Gründung des BR - die zweite Wahlversammlung

Von der Stimmabgabe bis zur Feststellung des Wahlergebnisses

Vorarbeiten des Wahlvorstands

Für die Wahlversammlung hat der Wahlvorstand zunächst ein paar Vorbereitungen zu treffen.

  • Die Wahlversammlung muss in einem ausreichend großen Raum stattfinden, der von den Beschäftigten auch gut erreicht werden kann. Erforderlich ist, dass der Wahlvorstand in diesem Raum geordnet seine Arbeit nachgehen kann.
  • Es muss eine ausreichende Anzahl von Stimmzetteln und Wahlumschlägen sowie Stiften vorhanden sein. Die Stimmzettel müssen identisch sein mit den Stimmzetteln, die für die schriftliche Stimmabgabe benutzt wurden. Das Gleiche gilt für die Wahlumschläge.
  • Es muss eine Wahlurne vorhanden sein, die erschließbar sein muss. Insbesondere wenn bei schriftlicher Stimmabgabe die Stimmauszählung nicht unmittelbar nach der Stimmabgabe erfolgt, muss die Urne versiegelt werden.
  • Um eine geheime Wahl sicherzustellen, muss eine unbeobachtete Stimmabgabe ermöglicht werden. Damit die Stimmabgabe nicht eingesehen werden kann, werden Stellwände oder Ähnliches benötigt. Daneben müssen auch Stifte in ausreichender Zahl vorhanden sein.

Ablauf der Wahlversammlung

Der Betriebsrat wird gem. § 14a Abs. 1 Satz 3 BetrVG im vereinfachten Wahlverfahren auf einer (zweiten) „Wahlversammlung“ gewählt.

Auch wenn es dazu keine Vorschriften gibt, sollte der Wahlvorstand die Wahlversammlung folgendermaßen gestalten:

  • Begrüßung der Anwesenden
  • Feststellen der Teilnahmeberechtigung der Anwesenden (anwesend dürfen nur wahlberechtigte Beschäftigte und Vertreter der Gewerkschaft sein. Das Teilnahmerecht des Arbeitgebers ist umstritten, wir empfehlen, diesen aber nicht auszuschließen, wenn er auf der Teilnahme beharrt).
  • Kurze Erklärung des Wahlablaufs und des Wahlzettels

Bei der Wahlversammlung zur Wahl eines Betriebsrats handelt es sich nicht um ein zeitgleiches Zusammenkommen der Beschäftigten wie bei der ersten Wahlversammlung, sondern um ein Wahllokal, in dem die Beschäftigten in einem bestimmten Zeitraum in geheimer Wahl ihre Stimme abgeben können. Das ist wichtig, weil auch diejenigen noch zur Abgabe ihrer Stimme berechtigt sind, die erst nach Beginn der Versammlung erscheinen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Stimmabgabe noch in dem im Wahlausschreiben angegebenen Zeitraum erfolgt.

Im Wahllokal müssen während der gesamten Dauer der Stimmabgabe immer mindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein.

Wie läuft die Stimmabgabe ab?

  • Die (mindestens zwei) Wahlvorstandsmitglieder sollten an einem Tisch neben der Wahlurne sitzen. Dort müssen sich auch die Stimmzettel, die Wahlumschläge und die interne Arbeitsversion der Wählerliste befinden.
  • Den Wahlberechtigten wird jeweils nach der Nennung ihres Namens von dem Wahlvorstand der Stimmzettel und der Wahlumschlag ausgehändigt. Ist die Situation ausnahmsweise so, dass dem Wahlvorstand nicht alle Beschäftigten namentlich bekannt sind, sollte die Vorlage eines Identitätsnachweises verlangt werden (Ausweis, Kreditkarte usw.). Auf die Notwendigkeit, einen solchen Identitätsnachweis mitzubringen, sollte dann aber auch im Wahlausschreiben ausdrücklich hingewiesen werden. Die Aushändigung des Stimmzettels und des Wahlumschlags hält der Wahlvorstand dann in der internen Arbeitsversion der Wählerliste fest.
  • Der Wähler kreuzt dann in der Wahlkabine seine Kandidaten auf dem Stimmzettel an und steckt den angekreuzten Stimmzettel in den Wahlumschlag. Danach begibt er sich wieder zu den Wahlvorstandsmitgliedern. Diese nehmen unmittelbar vor Einwurf des Wahlumschlags in die Wahlurne einen Vermerk über die Stimmabgabe in der internen Arbeitsversion der Wählerliste vor (§ 12 Abs. 3 WO). Erst dann darf der Wahlumschlag in die Wahlurne geworfen werden. Die Wahlvorstandsmitglieder müssen den Einwurf in die Urne im Blick haben. Es müssen immer zwei Wahlvorstandsmitglieder im Wahlraum anwesend sein. Die Wahlurne darf zu keiner Zeit unbeobachtet sein.

Stimmabgabe trotz „Briefwahl“?

Beschäftigte, die dachten, dass sie an der Wahlversammlung nicht teilnehmen können oder von denen der Wahlvorstand von einer Verhinderung ausgegangen ist, können dennoch an der Wahlversammlung teilnehmen. Was die Stimmabgabe betrifft, können sie dann entweder den Freiumschlag samt Inhalt (ausgefüllt) beim Wahlvorstand abgeben oder sie geben die (leeren) Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe zurück und stimmen dann persönlich ab. Auch wenn der Arbeitnehmer die Wahlunterlagen nicht dabeihaben sollte, ist gegen eine persönliche Stimmabgabe nichts einzuwenden, weil die Stimmabgabe in der Wählerliste dokumentiert wird und somit eine doppelte Stimmabgabe ausgeschlossen ist. Sollte in diesem Fall nach der Wahlversammlung von einem solchen Arbeitnehmer später dennoch die „Briefwahlstimme“ eintreffen, wird diese einfach aussortiert.

Gute Argumente sprechen dafür, dass sogar diejenigen Personen noch persönlich abstimmen können, die bereits die Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe zurückgesandt haben. Dem Risiko der Doppelzählung kann wirksam dadurch begegnet werden, dass der Wahlvorstand bei denjenigen Wählern, die an der Urne wählen, die unmittelbare Stimmabgabe an der Wahlurne (§ 12 Abs. 3 WO BetrVG) zunächst schriftlich vermerkt. Damit steht fest, dass der betreffende Wähler direkt an der Urne gewählt hat.

Macht man sich klar, dass die Öffnung der Freiumschläge nach der Wahlversammlung erfolgt, kann eine Doppelzählung ausgeschlossen werden, weil der der Wahlvorstand, anhand seiner Version der Wählerliste, vor dem Einwurf der Wahlumschläge der Briefwähler in die Wahlurne prüft, ob diese bereits persönlich abgestimmt haben. Wird dann festgestellt, dass der „Briefwähler“ bereits auf der Wahlversammlung abgestimmt hat, sind seine Wahlunterlagen auszusondern und mit dem Vermerk zur Wahlakte zu nehmen, dass bereits direkt an der Wahlurne gewählt worden ist. Somit kann eine Doppelabstimmung ausgeschlossen werden. Auch Verstöße gegen Wahlgrundsätze sind nicht ersichtlich.

Die Auffassung, dass auch Personen, die bereits per schriftlicher Stimmabgabe abgestimmt haben, auf der Wahlversammlung ihre Stimme persönlich abgeben können, ist umstritten. Sie wird jedoch auch von einigen Landesarbeitsgerichten so gesehen. Wir empfehlen dem Wahlvorstand entsprechend zu verfahren.

Zeitpunkt der Stimmauszählung

Hat keine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe stattgefunden, findet nach Ende der Stimmabgabe auf der Wahlversammlung die öffentliche Wahlvorstandssitzung zur Stimmauszählung statt.

Hat es jedoch eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe gegeben, findet die Auszählung erst nach Ende der Frist für die Rücksendung der Freiumschläge bzw. der Öffnung der Freiumschläge statt (s.u.)

Bis dahin muss die Wahlurne mit den Stimmen aus der zweiten Wahlversammlung bis zum Termin für die Öffnung der Freiumschläge gem. § 12 Abs. 5 WO versiegelt und sicher aufbewahrt werden.

Die Versiegelung sollte so vorgenommen werden, dass die Einwurfsöffnung der Urne mit (ggf. mehreren) Klebestreifen zugeklebt wird. Der Klebestreifen wird dann mit Firmenstempel und den Unterschriften von mindestens zwei, besser jedoch von allen Mitgliedern des Wahlvorstands gekennzeichnet. Für die Unterschrift sollte ein wasserfester Filzschreiber verwendet werden. Dann kann die Öffnung der Urne nicht ohne Beschädigung des Klebestreifens bzw. der Unterschriften vorgenommen werden. So kann sicher ausgeschlossen werden, dass nachträglich Stimmzettel hinzugefügt, entfernt oder ausgetauscht werden.

Öffnung der Freiumschläge

Hat eine nachträgliche schriftliche Stimmabgabe stattgefunden, hat nach Ablauf der Frist, bis zu der die Freiumschläge beim Wahlvorstand eingehen müssen, in öffentlicher Sitzung die Öffnung der Freiumschläge zu erfolgen.

Öffentlich meint hier betriebsöffentlich. Daher dürfen die Arbeitnehmer des Betriebs und Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften bei der Stimmauszählung dabei sein.

Der Wahlvorstand prüft hier, ob die Briefwahlstimmen ordnungsgemäß abgegeben wurden. Ist dies der Fall, wird der im Freiumschlag enthaltene Wahlumschlag in die Urne mit den persönlich abgegebenen Stimmen geworfen.

Der Wahlvorstand kontrolliert in der öffentlichen Sitzung zur Öffnung der Freiumschläge, ob

  • der reguläre Freiumschlag genutzt wurde,
  • der Freiumschlag verschlossen ist,
  • der auf dem Freiumschlag genannte Absender (noch) als wahlberechtigt in die Wählerliste eingetragen ist und
  • der Wahlberechtigte seine Stimme noch nicht persönlich abgegeben hat (Stimmabgabevermerk in der Wählerliste).

Die Freiumschläge der Wähler, die bereits persönlich ihre Stimme abgegeben haben, sind ungeöffnet zur Wahlakte zu nehmen. Auf dem Umschlag sollte dann ein Vermerk mit Unterschrift durch ein Wahlvorstandsmitglied gemacht werden („Stimme bereits persönlich abgegeben“).

Auch dann, wenn ein anderer Freiumschlag genutzt wurde oder der Freiumschlag geöffnet war bzw. der Absender nicht wahlberechtigt ist, sind die entsprechenden Freiumschläge auszusortieren.

Über die Aussortierung von „Briefwahlstimmen“ hat der Wahlvorstand einen Beschluss zu fassen. Damit den aussortierten „Briefwahlstimmen“ der entsprechende Beschluss zugeordnet werden kann, sollten diese mit durchnummerierten Klebezetteln markiert werden (Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 usw., die jeweiligen Beschlüsse tragen dann die gleichen Nummern.).

Muster

Beschluss über die Aussortierung von Briefwahlstimmen

Der Wahlvorstand beschließt, die Briefwahlstimme Nr. 1 auszusortieren, weil

Dafür               Dagegen                     Enthaltung

 

Die Beschlüsse sind genauso wie die aussortierten Briefwahlstimmen zur Wahlakte zu nehmen.

Danach werden die nicht aussortierten Freiumschläge geöffnet. Der Wahlvorstand prüft jeweils, ob die unterzeichnete Erklärung über die persönliche Stimmabgabe vorliegt und ob der Unterzeichnende mit dem Absender auf dem Freiumschlag identisch ist. Der Wahlvorstand hat auch zu prüfen, ob der Wahlumschlag Kennzeichen trägt, die Rückschlüsse auf die Person des Abstimmenden zulässt. Ist dies der Fall, ist die Stimme ungültig, worüber der Wahlvorstand einen Beschluss fassen muss. Die (ungeöffneten) Wahlumschläge müssen auf einen gesonderten Haufen gelegt und, ggf. noch einmal durchmischt werden.

Danach müssen die Wahlumschläge geöffnet und die Stimmzettel in die Urne geworfen werden, weil ja bei der Urnenwahl keine Wahlumschläge benutzt werden und in der Urne sich am Ende nur Stimmen befinden dürfen, die äußerlich gleich sein müssen.

Die Auszählung der Stimmen

Nach Ende der Wahlversammlung bzw. nach Ende der Frist für die Rücksendung der Freiumschlage (und deren Öffnung), kann die Auszählung sämtlicher Stimmen beginnen.

Die Stimmauszählung darf erst zu der im Wahlausschreiben bzw. im Aushang genannten Zeit erfolgen.

Auch die Wahlvorstandssitzung zur Stimmauszählung ist öffentlich. Öffentlich heißt, dass die Arbeitnehmer des Betriebs, aber auch Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften, anwesend sein dürfen. Schon die Öffnung der Wahlurne muss öffentlich sein. Es muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass die Anwesenden einen ungehinderten Blick auf den Tisch haben, an dem ausgezählt wird. Es gibt Gerichtsentscheidungen, nach denen die Wahl für anfechtbar war, weil der Wahlvorstand und Wahlhelfer so um die Auszähltische standen, dass die Sicht für die Öffentlichkeit eingeschränkt war.

Die Stimmauszählung darf auch nicht vorverlegt oder nach hinten geschoben werden. Die Auszählung erfolgt durch den gesamten Wahlvorstand.

Wie geht der Wahlvorstand bei der Auszählung der Stimmen vor?

  • Als erstes wird die Wahlurne geleert.
  • Dann werden sämtliche Stimmzettel gezählt. Die Anzahl der Stimmzettel wird in die Wahlniederschrift aufgenommen.
  • Dann erhalten die Kandidaten, die in der gleichen alphabetischen Reihenfolge wie auf dem Stimmzettel untereinanderstehen, für jede Stimme einen Strich.

Sind Stimmenzettel ungültig, sind diese auszusortieren. Der Wahlvorstand hat die Ungültigkeit eines Stimmzettels jeweils per Beschluss festzustellen. Damit den ungültigen Stimmzetteln der entsprechende Beschluss zugeordnet werden kann, sollten diese mit durchnummerierten Klebezetteln markiert werden (Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 usw., die jeweiligen Beschlüsse tragen dann die gleichen Nummern.).

Die Beschlüsse sind genauso wie die ungültigen Stimmen zur Wahlakte zu nehmen.

Zum Download

Formblatt 31: Checkliste Stimmauszählung

Haben Sie Fragen zu unseren Seminaren und Kongressen oder rund um aas? Rufen Sie uns an
0209 165 85 - 0
oder nutzen Sie unser Kontaktformular

Zum Kontaktformular
MA JT Kontakt 400

für BR, JAV und SBV

Mit dem aas-Newsletter informieren wir Sie regelmäßig über interessante Neuigkeiten. Dabei erfahren Sie mehr über aktuelle Gerichtsentscheidungen, wichtige gesetzliche Änderungen und interessante aas-Seminarangebote.

Bitte bestätigen Sie den Hinweis zum Datenschutz

* Pflichtfelder