Nachteilsausgleich

Kommentar zu § 113 BetrVG

Weicht der Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung (§ 111 BetrVG) von einem vereinbarten Interessenausgleich (§ 112 BetrVG) ab und werden dadurch Arbeitnehmer entlassen, können diese beim Arbeitsgericht auf Zahlung einer Abfindung klagen.

Entstehen Arbeitnehmern durch Abweichung vom Interessenausgleich wirtschaftliche Nachteile, können diese auf einen finanziellen Ausgleich dieser Nachteile klagen.

Auch wenn der Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung gar nicht erst versucht hat, einen Interessenausgleich auszuhandeln, können Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht klagen, wenn sie in Folge der Betriebsänderung entlassen werden oder sonstige wirtschaftliche Nachteile erleiden.

Abweichung vom Interessenausgleich

Natürlich kann es vorkommen, dass sich der Arbeitgeber nicht an den mit dem Betriebsrat ausgehandelten Interessenausgleich hält. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn zunächst angenommen wurde, man würde eine Personalreduzierung ohne betriebsbedingte Kündigungen realisieren können. Später stellt sich jedoch heraus, dass dieser Plan so nicht umzusetzen ist.

Werden Arbeitnehmer im Zuge einer Betriebsänderung gekündigt, weil sich der Arbeitgeber nicht an den Interessenausgleich hält, haben die Betroffenen die Möglichkeit, auf Zahlung einer Abfindung zu klagen.

Die Höhe (und nur die Höhe) dieser Abfindungen hat sich an § 10 KSchG zu orientieren!

Die Möglichkeit, einen Nachteilsausgleich (Abfindungen) nicht zahlen zu müssen, kann der Arbeitgeber nur geltend machen, wenn es „zwingende Gründe“ gegen die Zahlung von Abfindungen gibt.

Dabei gilt:

Die vom Arbeitgeber angeführten Gründe dürfen zum Zeitpunkt der Verhandlungen über einen Interessenausgleich noch nicht bekannt gewesen sein – müssen also nachträglich eingetreten sein – und

sie müssen tatsächlich zwingend sein – das Zahlen der Abfindungen müsste also für den (Rest-)Betrieb existenzgefährdend sein (z. B. weil Bankkredite entzogen wurden).

Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile

Genauso denkbar ist es aber auch, dass die Abweichung von einem Interessenausgleich nicht die Kündigung zur Folge hat, sondern es zu anderen wirtschaftlichen Schäden von Arbeitnehmern kommt.

Denkbar als Folge einer Betriebsänderung können z. B. sein:

  • geringere Verdienstmöglichkeiten
  • höhere Fahrtkosten
  • Umzugskosten
  • Kosten für Kinderbetreuung durch andere Arbeitszeiten

Auch in solchen Fällen können betroffene Arbeitnehmer darauf klagen, dass die entstandenen Nachteile finanziell ausgeglichen werden!

Die Laufzeit für diese Ausgleichszahlungen ist allerdings auf höchstens ein Jahr begrenzt.

Betriebsänderung ohne Interessenausgleich

Im § 113 Abs. 3 BetrVG wird festgelegt, dass der Arbeitnehmer nicht nur auf Zahlung einer Abfindung (siehe § 113 Abs. 1 BetrVG) oder dem Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile (§ 113 Abs. 2 BetrVG) klagen kann, wenn der Arbeitgeber von einem Interessenausgleich abweicht.

Vielmehr besteht diese Möglichkeit auch dann, wenn der Arbeitgeber gar nicht erst versucht hat, bei einer bevorstehenden Betriebsänderung mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich abzuschließen.

Diese Regelung kann für den Betriebsrat dann als Druckmittel eingesetzt werden, wenn er bemerkt, dass bei einer bevorstehenden Betriebsänderung der Arbeitgeber keine Bereitschaft zeigt, über einen Interessenausgleich zu verhandeln.

§ 113 - Nachteilsausgleich

Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich über die geplante Betriebsänderung ohne zwingenden Grund ab, so können Arbeitnehmer, die infolge dieser Abweichung entlassen werden, beim Arbeitsgericht Klage erheben mit dem Antrag, den Arbeitgeber zur Zahlung von Abfindungen zu verurteilen; § 10 des Kündigungsschutzgesetzes gilt entsprechend.

Erleiden Arbeitnehmer infolge einer Abweichung nach Absatz 1 andere wirtschaftliche Nachteile, so hat der Unternehmer diese Nachteile bis zu einem Zeitraum von zwölf Monaten auszugleichen.

Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden.

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