Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
Kommentar zu § 59a BetrVG
Die K-SBV, Teilnahmerecht an den Sitzungen des KBR
Kommt es zur Bildung eines Konzernbetriebsrats, können die Schwerbehindertenvertretungen der am Konzern beteiligten Unternehmen eine Konzernschwerbehindertenvertretung (K-SBV) bilden (§ 180 Abs. 2 SGB IX).
Ist dies geschehen, kann die K-SBV an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats teilnehmen. Sie ist also entsprechend einzuladen.
Die Vorschrift ist analog der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung im Betriebsrat zu verstehen. Näheres siehe unter §§ 32 und 35 BetrVG.
§ 59a - Teilnahme der Konzernschwerbehindertenvertretung
Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.