Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer

Kommentar zu § 104 BetrVG

Störenfriede entlassen

Es ist nicht Aufgabe eines Betriebsrats, die Entlassung von Arbeitnehmern zu verlangen. Im Gegenteil soll er sich ja gerade für die Interessen der Arbeitnehmer einsetzen und im Falle einer bevorstehenden Kündigung Bedenken äußern (siehe auch § 102 BetrVG). Dennoch räumt § 104 BetrVG dem Betriebsrat ein, auch einmal die Entlassung eines Arbeitnehmers zu verlangen. Natürlich wird der Betriebsrat dieses Recht nur in absoluten Ausnahmefällen anwenden.

Voraussetzung ist, dass ein Arbeitnehmer den Betriebsfrieden nachhaltig stört, insbesondere gegen die Bestimmungen des § 75 Abs. 1 BetrVG verstößt und alle anderen innerbetrieblichen Wege, das Problem zu lösen, erfolglos bleiben. Es geht also in erster Linie um schwere Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot – insbesondere wegen

  • Abstammung
  • Religion
  • Herkunft
  • Geschlecht oder sexueller Identität
  • politischen/gewerkschaftlichen Meinungen und Betätigungen
  • Lebensalters.

Wie kann der Betriebsrat vorgehen? Natürlich muss eine Betriebsratssitzung stattfinden, in der der Fall beraten und dann ein Beschluss gefasst wird. Zunächst wird der Betriebsrat noch einmal prüfen, ob es andere Lösungsmöglichkeiten im Betrieb gibt. Ist dies nicht der Fall, kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber verlangen, den Arbeitnehmer zu entlassen, der den Betriebsfrieden stört. Folgt der Arbeitgeber dem Verlangen des Betriebsrats, muss in diesem Fall keine Anhörung nach § 102 BetrVG erfolgen.

Weigert sich der Arbeitgeber, die beantragte Maßnahme durchzuführen, dann kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht beantragen, dass der Arbeitgeber die Forderung des Betriebsrats umsetzen muss.

Ist auch das Arbeitsgericht zu dem Schluss gekommen, dass der Arbeitnehmer zu entlassen ist und folgt der Arbeitgeber dem Beschluss des Arbeitsgerichts nicht, kann der Betriebsrat wiederum beim Arbeitsgericht beantragen, den Arbeitgeber durch ein Zwangsgeld in Höhe von 250 € für jeden Tag der Zuwiderhandlung zur Durchführung der Maßnahme zu zwingen.

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§ 104 - Entfernung betriebsstörender Arbeitnehmer

Hat ein Arbeitnehmer durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigungen, den Betriebsfrieden wiederholt ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung verlangen. Gibt das Arbeitsgericht einem Antrag des Betriebsrats statt, dem Arbeitgeber aufzugeben, die Entlassung oder Versetzung durchzuführen, und führt der Arbeitgeber die Entlassung oder Versetzung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung zuwider nicht durch, so ist auf Antrag des Betriebsrats vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Entlassung oder Versetzung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Das Höchstmaß des Zwangsgeldes beträgt für jeden Tag der Zuwiderhandlung 250 Euro.

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