Leitende Angestellte
Kommentar zu § 105 BetrVG
Information über leitende Angestellte
Die Rechte des Betriebsrats beziehen sich auf die Interessenvertretung der Arbeitnehmer. Wer als Arbeitnehmer anzusehen ist, definiert § 5 BetrVG.
Demnach ist der Betriebsrat auch für Personen zuständig, die leitende Aufgaben im Betrieb haben. Die Zuständigkeit des Betriebsrats endet aber bei „echten“ leitenden Angestellten. Wer leitender Angestellter ist, beschreibt der § 5 Abs. 3 BetrVG.
Für diesen – in der Regel recht kleinen – Personenkreis ist der Betriebsrat nicht zuständig.
Trotzdem soll der Betriebsrat erfahren, was personell auf der Führungsebene im Betrieb stattfindet
Aus diesem Grund hat der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über Veränderungen bei den leitenden Angestellten zu informieren – also über eine Einstellung, Versetzung oder auch Kündigung.
Diese Informationspflicht beginnt bereits, sobald ein „normaler“ Angestellter durch die Maßnahme erst zum leitenden Angestellten befördert wird.
Mehr zum Thema leitende Angestellte siehe hier (§ 5 BetrVG).
§ 105 - Leitende Angestellte
Eine beabsichtigte Einstellung oder personelle Veränderung eines in § 5 Abs. 3 genannten leitenden Angestellten ist dem Betriebsrat rechtzeitig mitzuteilen.