Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
Kommentar zu § 75 BetrVG
Alle Betriebsangehörigen haben einen Anspruch darauf, nach Recht und Billigkeit behandelt zu werden. Es geht also nicht nur darum, dass alle Gesetze eingehalten werden, sondern auch jeder einzelne Arbeitnehmer gerecht behandelt wird.
Außerdem hat jegliche Diskriminierung zu unterbleiben.
Sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat sind hier gleichermaßen gefordert, diese Grundsätze im Betrieb stets zu berücksichtigen.
Außerdem sollen der Arbeitgeber und der Betriebsrat die freie Entfaltung der Persönlichkeit der Arbeitnehmer schützen und die Selbstständigkeit und Eigeninitiative fördern.
Recht und Billigkeit und keine Diskriminierung
Alle Beschäftigten haben den Anspruch, nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt zu werden und auf Unterlassen jeglicher Diskriminierung.
Gemeint sind hierbei nicht nur die Arbeitnehmer des eigenen Betriebs, sondern auch andere Personen, die gerade im Betrieb tätig sind – also z. B. Leiharbeitnehmer, freie Mitarbeiter oder Handwerker.
„Recht und Billigkeit“ bedeutet dabei Folgendes:
- Unter den Grundsätzen des Rechts ist die Gesamtheit der geltenden Rechtsordnung zu verstehen. Ein Arbeitnehmer hat daher nicht nur einen Anspruch darauf, dass alle geltenden Gesetze (sowie Verordnungen, Tarife und Betriebsvereinbarungen) eingehalten werden, sondern auch, dass er gerecht behandelt wird.
- Der Grundsatz der Billigkeit findet dann Anwendung, wenn im Einzelfall Gerechtigkeit verwirklicht werden soll. Durch die Billigkeit soll gewährleistet werden, dass die Besonderheiten des Einzelfalls wie berechtigte soziale, wirtschaftliche und persönliche Interessen so weit wie möglich berücksichtigt werden.
Es sollen jegliche Diskriminierungen unterbleiben. Alle Beschäftigten sollen gleich behandelt werden. Wenn hiervon abgewichen wird, dann nur deshalb, weil dies aus sachlichen Gründen unumgänglich und begründbar ist.
Beispiel: Eine begründbare Abweichung von der Gleichbehandlung ist, dass durch die unterschiedlichen Tätigkeiten und Qualifikationen unterschiedliche Gehälter bezahlt werden.
Nicht vertretbar ist es aber, wenn Männer mehr verdienen als Frauen, obwohl sie die gleichen Tätigkeiten ausüben und gleich qualifiziert sind.
Grundsätzlich werden vom § 75 BetrVG alle Formen der Ungleichbehandlung angesprochen. Trotzdem werden durch das Wort „insbesondere“ einige Formen der Diskriminierung besonders hervorgehoben.
Dies sind
- Rasse und ethnische Herkunft,
- Abstammung oder sonstiger Herkunft,
- Nationalität,
- Religion oder Weltanschauung,
- Behinderung,
- Alter,
- politische oder gewerkschaftliche Betätigung oder Einstellung,
- Geschlecht und
- sexuelle Identität.
Da dem Arbeitgeber die Leitung des Betriebes obliegt, darf der Betriebsrat nicht eigenmächtig in den Betriebsablauf eingreifen (siehe § 77 Abs. 1 BetrVG). Der Betriebsrat ist verpflichtet, den Arbeitgeber auf Ungleichbehandlungen und Diskriminierungen hinzuweisen und auf Abhilfe zu drängen.
Aufgabe des Betriebsrats ist es, darüber zu wachen, dass u. a. alle Gesetze, Tarife und Betriebsvereinbarungen angewendet werden (mehr dazu § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) und – wenn er Abweichungen erkennt – Maßnahmen beim Arbeitgeber „beantragt“, um diese abzustellen (mehr dazu § 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG).
Außerdem soll der Betriebsrat Anregungen der Arbeitnehmer entgegen nehmen und bearbeiten (§ 80 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG) und Beschwerden nachgehen (siehe auch §§ 84, 85 BetrVG).
Um diesen Anforderungen gerecht werden zu können, hat der Betriebsrat einen umfassenden Anspruch auf Informationen (§ 80 Abs. 2 BetrVG), den er beim Arbeitgeber geltend machen kann.
Die freie Entfaltung fördern
Betriebsrat und Arbeitgeber sollen die freie Entfaltung der Persönlichkeit schützen und fördern, ebenso die Selbständigkeit und Eigeninitiative. Natürlich kann es nicht sein, dass in einem Betrieb jeder tut und lässt, was er gerade will. Darum stellt sich die Frage, ob z. B. die im Betrieb aufgestellten Regeln die Arbeitnehmer mehr als unbedingt notwendig einschränken.
So kann der Betriebsrat im Zuge seiner Mitbestimmung z. B. bei dem Thema „Ordnung und Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb“ (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG) mitbestimmen und beispielsweise Einfluss nehmen, ob eine Kleidungsordnung festgelegt wird oder Verbote (wie z. B. Rauchverbot, Radio hören usw.) angeordnet werden können.
Der Betriebsrat kann auch auf eine unzumutbare Überwachung der Arbeitnehmer Einfluss nehmen (z. B. Videoüberwachung), in dem er seine Mitbestimmung bei technischen Überwachungseinrichtungen ausübt (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).
Aber auch wenn bei einer unzumutbaren Einschränkung kein ausdrückliches Mitbestimmungsrecht angewendet werden kann, kann der Betriebsrat tätig werden und vom Arbeitgeber fordern, den Missstand abzustellen. Der § 75 Abs. 2 BetrVG wirkt daher in diesen Fragen wie eine Art Generalklausel.
§ 75 - Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.