Einleitung der Betriebsratswahl
Inhaltsverzeichnis
Wenn der Wahlvorstand alle Fragen rund um die Erstellung des Wahlaushangs und der Wählerliste geklärt hat und die entsprechenden Beschlüsse gefasst wurden, geht es an die Einleitung der Wahl, wozu der Aushang des Wahlausschreibens (§ 3 WO) und das Auslegen der Wählerliste notwendig ist.
Erstellen und Aushängen des Wahlausschreibens
Das Wahlausschreiben ist mit seinem Aushang erlassen. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eingeleitet.
Erstellen des Wahlausschreibens
Die mindestens erforderlichen Angaben des Wahlausschreibens finden sich für das normale Wahlverfahren in § 3 Abs. 2 WO und für das einstufige vereinfachte Wahlverfahren in § 36 Abs. 3 i. V. m. § 31 WO.
Der Wahlvorstand ist verpflichtet, alle zwingend vorgeschriebenen Angaben im Wahlausschreiben bekannt zu machen. Andernfalls ist die Wahl anfechtbar. Das gilt auch, wenn der Wahlvorstand bei den zwingenden Angaben Fehler macht. Deshalb ist beim Erstellen des Wahlausschreibens besondere Sorgfalt erforderlich. Folgende Mindestangaben muss das Wahlausschreiben enthalten:
- Datum des Erlasses des Wahlausschreibens
- Bestimmung des Ortes, an welchem die Wählerliste und die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz ausliegen
- Hinweis, dass Wahlrecht und Wählbarkeit nur bei Eintragung in die Wählerliste gegeben ist und Fristen für das Einlegen von Einsprüchen gegen die Richtigkeit der Wählerliste, verbunden mit dem Hinweis, dass die Wahlanfechtung durch die Wahlberechtigten ausgeschlossen ist, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde, es sei denn die anfechtenden Wahlberechtigten waren an der Einlegung eines Einspruchs gehindert.
- Anteil der Geschlechter und Hinweis darauf, dass das Geschlecht, das im Betrieb in der Minderheit ist, im Betriebsrat mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein muss, wenn der Betriebsrat aus mindestens drei Mitgliedern besteht
- Die Zahl der Betriebsratsmitglieder (9 BetrVG) und die auf das Minderheitsgeschlecht entfallenden Mindestsitze (§ 15 Abs. 2 WO) im Betriebsrat
- Mindestzahl von Stützungsunterschriften (§ 14 Abs. 4 BetrVG)
- Hinweis, dass der Wahlvorschlag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 5 BetrVG)
- Die Frist für das Einreichen von Wahlvorschlägen; sofern der Wahlvorstand eine Uhrzeit gemäß § 41 Abs. 2 WO, festlegt, ist diese ebenfalls anzugeben
- Die Angabe, dass die Stimmabgabe an die Wahlvorschläge gebunden ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksichtigt werden dürfen, die fristgerecht eingereicht worden sind
- Angaben über Ort und Zeit der Stimmabgabe. Soll die Stimmabgabe in einzelnen Filialen oder Betriebsteilen zu unterschiedlichen Zeiten stattfinden, ist für jede Filiale bzw. jeden Betriebsteil die Zeit anzugeben.
- Die Bestimmung des Ortes, an dem die Wahlvorschläge bis zum Abschluss der Stimmabgabe aushängen
- Ort, Tag und Zeit der Stimmabgabe sowie die Betriebsteile und Kleinstbetriebe, für die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) beschlossen ist.
- Die Angabe des Ortes, an dem Einsprüche, Wahlvorschläge und sonstige Erklärungen gegenüber dem Wahlvorstand abzugeben sind (Betriebsadresse des Wahlvorstands)
- Ort, Tag und Zeit der öffentlichen Stimmauszählung
Normales Wahlverfahren
Formblatt 14a: Beschluss über Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste
Der Wahlvorstand hat einen entsprechenden Beschluss zur Verabschiedung des Wahlausschreibens zu fassen.
Das Wahlausschreiben muss unterschrieben werden. Die Unterschrift sollte durch alle Wahlvorstandsmitglieder erfolgen, mindestens aber vom Wahlvorstandsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied.
Nun müssen noch Kopien des Wahlausschreibens im Betrieb ausgehängt werden. Das Original des Wahlausschreibens bleibt beim Wahlvorstand in den Akten.
Aushang des Wahlausschreibens
Das Wahlausschreiben ist mit seinem Aushang erlassen. Zu vermerken ist der Aushangtermin auf dem Abdruck des auszuhängenden Wahlausschreibens und auf dem Original.
Der Aushang hat im Betrieb so zu erfolgen, dass das Wahlausschreiben allen Wahlberechtigten zugänglich ist. Alle Wahlberechtigten müssen, zumindest in zumutbarerer Weise, von dem Inhalt des Wahlausschreibens Kenntnis nehmen können. Das Wahlausschreiben kann z. B. am „Schwarzen Brett“, im Pausenraum/Kantine, im Eingangsbereich ausgehängt werden. In einem Betrieb mit mehreren Betriebstätten in unterschiedlichen Orten muss ein Abdruck des Wahlausschreibens grundsätzlich in jeder Betriebsstätte ausgehängt werden.
Der Wahlvorstand muss das Wahlausschreiben vor Verschmutzung, Verstaubung und Verblassen der Schrift zu schützen. Dafür muss der Wahlvorstand regelmäßig die Vollständigkeit und Lesbarkeit des Wahlausschreibens überprüfen. Ein Verstoß hiergegen kann eine Wahlanfechtung rechtfertigen.
Das Wahlausschreiben kann auch in elektronischer Form bekannt gemacht werden. Das Wahlausschreiben ausschließlich in elektronischer Form bekannt zu machen, ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass alle Arbeitnehmer von dem Wahlausschreiben Kenntnis nehmen können und nur der Wahlvorstand Änderungen des Wahlausschreibens vornehmen kann (BAG, vom 21.01.2009 - 7 ABR 65/07).
Versenden des Wahlausschreibens?
Der Wahlvorstand hat das Wahlausschreiben den Personen nach § 24 Absatz 2 postalisch oder elektronisch zu übermitteln (§ 3 Abs. 4 Satz 4 WO). Das heißt: Ist davon auszugehen, dass Beschäftigte am Wahltag oder während des Wahlverfahrens insgesamt voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, muss dafür gesorgt werden, dass sie so rechtzeitig Kenntnis vom Wahlausschreiben erlangen, dass sie sowohl aktiv als auch passiv in das Wahlgeschehen eingreifen können. Beschäftigten, die während des Wahlverfahrens insgesamt voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, muss das Wahlausschreiben mit seiner Bekanntmachung zugesendet werden.
Der Arbeitgeber hat dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen (§ 3 Abs. 4 Satz 4), also die postalischen Adressen der Arbeitnehmer herauszugeben. Diese Verpflichtung dürfte datenschutzrechtlich unproblematisch sein. Die Datenübermittlung ist zur Wahrnehmung des den wahlberechtigten Arbeitnehmern zustehenden Rechts zur Teilnahme an den Wahlen des sie vertretenden Betriebsrats erforderlich.
Frist für den Erlass des Wahlausschreibens
Die Fristen für das Aushängen des Wahlausschreibens unterscheiden sich, je nach Wahlverfahren.
Für das normale Wahlverfahren schreibt § 3 Abs. 1 Satz 1 WO vor, dass das Wahlausschreiben spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe zu erlassen ist. Hierbei handelt es sich um eine Mindestfrist. Zulässig und zu empfehlen ist, das Wahlausschreiben bereits ein paar Tage vor dieser Mindestfrist zu erlassen. So können Sie versehentliche Rechenfehler vermeiden und ausschließen, dass Sie aus Versehen die Mindestfrist falsch berechnen, was einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren darstellt und die Anfechtung der Wahl nach § 19 BetrVG rechtfertigen kann.
Praxistipp:
Die Frist für den Aushang des Wahlausschreibens sollte deutlich früher als zwei Wochen vor dem Tag der Wahl sein. Wir empfehlen hier besser vier Wochen anzusetzen!
Die Mindestfristen müssen Sie nicht selbst errechnen. Nutzen Sie dazu den aas-Fristenrechner.
Bekanntmachung des Abdrucks der Wählerliste
Nachdem der Entwurf der Wählerliste fertig gestellt und auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft wurde, muss der Wahlvorstand diese in einer Sitzung formell per Beschluss verabschieden. In diesem Beschluss muss auch festgelegt werden, wie die Wählerliste (bzw. der Abdruck) im Betrieb bekannt gemacht wird.
Die Wählerliste verbleibt zum internen Gebrauch beim Wahlvorstand. Neben diesem Original der Wählerliste hat der Wahlvorstand noch einen Abdruck der Wählerliste zu erstellen und diese auszulegen. Während das Original nur für den internen Gebrauch des Wahlvorstands bestimmt ist, ist der Abdruck der Wählerliste dazu bestimmt, dass die Beschäftigten in die Liste Einblick nehmen können. Deshalb enthält der Abdruck der Wählerliste aus Datenschutzgründen auch nur die Angaben zu Familienname, Vorname und Hinweise dazu, ob der Beschäftigte wählbar ist (§ 2 Abs. 4 Satz 2/Abs. 3 WO).
Der Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck der Wahlordnung (WO) sind gem. § 2 Abs. 4 WO an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Die Arbeitnehmer sollen möglichst ungehindert Zugang zu den beiden Werken haben. Die Beschäftigten sollen sich anhand des Abdrucks der Wählerliste über ihr aktives/passives Wahlrecht informieren können, aber auch die Richtigkeit der Wählerliste überprüfen können. Die Bekanntmachung der Wählerliste ist ein wesentlicher Verfahrensbestandteil der Betriebsratswahl. Unterbleibt sie oder wird sie nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kann dies zur Anfechtbarkeit der Wahl führen.
Der Wahlvorstand muss die Stelle, an der der Abdruck der Wählerliste und die Wahlordnung ausliegen, so wählen, dass alle Beschäftigten problemlos Einsicht nehmen können. In der Regel bietet sich zum Aushang das „Schwarze Brett“ des Betriebsrats an.
Der Abdruck der Wählerliste und die Wahlordnung können aber auch im Geschäftszimmer des Wahlvorstands oder, falls dieser kein eigenes Geschäftszimmer hat, im Betriebsratsbüro, ggf. auch am Arbeitsplatz (Büro) des Vorsitzenden des Wahlvorstands ausliegen. Ohne weiteres können mehrere Abdrucke der Wählerliste und der Wahlordnung an verschiedenen Stellen des Betriebes ausgelegt oder ausgehängt werden. Dies gilt insbesondere für größere Betriebe und weit entfernt liegende Betriebsteile oder Kleinstbetriebe. Für den Aushang kommt hier das jeweilige „Schwarze Brett“ des Betriebsrats in Betracht. Soweit möglich, kommt zusätzlich zu den ausliegenden Exemplaren auch eine Veröffentlichung der Wählerliste in elektronischer Form (etwa im Intranet) in Betracht (§ 2 Abs. 4 Satz 3 WO).
Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist jedoch nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass alle Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können. Dafür müsste allen Arbeitnehmern der Zugang zum Intranet zustehen, sei es an ihrem eigenem PC oder durch einen allgemein zugänglichen PC nebst Bedienungsanleitung.
Bei der Veröffentlichung der Wählerliste in elektronischer Form muss jedoch sichergestellt sein, dass nur der Wahlvorstand Änderungen an der Wählerliste vornehmen kann. Dies setzt zusätzliche Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Veränderungen voraus (Passwörter etc.). Nicht ausreichend ist, wenn neben dem Wahlvorstand auch andere Mitarbeiter des Arbeitgebers wie z.B. die Systemadministratoren auch ohne Mitwirkung des Wahlvorstands auf das Dokument tatsächlich zugreifen können.
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