Gründung eines Betriebrats

Aufgaben des Wahlvorstands nach der Wahl des Betriebsrats

Inhaltsverzeichnis

I.
Analyse der Ausgangssituation
II.
Voraussetzungen für die Gründung eines Betriebsrats
1.
Weiterer Verlauf der Gründung eines Betriebsrats
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Benachrichtigung der Gewählten

Sofort nach Feststellung des Wahlergebnisses hat der Wahlvorstand die gewählten Bewerber über ihre Wahl zu informieren. Dies muss schriftlich erfolgen. Eine telefonische oder mündliche Information reicht nicht.

Will ein gewählter Bewerber die Wahl nicht annehmen, so muss er dies dem Wahlvorstand innerhalb von drei Arbeitstagen ab Zugang der Benachrichtigung erklären. Die Frist beginnt mit dem Tag nach Zugang der schriftlichen Benachrichtigung. Unter Arbeitstagen sind die Tage zu verstehen, an denen im Betrieb allgemein gearbeitet wird, d.h. der ganz überwiegende Teil der Belegschaft regelmäßig arbeitet.

Beispiel:

Ein gewählter Bewerber erhält an einem Donnerstag die Benachrichtigung über seine Wahl.  In der Firma wird in der 5-Tage-Woche gearbeitet. Des erste Tag der Frist ist der Freitag, dann zählen Samstag und Sontag nicht mit, weil da in dem Betrieb nicht gearbeitet wird, Montag ist der zweite und Dienstag der dritte und letzte Tag der Frist.

 

Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl hingegen nicht an, so wird der Bewerber, der in der Reihenfolge nach ihm benannte, nicht gewählte Bewerber über seine Wahl informiert. Bei diesem Nachrücken ist auf das Geschlechterverhältnis zu achten.

Bekanntmachung der gewählten Betriebsratsmitglieder

Das Ergebnis der Betriebsratswahl bzw. die Gewählten müssen nach § 34 Abs. 3 Satz 1 WO bekannt gemacht werden. Der Wahlvorstand muss die Zusammensetzung des Betriebsrats bekannt geben, sobald das endgültige Wahlergebnis feststeht. Das ist der Fall, wenn die Drei-Tages-Frist, innerhalb derer die Gewählten die Nichtannahme der Wahl erklären können, abgelaufen ist. Die Bekanntmachung muss vom Vorsitzenden und mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands unterschrieben sein.

Die Bekanntmachung erfolgt an dem gleichen Ort (den gleichen Orten) wie das Wahlausschreiben.

Mit der Bekanntmachung des Wahlergebnisses beginnen wichtige Fristen an zu laufen. Nach § 19 Abs. 2 BetrVG kann die Wahl nur innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses angefochten werden. Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses beginnt auch die Amtszeit des Betriebsrats.

 

Jetzt hat der Wahlvorstand bald seine gesamte „Pflicht und Schuldigkeit“ getan. Seine Amtszeit ist jetzt beendet. Ihm obliegt aber noch die Einladung zur konstituierenden Sitzung des neuen Betriebsrats.

Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats

Die konstituierende Sitzung des Betriebsrats soll spätestens eine Woche nach der Auszählung der Stimmen stattfinden.

Zu laden sind alle als gewählt festgestellten Kandidaten.

Ist ein ordentliches Betriebsratsmitglied wegen Krankheit, Urlaub usw. an der Sitzungsteilnahme etc. verhindert, hat es dies dem Wahlvorstandsvorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Dann muss für das verhinderte Betriebsratsmitglied das nächste Ersatzmitglied geladen werden. Das nächste Ersatzmitglied ist der Kandidat, der die nächst meisten Stimmen erhalten hat. Es ist aber darauf zu achten, dass das Minderheitsgeschlecht entsprechend berücksichtigt wird.

Beispiel:

Für einen dreiköpfigen Betriebsrat haben sieben Personen kandidiert. Den Frauen als Minderheitsgeschlecht steht mindestens ein Sitz im Betriebsrat zu. Die Kandidaten haben folgende Stimmen erzielt:

 

Anton 38

Fritz 37

Claudia 15

Herbert 29

Sybille 18

Manuela 8

Klaus 11

 

In diesem Beispiel waren Anton, Fritz und Sybille gewählt. Sybille hatte diesen Platz bekommen, weil sie die Vertreterin des Minderheitsgeschlechts mit den meisten Stimmen war. Kann Sybille nicht an der konstituierenden Sitzung teilnehmen, rückt für sie Claudia nach.

Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die konstituierende Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte den Betriebsratsvorsitzenden bestellt hat. Damit erlischt sein Recht, an der Sitzung teilzunehmen.

Formblatt 38: Ladung zur Konstituierenden Sitzung

Übergabe der Wahlakte

Nach der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats hat der Wahlvorstand die gesamte Wahlakte dem Vorsitzenden des Betriebsrats zur Aufbewahrung auszuhändigen. Die gesamte Wahlakte ist mindestens bis zur Beendigung der Amtszeit des Betriebsrats aufzubewahren.

Gehen nach Übergabe der Wahlakte an den Betriebsrat noch Freiumschläge aus der schriftlichen Stimmabgabe ein, sind auch diese dem neu gewählten Betriebsrat zur Verfügung zu stellen. Anders als die restlichen Wahlunterlagen sind die ungültigen Wahlbriefe allerdings einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn nicht die Wahl angefochten wurde (vgl. § 26 Abs. 2 WO BetrVG).

Zur Wahlakte gehören alle Wahlunterlagen im weitesten Sinne, u. a.

  • die Wählerliste zur internen Verwendung,
  • die Stimmabgabevermerke,
  • die gültigen und ungültigen Stimmzettel,
  • die Sitzungsniederschrift des Wahlvorstands,
  • alle Entscheidungen und Beschlüsse des Wahlvorstands,
  • der Schriftwechsel des Wahlvorstands,
  • die Niederschrift über das Wahlergebnis,
  • die (wieder abgenommenen) Aushänge einschließlich des Wahlausschreibens, sowie
  • die Bekanntmachungen über Verschiebung des Stimmauszählung wegen nachträglicher schriftlicher Stimmabgabe usw.

Die Wahlakten sollen aufgehoben werden als Beweismaterial bei einer Anfechtung der Betriebsratswahl oder auch bei behaupteter Nichtigkeit der Betriebsratswahl (die grundsätzlich nicht fristgebundenen ist).

Für den Arbeitgeber, die Arbeitnehmer sowie für jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft besteht ein Einsichtsrecht in die Wahlakten, da die in ihnen enthaltenen Vorgänge für eine Anfechtung der Wahl nach § 19 BetrVG von Bedeutung sein können. Dieses Recht ist bis zur Aushändigung der Wahlakten gegenüber dem Wahlvorstand, danach gegenüber dem Betriebsrat geltend zu machen. Insbesondere der Arbeitgeber muss sein Verlangen nach Einsicht nicht begründen. Ausnahme: Unterlagen, die Aufschluss über das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer zulassen, sind wegen des Wahlgeheimnisses für den Arbeitgeber nur einsehbar, wenn gerade diese Unterlagen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich sind.

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