Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
Kommentar zu § 32 BetrVG
Gibt es in dem Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung (siehe § 177 SGB IX), kann diese an allen Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen.
„Alle Sitzungen“ heißt nicht nur die Betriebsratssitzungen. Gemeint sind auch alle anderen Sitzungen wie z. B. die Betriebsausschusssitzungen (§ 27 BetrVG), die Sitzungen anderer Ausschüsse wie zum Beispiel des Wirtschaftsausschusses (§ 106 BetrVG) oder das Monatsgespräch (§ 74 BetrVG).
Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
Gibt es in dem Betrieb eine Schwerbehindertenvertretung (siehe § 177 SGB IX), kann diese an allen Sitzungen des Betriebsrats teilnehmen.
„Alle Sitzungen“ heißt nicht nur die Betriebsratssitzungen. Gemeint sind auch alle anderen Sitzungen wie z. B. die Betriebsausschusssitzungen (§ 27 BetrVG), die Sitzungen anderer Ausschüsse wie zum Beispiel des Wirtschaftsausschusses (§ 106 BetrVG) oder das Monatsgespräch (§ 74 BetrVG).
Die Schwerbehindertenvertretung nimmt an den Sitzungen nur beratend teil. Sie kann zu allen Angelegenheiten Stellung nehmen. Ein Stimmrecht bei Beschlüssen des Betriebsrats hat sie aber nicht, § 32 BetrVG.
Allerdings kann die Schwerbehindertenvertretung verlangen, dass ein Beschluss des Betriebsrats ausgesetzt wird, wenn sie der Ansicht ist, dass die Belange der behinderten Menschen im Betrieb nicht ausreichend berücksichtigt wurden (mehr zu diesem Thema siehe § 35 BetrVG).
Wichtig: Damit die Schwerbehindertenvertretung von ihrem Recht Gebrauch machen kann, muss sie natürlich rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung geladen werden (siehe auch § 29 BetrVG).
§ 32 - Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.