Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Kommentar zu § 109 BetrVG
Meinungsverschiedenheiten bei den Informationsansprüchen
Wenn der Wirtschaftsausschuss vom Arbeitgeber Informationen angefordert hat, aber nicht bekommt, dann ist es der Betriebsrat, der weitere Schritte einleiten muss.
Tritt dieser Fall ein, wird wie folgt verfahren:
- Der Wirtschaftsausschuss stellt durch einen Mehrheitsbeschluss fest, dass der Arbeitgeber die angeforderten Informationen verweigert und teilt dies dem Betriebsrat (schriftlich) mit.
- Der Betriebsrat fordert nun seinerseits die Informationen noch einmal beim Arbeitgeber an (schriftlich).
- Verweigert der Arbeitgeber weiterhin, die Informationen herauszugeben, ergreift der Betriebsrat die Initiative zur Bildung einer Einigungsstelle (siehe § 76 BetrVG).
- Die Einigungsstelle entscheidet dann, ob der Wirtschaftsausschuss einen Anspruch auf die geforderte Information hat (die Einigungsstelle kann hierzu auch einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn dies erforderlich erscheint).
Weigert sich der Arbeitgeber trotz des Spruchs der Einigungsstelle auch weiterhin, dem Wirtschaftsausschuss die geforderten Informationen zu geben, kann der Betriebsrat (aber nicht der Wirtschaftsausschuss) dies durch ein Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht erzwingen!
Arbeitgeber, die ihren Informationspflichten regelmäßig nicht nachkommen, droht zudem ein Ordnungswidrigkeitsverfahren. Mehr dazu siehe § 121 BetrVG.
§ 109 - Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Wird eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten des Unternehmens im Sinn des § 106 entgegen dem Verlangen des Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend erteilt und kommt hierüber zwischen Unternehmer und Betriebsrat eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Die Einigungsstelle kann, wenn dies für ihre Entscheidung erforderlich ist, Sachverständige anhören; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend. Hat der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat eine anderweitige Wahrnehmung der Aufgaben des Wirtschaftsausschusses beschlossen, so gilt Satz 1 entsprechend.