleinen Teilbetrieben (Verkaufsagenturen), könnte die Wahl eines eigenen Betriebsrats daran scheitern, das in jedem Teilbetrieb weniger als fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer (siehe § 1 Abs. 1 BetrVG) beschäftigt werden.

Beispiel:

  • Ein Bäckereibetrieb betreibt eigene Verkaufsagenturen in den umliegenden Ortschaften, in denen jeweils zwei bis vier Verkäuferinnen beschäftigt werden.

In diesem Fall ist festgelegt, dass die beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer (im Sinne des § 8 BetrVG) an den Betriebsratswahlen im Hauptbetrieb teilnehmen.

§ 4 - Betriebsteile, Kleinstbetriebe

Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und

  1. räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder
  2. durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.

Die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, können mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Abstimmung kann auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des Hauptbetriebs spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen. Für den Widerruf des Beschlusses gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.

Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.

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