Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz

Kommentar zu § 89 BetrVG

Der Betriebsrat hat sich für den betrieblichen Arbeits-, Gesundheits-, Unfall- und Umweltschutz einzusetzen und hierbei mit dem Arbeitgeber und den zuständigen externen Stellen (wie z. B. der Gewerbeaufsicht oder der Berufsgenossenschaft) zusammenzuarbeiten. Er ist zu Besprechungen und Begehungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat umfassend zu informieren (z. B. über behördliche Auflagen).

An Besprechungen des Arbeitgebers mit dem Sicherheitsbeauftragten (Arbeitssicherheitsausschuss) nimmt der Betriebsrat teil. Der Arbeitgeber stellt dem Betriebsrat Protokolle dieser Besprechungen und Protokolle von Besichtigungen und Begehungen zur Verfügung.

Der Betriebsrat muss die Unfallmeldungen unterzeichnen und hat Anspruch auf eine Durchschrift dieser Meldungen.

Rechte und Pflichten beim Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz

Die Aufgabe des Betriebsrats, sich um den Arbeits-, Gesundheits- und Unfallschutz einzusetzen, wird in verschiedenen Paragraphen des Betriebsverfassungsgesetzes erkennbar:

Hinzu kommt im § 89 BetrVG die Verpflichtung des Betriebsrats, sich auch des betrieblichen Umweltschutzes anzunehmen. Der § 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG unterstreicht die Bedeutung dieser Aufgabe für den Betriebsrat.

Der Betriebsrat hat mit allen Behörden und Einrichtungen, die sich mit Arbeits-, Unfall-, Gesundheits- und Umweltschutz befassen, zusammenzuarbeiten – insbesondere mit

  • der Gewerbeaufsicht
  • den Berufsgenossenschaften
  • der Unfallversicherung
  • der Feuerwehr
  • dem TÜV.

Das bedeutet, dass der Betriebsrat

  • betriebliche Kontrollen anregen,
  • über Verstöße des Arbeitgebers gegen einschlägige Vorschriften informieren und
  • für Auskünfte zur Verfügung stehen

soll.

Das heißt aber auch, dass der Betriebsrat

  • in alle Aktionen der oben genannten externen Stellen einbezogen wird, die diese im Betrieb durchführen, z. B. bei Unfalluntersuchungen und bei Besichtigungen und
  • Einsicht in alle in diesem Zusammenhang anfallenden Unterlagen erhält (siehe dazu auch Abs. 4 – 6).

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat über Themen zum Arbeits-, Unfall- und Umweltschutz umfassend und rechtzeitig zu informieren und ihm in alle dazu gehörenden Unterlagen Einblick zu geben (auch Berichte, Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen).

Der Betriebsrat ist zu Ortsbesichtigungen, Zeugenvernehmungen und Sachverständigenanhörungen hinzuzuziehen. Am häufigsten (weil regelmäßig) dürften die Begehungen z. B. der Berufsgenossenschaft, Feuerwehr oder anderer Institutionen sein, die sich einen Überblick über die Arbeitssicherheit im Betrieb oder dem Gesundheitsschutz machen wollen. Bei derartigen Begehungen muss der Betriebsrat hinzugezogen werden.

Zusammenarbeit, Besprechungen und Begehungen

Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat alle Protokolle über Besichtigungen und Unfalluntersuchungen zukommen lassen und zwar auch dann, wenn der Betriebsrat von seinem Teilnahmerecht keinen Gebrauch gemacht hat!

Arbeitsunfälle sind meldepflichtig. Diese Unfallanzeigen (siehe § 193 Abs. 5 SGB VII) sind vom Betriebsrat zu unterzeichnen. Der Betriebsrat hat eine Durchschrift dieser Unfallanzeigen zu erhalten.

§ 89 - Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz

Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.

Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen.

Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen.

An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil.

Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 4 hinzuzuziehen ist.

Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen.

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