Aufgaben des Wahlvorstands nach der Wahl
Inhaltsverzeichnis
Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Sobald die Die Namen der Betriebsratsmitglieder endgültig feststehen, hat der Wahlvorstand sie gem. § 18 WO durch zweiwöchigen Aushang in gleicher Weise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben.
Die Bekanntmachung muss vom Wahlvorstandsvorsitzenden und mindestens einem weiteren stimmberechtigten Wahlvorstandsmitglied unterschrieben werden.
Die ordnungsgemäße Bekanntmachung der Namen der gewählten Betriebsratsmitglieder setzt die Frist für die Anfechtung der Betriebsratswahl (§ 19 BetrVG) in Gang.
Normales Wahlverfahren
Formblatt 40: Wahlergebnis Verhältnis-/Listenwahl
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Vereinfachtes Wahlverfahren
Formblatt 40: Wahlergebnis Verhältnis-/Listenwahl
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Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats
In der ersten Sitzung des neuen Betriebsrats wählt der Betriebsrat den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Zu der konstituierenden ersten Sitzung des Betriebsrats lädt der Wahlvorstand ein. Die Einladung zur konstituierenden Sitzung soll spätestens eine Woche nach dem (letzten) Wahltag erfolgen.
Normales Wahlverfahren
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Vereinfachtes Wahlverfahren
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Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet zunächst die erste Sitzung des Betriebsrats. Als erstes wählt der Betriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter. Wenn der Vorsitzende des Wahlvorstands selbst nicht als Betriebsratsmitglied gewählt wurde, kann er nicht zum Wahlleiter gewählt werden. Der Wahlleiter übernimmt dann die weitere Leitung der Sitzung. Wenn der Vorsitzende des Wahlvorstands nicht selbst als Betriebsratsmitglied gewählt wurde, verlässt er zu diesem Zeitpunkt die Sitzung.
Sobald dann der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter gewählt sind, ist der Betriebsrat konstituiert.
Einsammeln der Aushänge
Die ausliegenden und aushängenden Schriftstücke sind vom Wahlvorstand nach der Wahl wieder einzusammeln und zu den Wahlakten zu nehmen. Dabei ist der Tag der Abnahme zu vermerken. Die Bekanntmachung der gewählten Bewerber ist nach Ablauf der 2-Wochen-Frist des § 18 Satz 1 WO vom Betriebsrat nach gleichem Verfahren abzunehmen.
Beginn der Amtszeit des neuen Betriebsrats
Die Amtszeit des neuen Betriebsrats beginnt mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.
Wichtig ist, dass die Amtszeit des Betriebsrats zwar mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses beginnt, der Betriebsrat aber erst mit der konstituierenden Sitzung handlungsfähig ist. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Betriebsrat funktionsunfähig. Ohne Vorsitzenden und Vertreter fehlt es an einem Absender und Adressaten von Erklärungen gem. § 26 Abs. 2 BetrVG. In der Zwischenzeit kann der Arbeitgeber, ohne den neuen Betriebsrat beteiligen zu müssen, z.B. Kündigungen usw. aussprechen.
Praxistipp:
Die zeitliche Schutzlücke und damit betriebsratslose Zeit kann dadurch minimiert werden, dass der Wahlvorstand die konstituierende Sitzung unmittelbar auf die Bekanntgabe des Wahlergebnisses folgen lässt. Dies kann so umgesetzt werden, dass der Wahlvorstand die schriftliche Benachrichtigung nach § 17 Abs. 1 WO an die als Betriebsratsmitglieder gewählten Arbeitnehmer persönlich mit einer weiteren vorbereiteten schriftlichen Erklärung überreicht, mit welcher sie bescheinigen, die Wahl anzunehmen und auf die dreitägige Erklärungsfrist zu verzichten. Gleichzeitig kann die Einladung zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats noch für den gleichen Tag übergeben werden. So können Amtsbeginn und Amtsausübungsbefugnis auf denselben Tag fallen.
Übergabe der Wahlakte
Zum Beginn seiner Amtszeit überreicht der Wahlvorstand dem neuen Betriebsratsvorsitzenden die sog. Wahlakte. Wahlakten sind die gesamten Wahlunterlagen im weitesten Sinne. Dazu gehören u.a. die Sitzungsniederschriften, der Schriftwechsel des Wahlvorstands, die Stimmzettel, die Niederschrift über das Wahlergebnis, die abgenommenen Aushänge, das Wahlausschreiben (§ 3 Abs. 3 WO), die Bekanntmachungen nach §§ 9, 10 WO, auch Berechnungszettel und dergleichen. Der Betriebsrat hat nach § 19 WO die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.
Gehen nach Übergabe der Wahlakten an den Betriebsrat noch Wahlbriefe von Briefwählern ein, sind diese dem Betriebsrat unmittelbar zuzuleiten. Dieser hat sie einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, es sei denn, die Wahl ist angefochten worden (vgl. § 26 Abs. 2 WO).
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Vereinfachtes Wahlverfahren
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