Ablauf der Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes

Die Beschlussfähigkeit der Wahlversammlung hängt nicht davon ab, dass eine bestimmte Mindestzahl von Arbeitnehmern teilnimmt. Der Wahlvorstand wird vielmehr von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer gewählt, § 29 Abs. I WO.

Somit kann eine kleine Minderheit von Arbeitnehmern eines Betriebs die Bestellung eines Wahlvorstands durchsetzen und eine Betriebsratswahl einleiten. Gerade deshalb muss gewährleistet sein, dass alle Arbeitnehmer zumindest die Möglichkeit erhalten, an dieser Wahl mitzuwirken. Wenn also die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist, kommt es auf die Anzahl der teilnehmenden Arbeitnehmer nicht mehr an. Es ist entsprechend nicht von Belang, wenn nur eine kleine Anzahl von Arbeitnehmern an der Wahlversammlung tatsächlich anwesend war.

Die Aufgaben der drei Einladenden (Initiatoren)

Eröffnung der Wahlversammlung und Begrüßung der Teilnehmer

  • Die Einladenden eröffnen die Betriebsversammlung und begrüßen die Arbeitnehmer.
  • Sinnvoll ist es, dass den Teilnehmenden dann erläutert wird, worum es bei der Wahlversammlung geht und was die einzelnen Schritte bei der Wahl des Wahlvorstands sind.
  • Es sollte dann auch erläutert werden, weshalb ein Betriebsrat gewählt werden soll und welche Rechte und Pflichten dieser hat.
  • Dann sollte kurz erläutert werden, wie der weitere Ablauf der Betriebsratswahl aussieht.

Praxistipp:

Es wird, teilweise vom Arbeitgeber gesteuert, auf der Wahlversammlung die Notwendigkeit der Wahl eines Betriebsrats in Abrede gestellt. Es geht dann darum, ob man z.B. statt eines Betriebsrats eine (völlig rechtlose) „Mitarbeitervertretung“ oder Ähnliches wählen solle. Solche „Mitarbeitervertretungen“ (nicht zu verwechseln mit den Arbeitnehmervertretungen bei kirchlichen Arbeitgebern) sind Konstrukte, die nichts mit einem Betriebsrat zu tun haben und auch völlig rechtlos sind. Die Wahl einer solchen „Mitarbeitervertretung“ anstelle eines Betriebsrats macht keinen Sinn.

 

Auf der Wahlversammlung wird mitunter beantragt, über die Wahl eines Betriebsrats abzustimmen. Hier ist es wichtig, dass die Versammlungsleitung eine solche Abstimmung untersagt. Die Versammlungsleitung hat das Hausrecht auf der Wahlversammlung. Bei der Wahlversammlung geht es um die Wahl eines Wahlvorstands und nicht darum, ob ein Betriebsrat gewählt werden soll oder nicht. Nach der Rechtsprechung des BAG ist es nicht von Belang, ob die Mehrheit der Arbeitnehmer gegen die Wahl eines Betriebsrats ist. Für die Wahl eines Betriebsrats ist aus verfassungsrechtlichen Gründen keine Legitimation durch einen wesentlichen Teil der Belegschaft erforderlich. Die in § 1 BetrVG vorgesehene Errichtung von Betriebsräten in betriebsratsfähigen Betrieben wird vom Gesetzgeber nicht in das Belieben des Arbeitgebers und der Belegschaft gestellt.

Feststellung der Anzahl der anwesenden Versammlungsteilnehmer

Bevor die Wahlen auf der Wahlversammlung beginnen, muss zunächst die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer festgestellt werden. Dies kann z.B. durch Zählen oder eine Unterschriftenliste erfolgen. Die Anzahl ist wichtig, um später nachvollziehen zu können, ob ein Antrag angenommen wurde oder nicht.

Alle teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer (s. o.) dürfen auch an der Wahl des Wahlvorstands teilnehmen. Für Leiharbeitnehmer, die keine drei Monate im Betrieb zum Einsatz kommen sollen, ist das höchstrichterlich zwar noch nicht entschieden, nach der hier vertretenen Auffassung aber zu bejahen.

Wahl eines Versammlungsleiters

Nach der Eröffnung der Veranstaltung wird ein Versammlungsleiter gewählt. Diese Wahl wird noch von den Einladenden organisiert, d. h. bis zur Wahl eines Versammlungsleiters üben diese die Leitung aus. Die Einladenden schlagen dann vor, wer die Versammlungsleitung übernehmen soll. Das sollte sinnvollerweise einer der Einladenden sein. Ebenso zulässig ist es, wenn einer der Einladenden die Versammlung eröffnet und die Wahl weiterhin leitet, wenn die Mehrheit der Anwesenden hiermit erkennbar einverstanden ist. Möglich ist aber auch, dass ein Gewerkschaftssekretär als Versammlungsleiter gewählt wird.

Praxistipp:

Wichtig ist, dass sich die Einladenden vorher abstimmen, wer die Versammlungsleitung übernehmen soll.

Die Teilnehmer der Wahlversammlung können natürlich auch andere Personen als Versammlungsleiter vorschlagen. Zu beachten ist jedoch, dass es sich um jemanden handeln sollte, der mit dem Ablauf der Wahl vertraut ist. Gewählt ist , wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Diese Person übt dann das alleinige Hausrecht aus, erteilt das Wort und leitet die Wahl der Wahlvorstandmitglieder.

 

Beispiel für die Abwicklung der Aufgaben der Einladenden der Wahlversammlung:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir begrüßen euch zu unserer Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands für die Durchführung einer Betriebsratswahl.

Was erwartet euch heute?

Heute geht es insbesondere um die Wahl eines Wahlvorstands. Der Wahlvorstand hat die Aufgabe, die Betriebsratswahl zu leiten.

Für den Wahlvorstand müssen mindestens drei Personen gewählt werden. Nach der Wahl des Wahlvorstands, werden wir noch einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands wählen. Die Ersatzmitglieder werden benötigt, falls ein Wahlvorstandsmitglied vorübergehend oder dauerhaft an der Amtsausübung verhindert ist.

Warum haben wir die Initiative zur Wahl eines Betriebsrats ergriffen? Wir haben dazu eine PowerPoint Präsentation vorbereitet, die wir euch kurz vorstellen möchten:

Ihr seht, dass es durchaus Sinn macht, in unserem Betrieb einen Betriebsrat zu wählen.

Wie geht es nach der Wahl des Wahlvorstands weiter?

Bevor wir jetzt mit der Wahl der Wahlvorstandsmitglieder beginnen, müssen wir zunächst einen Versammlungsleiter wählen. Dieser Versammlungsleiter hat die Aufgabe, die Wahl der Wahlvorstandsmitglieder zu begleiten.

Wir schlagen ......... als Versammlungsleiter vor. Gibt es weitere Vorschläge?

(Dann wer ist dafür, wer ist dagegen, wer enthält sich?)

Alternativ

Bevor wir jetzt mit Wahl der Wahlvorstandsmitglieder beginnen, müssen wir zunächst einen Versammlungsleiter wählen. Dieser Versammlungsleiter hat die Aufgabe, die Wahl der Wahlvorstandsmitglieder zu begleiten. Ich wäre bereit, die Versammlungsleitung auch im weiteren Verlauf zu übernehmen. Gibt es dagegen Einwände?

Die Aufgaben des gewählten Versammlungsleiters

Bestimmung eines Protokollführers

Als erste Handlung bestellt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Es macht Sinn, dass die Protokollführung durch einen der Einladenden erfolgt. Auch hierüber sollte im Vorfeld Klarheit geschaffen werden. Aufgabe des Protokollführers ist es dann, die einzelnen Schritte bis zur Wahl des Wahlvorstands zu dokumentieren, um später die Ordnungsgemäßheit der Wahl nachweisen zu können.

Durchführung der Wahl des Wahlvorstands

Gesetzliche Vorgaben zur Wahl des Wahlvorstands

  • 17 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bestimmt lediglich, dass auf der Wahl- bzw. Betriebsversammlung mit der „Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer“ ein Wahlvorstand gewählt wird. Wie dies zu geschehen hat, steht dort nicht. § 17 Abs. 2 bestimmt lediglich, dass § 16 Abs. 1 BetrVG entsprechend gilt.

Welche Verpflichtungen ergeben sich aus § 17 Abs. 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 BetrVG?

  • Es muss ein aus drei Wahlberechtigten bestehender Wahlvorstand gewählt werden.
  • Wenn dies für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl erforderlich ist, kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöht werden, wobei die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder ungerade sein muss. Eine Erhöhung ist in Betrieben mit weniger als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern nicht möglich (s. u.).
  • Im Wahlvorstand sollen Frauen und Männer vertreten sein.
  • Ein Mitglied des Wahlvorstands ist als Vorsitzender zu wählen.
  • Für jedes Wahlvorstandsmitglied kann für den Fall den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied gewählt werden.

Das Gesetz sagt aber nichts dazu aus, wie die Wahlen konkret abzulaufen haben usw. Wir wollen deshalb klären, welche Aufgaben sich für die Wahlversammlung ergeben.

Wer kann überhaupt Mitglied des Wahlvorstands werden?

Mitglieder des Wahlvorstands können alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs sein. Sie müssen also das aktive Wahlrecht haben (sie müssen wählen dürfen). Nicht notwendig ist, dass es sich um ständige Arbeitnehmer handelt, und es ist vor allem nicht erforderlich, dass sie wählbar sind. Deshalb können z.B. auch Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (sollen) Mitglied des Wahlvorstands sein. Ebenso können Arbeitnehmer, die sich um einen Sitz im Betriebsrat bewerben wollen, dem Wahlvorstand angehören.

Praxistipp:

Es macht Sinn, wenn die Initiatoren auch für den Wahlvorstand kandidieren. Zumindest sollten sie vorab klären, wer für dieses Amt in Betracht kommt.

Anzahl der Wahlvorstandsmitglieder

Gem. § 16 Abs. 1 Satz 2 BetrVG kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöht werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.

Das gilt aber nur für Betriebe mit mehr als 100 Beschäftigten. Nach § 17a Nr. 2 BetrVG ist eine Erhöhung der Zahl der Wahlvorstandsmitglieder in kleineren Betrieben nicht möglich.

Ansonsten gilt, dass die Erhöhung auf der Wahlversammlung beschlossen werden kann. Voraussetzung für die Erhöhung der Zahl der Wahlvorstandsmitglieder in Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten ist, dass die Erhöhung für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl erforderlich ist. Das könnte z.B. dann der Fall sein, wenn es mehrere auseinanderliegende Betriebsteile gibt und deshalb mehrere Wahllokale eingerichtet werden müssen oder wenn im Betrieb in mehreren Schichten gearbeitet wird. In jedem Fall muss die Anzahl der Wahlvorstandsmitglieder aber ungerade sein (z.B. fünf).

Eine Abstimmung über die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder ist nur dann notwendig, wenn die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöht werden soll. Wird kein Antrag auf Erhöhung gestellt, liegt darin automatisch die Entscheidung, dass ein Wahlvorstand aus drei Mitgliedern gebildet wird.

Praxistipp:

Soll die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöht werden, muss bedacht werden, dass dann auch genügend Kandidaten zur Verfügung stehen und dass jeder der Kandidaten mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Arbeitnehmer benötigt. Es sollte deshalb bedacht werden, dass die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder nur dann erhöht werden sollte, wenn dies ausnahmsweise wirklich unbedingt erforderlich ist.

Männer und Frauen im Wahlvorstand

Im Wahlvorstand sollen Frauen und Männer vertreten sein. Hierbei handelt es sich nicht um eine Muss-, sondern um eine Sollvorschrift, § 16 Abs. 1 Satz 5 BetrVG. D. h., dass es nicht von Belang ist, wenn nicht Frauen und Männer im Wahlvorstand vertreten sind.

Wahl eines Wahlvorstandsvorsitzenden

Aus dem Kreis der Wahlvorstandsmitglieder muss noch ein Vorsitzender und am besten auch der stellvertretende Vorsitzende gewählt werden. Ein Vorsitzender ist erforderlich, damit der Wahlvorstand handeln kann. Er lädt zu den Sitzungen ein und vertritt den Wahlvorstand im Rahmen der Beschlüsse nach außen. Er nimmt Erklärungen für den Wahlvorstand entgegen, unterzeichnet dessen Schriftstücke usw. Des Weiteren vertritt er den Wahlvorstand bei Rechtsstreitigkeiten.

Wahl von Ersatzmitgliedern

Nach § 16 Abs. 1 Satz 4 BetrVG können Ersatzmitglieder für die Wahlvorstandsmitglieder gewählt werden. Sie kommen dann zum Zuge, wenn ein Wahlvorstandsmitglied vorübergehend an der Amtsausübung verhindert ist oder dauerhaft das Amt nicht mehr ausüben will oder kann. Wurden keine Ersatzmitglieder bestellt, wäre ein Wahlvorstand zumindest vorübergehend handlungsunfähig, wenn ein Wahlvorstandsmitglied dauerhaft aus dem Gremium ausscheidet oder vorübergehend verhindert ist. Im Falle eines dauerhaften Ausscheidens müsste sogar die Nachwahl eines neuen Mitglieds auf einer Wahlversammlung erfolgen. Das sollte mit Ersatzmitgliedern auf alle Fälle vermieden werden.

Der konkrete Ablauf der Wahl

  • 17 Abs. 2 Satz 1 BetrVG bestimmt lediglich, dass auf der Wahlversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt wird. Wie dies zu geschehen hat, steht dort nicht.

Wir schauen uns deshalb an, wie die Wahl erfolgen kann und machen dann Vorschläge, wie die Wahl erfolgen sollte.

Schriftlich oder durch Handaufheben?

Zunächst muss geklärt werden, ob schriftlich oder per Handaufheben abgestimmt werden soll. Theoretisch ist beides möglich. Es sollte aber auf alle Fälle eine schriftliche Abstimmung erfolgen, um eine unbeeinflusste Stimmabgabe im geschützten Rahmen zu ermöglichen.

Wenn mehr Personen für den Wahlvorstand kandidieren, als Personen zu wählen sind, sprechen auch praktische Erwägungen für eine schriftliche Stimmabgabe. Da in diesem Fall jeder Teilnehmer so viele Stimmen hat wie Wahlvorstandsmitglieder zu wählen sind, wäre es bei einer Stimmabgabe durch Handheben nahezu unmöglich nachzuhalten, wer wie viele Stimmen abgegeben hat. Die Stimmen sind bei einer schriftlichen Stimmauszählung auch leichter auszuzählen. Daneben kann im Streitfall eine fehlerfreie Stimmauszählung besser nachgewiesen werden.

Bislang ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob der Versammlungsleiter die Kompetenz hat festzulegen, ob die Stimmabgabe schriftlich oder durch Handaufheben erfolgen soll. Wir empfehlen auf alle Fälle aus den genannten Gründen die schriftliche Stimmabgabe. Nur wenn auf der Versammlung Einwände gegen eine schriftliche Stimmabgabe erhoben werden, sollte darüber eine Abstimmung erfolgen.

Praxistipp:

Es sollte auf alle Fälle eine geheime Abstimmung erfolgen. Ansonsten werden Arbeitnehmer möglicherweise Angst bei der Stimmabgabe haben, weil sie ggf. Konsequenzen durch den Arbeitgeber befürchten. Deshalb müssen die Einladenden unbedingt darauf achten, dass Wahlurnen, Stifte und Stimmzettel vorhanden sind, die auch entsprechend vervielfältigt werden müssen.

Sammlung der Kandidaten für den Wahlvorstand

Nachdem die Frage der Stimmabgabe geklärt wurde, werden Vorschläge für Kandidaten des Wahlvorstands gesammelt.

In der Praxis empfiehlt es sich, dass die Einladenden auch für den Wahlvorstand kandidieren. Wichtig ist, dass bereits im Vorfeld der Versammlung durch die Initiatoren sichergestellt wird, dass genügend Kandidaten zur Verfügung stehen. Diese Personen werden dann von der Versammlungsleitung als Kandidaten vorgeschlagen. Die Wahlversammlung ist an diese Vorschläge aber nicht gebunden. Den Teilnehmern der Versammlung steht es natürlich frei, auch noch weitere Kandidaten vorzuschlagen. Wenn die Kandidaten feststehen, sollten sie sich zunächst kurz vorstellen.

Danach geht es zur Abstimmung.

Wie wird abgestimmt?

In der Regel wird in der Versammlung per Handzeichen abgestimmt. Gewählt wird der Wahlvorstand von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer. Nur falls es Teilnehmer der Verssammlung geben sollte, die nicht öffentlich abstimmen wollen, kann jeder Einzelne den Nahmen seines Favoriten auf einen Zettel schreiben, die dann im Anschluss ausgewertet werden

Bei einer 3er-Wahlvorstand sind die drei Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt – auch wenn fünf kandidiert haben – wobei jeder Kandidat mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Arbeitnehmer auf sich vereinigen muss. Jeder anwesende Arbeitnehmer hat dann so viele Stimmen, wie Kandidaten für den Wahlvorstand zu wählen sind.

Was gilt, wenn nicht die Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer für den Wahlvorstand gestimmt hat?

Wir schauen uns hier zwei Beispiele an:

Beispiel 1:

An der Wahlversammlung nehmen 100 Arbeitnehmer teil. Drei Personen kandidieren für den dreiköpfigen Wahlvorstand. Lediglich 40 Personen stimmen für den Wahlvorschlag.

Beispiel 2:

An der Betriebsversammlung nehmen 100 Arbeitnehmer teil. 5 Personen kandidieren für den dreiköpfigen Wahlvorstand.

Kandidat 1 erhält 51 Stimmen

Kandidat 2 erhält 70 Stimmen

Kandidat 3 erhält 49 Stimmen

Kandidat 4 erhält 30 Stimmen

Kandidat 5 erhält 17 Stimmen

In beiden Beispielen haben nicht alle drei Kandidaten die erforderliche Anzahl von mehr als der Hälfte der angegebenen Stimmen erhalten. In Beispiel 1 hat der gesamte Wahlvorschlag nicht die erforderliche Stimmenzahl bekommen und in Beispiel 2 waren es lediglich die Kandidaten 1 und 2, die die erforderlichen Stimmen erzielt haben.

Wenn nicht alle Wahlvorstandsmitglieder die erforderliche absolute Stimmenzahl erhalten, kann eine Stichwahl durchgeführt werden. 

Wie ist in Beispiel 1 zu verfahren?

In Beispiel 1 muss der Versammlungsleiter überlegen, ob eine zweite Abstimmung überhaupt Sinn macht. Hier kommt es darauf an, ob sich z.B. abzeichnet, dass die Wahl des Wahlvorstands torpediert werden soll. Teilweise wird versucht, auf einer Wahlversammlung die Betriebsratswahl dadurch zu verhindern, dass keiner der Kandidaten für den Wahlvorstand die erforderliche Anzahl von mehr als der Hälfte der anwesenden Arbeitnehmer erhält. Das BAG hatte in einem Fall, in dem in einer ersten Abstimmung die Kandidatenliste nicht die erforderliche Anzahl der Stimmen erhielt, eine Stichwahl zumindest dann für entbehrlich gehalten, wenn eine solche nicht beantragt wird. Zur Sicherheit kann in einem solchen Fall den Anwesenden erklärt werden, dass wenn die Kandidaten nicht mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Arbeitnehmer erhalten, der Wahlvorstand durch das Arbeitsgericht eingesetzt wird (dazu unten mehr). Es wird also nicht die Wahl des Betriebsrats verhindert, sondern es entstehen nur unnötige Kosten für den Arbeitgeber. Wenn dann eine zweite Abstimmung ebenfalls erfolglos verläuft, kann die Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands abgebrochen werden.

Wie ist in Beispiel 2 zu verfahren?

In Beispiel 2 haben lediglich zwei Kandidaten die erforderliche Zahl von mehr als der Hälfte der anwesenden Arbeitnehmer erzielt. Hätte keiner der Kandidaten die erforderliche Zahl erreicht, könnte wie in Beispiel 1 verfahren werden.

In unserem Fall muss eine Stichwahl durchgeführt werden. Das Arbeitsgericht Hamburg hält in einem solchen Fall eine Stichwahl für geboten. Hier müsste zwischen den Kandidaten 3, 4 und 5 eine Stichwahl erfolgen. Gewählt wäre dann der Kandidat mit den meisten Stimmen, der mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Arbeitnehmer erhält. Zeichnet sich, nach dem Hinweis auf das Arbeitsgericht, auch in diesem Fall ab, dass keiner der Kandidaten die erforderliche Stimmenzahl erhält, kann die Wahl abgebrochen werden.

Rechtsfolge, wenn die Wahl des Wahlvorstands nicht erfolgreich war

Konnte auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand wirksam gewählt werden, können die drei Initiatoren beim Arbeitsgericht die Einsetzung eines Wahlvorstands beantragen. Den Antrag zur Einsetzung eines Wahlvorstands beim Arbeitsgericht können sowohl die drei wahlberechtigten Arbeitnehmer als auch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft stellen. Voraussetzung ist jedoch immer, dass vorher die Wahl eines Wahlvorstands gescheitert ist.

Die drei Einladenden können dem Gericht Vorschläge für die Besetzung des Wahlvorstands unterbreiten (§ 16 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Das Gericht ist an diese Vorschläge zwar nicht gebunden, wird aber in der Praxis diesen Vorschlägen folgen, wenn keine gewichtigen Gründe dagegensprechen. Während der Betriebsrat nur wahlberechtigte Arbeitnehmer zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen kann, räumt das Gesetz dem Arbeitsgericht für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern die Möglichkeit ein, auch betriebsfremde Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zu bestellen.

Das Arbeitsgericht bestellt, wenn dies erforderlich ist, auch Ersatzmitglieder des Wahlvorstands und bestimmt den Vorsitzenden.

Hinweis:

Wenn die Wahl eines Wahlvorstands auf der Betriebsversammlung gescheitert ist, muss unbedingt ein entsprechend versierter Anwalt oder die Gewerkschaft eingeschaltet werden.

3.6. Wahl des Wahlvorstandsvorsitzenden

Sind die Mitglieder des Wahlvorstands gewählt, muss noch aus diesem Kreis der Vorsitzende und am besten auch der stellvertretende Vorsitzende des Wahlvorstands gewählt werden.

Auch für die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters empfehlen wir die Wahl in getrennten Wahlgängen.

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende benötigen wiederum die absolute Mehrheit der Stimmen der anwesenden Arbeitnehmer. Kommt es auf der Versammlung nicht zur Wahl des Wahlvorstandsvorsitzenden kann der Wahlvorstand diesen nach der Rechtsprechung des BAG auf seiner konstituierenden Sitzung selber wählen.

3.7. Wahl von Ersatzmitgliedern

Neben den Wahlvorstandmitgliedern sollten auch noch Ersatzmitglieder gewählt werden. Gem. § 17 Abs. 2 i. V. m. § 16 Abs. 1 Satz 4 BetrVG kann für jedes Wahlvorstandsmitglied ein Ersatzmitglied bestellt werden.

 

Hinweis:

In Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten ist die Bestellung von Ersatzmitgliedern häufig nicht erforderlich. Weil hier nur eine sehr kurze Zeit zwischen Bestellung des Wahlvorstands in der ersten Wahlversammlung und der Wahl des Betriebsrats in der zweiten Wahlversammlung vergeht, muss hier nicht unbedingt Vorsorge für den Fall der Verhinderung von Wahlvorstandsmitgliedern getroffen werden. Das hängt aber sehr von den jeweiligen Gegebenheiten ab.

Auch die Art der Wahl von Ersatzmitgliedern ist gesetzlich nicht geregelt. Für die Wahl der Ersatzmitglieder kommen wieder mehrere Möglichkeiten in Betracht.

Grundsätzlich ist die gemeinsame Wahl von Wahlvorstandsmitgliedern und Ersatzmitgliedern möglich. Ebenso kommt die getrennte Wahl von Wahlvorstandsmitgliedern und Ersatzmitgliedern in Betracht. Wir zeigen zunächst beide Varianten auf und machen dann einen Vorschlag für die Umsetzung in der Praxis.

  1. Möglichkeit: Abstimmung in einem Wahlgang

Die Mitglieder des Wahlvorstands und die Ersatzmitglieder können in einem einzigen Wahlgang gewählt werden. In diesem Fall sind die Kandidaten mit den meisten Stimmen in den Wahlvorstand gewählt und die nicht Gewählten sind dann automatisch die Ersatzmitglieder.

Beispiel:

Es kandidieren 6 Personen für den Wahlvorstand. Die Betriebsversammlung hat beschlossen, die Wahl in einem Wahlvorgang vorzunehmen. Dann wären die drei Kandidaten mit den meisten Stimmen im Wahlvorstand und die drei anderen Kandidaten wären die Nachrücker.

Diese Variante scheint auf den ersten Blick die einfachere zu sein. Das Problem ist jedoch, dass sich in diesem Fall die Stimmen auf eine Vielzahl von Kandidaten aufsplittern, so dass es nahezu ausgeschlossen ist, dass Wahlvorstandsmitglieder und Ersatzmitglieder mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Arbeitnehmer erhalten. Man kommt hier praktisch nicht an Stichwahlen vorbei. Wir empfehlen deshalb, die Wahl der Wahlvorstandsmitglieder und die der Ersatzmitglieder in getrennten Wahlgängen durchzuführen.

  1. Möglichkeit: Getrennte Abstimmung

Es besteht die Möglichkeit, zunächst die Wahlvorstandsmitglieder und dann die Ersatzmitglieder zu wählen. Dieses Vorgehen empfehlen wir auch.

Soll die Wahl in zwei getrennten Wahlgängen erfolgen, bestehen wiederum zwei Möglichkeiten.

  • Es kann für jedes einzelne Wahlvorstandsmitglied jeweils ein (oder mehrere) Ersatzmitglied(er) gewählt werden oder
  • es können Ersatzmitglieder für mehrere Wahlvorstandsmitglieder gewählt werden.

Beispiel 1:

Zunächst wurden die Wahlvorstandsmitglieder Hans, Erika und Paul gewählt. Danach erfolgt die Wahl der Ersatzmitglieder jeweils für die einzelnen Wahlvorstandsmitglieder.

Als erstes wird für das Wahlvorstandsmitglied Hans das Ersatzmitglied Franz gewählt.

Danach wird für das Wahlvorstandsmitglied Erika das Ersatzmitglied Erich gewählt.

Danach wird für das Wahlvorstandsmitglied Paul das Ersatzmitglied Paula gewählt

Wer rückt nach, wenn das Wahlvorstandsmitglied Hans erkrankt?

Wer rückt nach, wenn sowohl das Wahlvorstandsmitglied Hans und das Ersatzmitglied Franz zur gleichen Zeit erkrankt sind?

Die Ersatzmitglieder rücken nur für die Wahlvorstandsmitglieder nach, für die sie gewählt wurden. Wenn also Hans und Franz verhindert sind, rücken nicht Erich oder Paula nach. In diesem Fall würde niemand nachrücken und man müsste warten, bis die Beiden oder wenigstens einer von ihnen wieder gesund wäre. Ggf. müsste bei längerer Erkrankung oder Ausscheiden sogar eine Nachwahl erfolgen (s. o.).

Praxistipp:

Wir empfehlen deshalb die Wahl der Ersatzmitglieder für mehrere Wahlvorstandsmitglieder.

Beispiel 2:

Hans, Erika und Paul sind in den Wahlvorstand gewählt worden. In einer getrennten Abstimmung werden die Ersatzmitglieder gewählt. Es werden Franz, Erich und Paula als Ersatzmitglieder gewählt. Franz bekommt die meisten Stimmen, Erich die zweit- und Paula die drittmeisten Stimmen. Wäre Hans verhindert, würde zunächst das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen nachrücken (Franz) und wenn auch dieser verhindert wäre, würde das Ersatzmitglied mit den zweitmeisten Stimmen (Erich) nachrücken usw.

Diese Variante hat den Vorteil, dass die Ersatzmitglieder nicht an bestimmte Wahlvorstandsmitglieder „gebunden“ sind.

Die Wahl selbst kann dann wiederum so erfolgen, wie die Wahl der Wahlvorstandsmitglieder.

Die Wahl erfolgt im „Paket“, wenn nur so viele Personen kandidieren, wie Ersatzmitglieder gewählt werden sollen. In diesem Fall muss zugleich festgelegt werden, wer erster, zweiter und dritter Nachrücker ist.

Kandidieren mehr Personen als Ersatzmitglieder gewählt werden sollen, erfolgt die Wahl durch Auswahl der Kandidaten, wobei diejenigen als Ersatzmitglieder gewählt sind, die die meisten Stimmen und die absolute Stimmenmehrheit erzielt haben. Erster Nachrücker ist dann das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen usw.

Auch bei der Wahl der Ersatzmitglieder kommt ggf. wieder eine Stichwahl in Betracht. Erzielen jedoch nicht genügend Kandidaten mehr als die Hälfte der Stimmen, kommt hier eine Anrufung des Arbeitsgerichts nicht in Betracht, da es sich bei der Wahl der Ersatzmitglieder um eine sog. „Kann-Bestimmung“ handelt, die Wahl also nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Checkliste und Muster zur Wahl der Wahlvorstandsmitglieder

  1. Zustimmung zum Wahlverfahren einholen

Der Versammlungsleiter hat von den Teilnehmern der Wahlversammlung die Zustimmung zum Wahlverfahren einzuholen.

  • Hinweis auf schriftliche Abstimmung

Die Stimmabgabe sollte auf alle Fälle schriftlich erfolgen. Dies sollte der Versammlungsleiter gegenüber der Versammlung erklären. Nur in dem Fall, dass dagegen Einwände erhoben werden, ist über die Frage schriftlich oder durch Handaufheben abzustimmen. Dann sollte der Versammlungsleiter aber dringend auf die Argumente hinweisen, die für die schriftliche Stimmabgabe sprechen (siehe oben).

  • Abstimmung über Wahlvorstandsmitglieder und Ersatzmitglieder in einem oder zwei Wahlgängen.

Es ist eine Abstimmung darüber durchzuführen, ob Wahlvorstandsmitglieder Ersatzmitglieder in einem Wahlgang oder in zwei getrennten Wahlgängen gewählt werden sollen. Der Versammlungsleiter sollte die Teilnehmer darauf hinweisen, dass die Wahl aus praktischen Erwägungen in zwei getrennten Wahlgängen erfolgen sollte (Argumente siehe oben).

Muster Antrag:

Die Wahlvorstandsmitglieder und die Ersatzmitglieder werden in zwei getrennten Wahlgängen gewählt.

Dafür              Dagegen                     Enthaltung

  • Abstimmung über Anzahl der Ersatzmitglieder

Unabhängig davon, wie die Abstimmung über die Frage getrennte Wahlgänge ja oder nein ausgeht, muss eine weitere Abstimmung darüber erfolgen, wie viele Ersatzmitglieder gewählt werden sollen. Wenn später nicht die entsprechende Zahl von Ersatzmitgliedern die erforderliche Anzahl von Stimmen erhalten (mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen) oder sich nicht genug Kandidaten finden, führt dies jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Wahl des Wahlvorstands.

Muster Antrag:

Die Zahl der Ersatzmitglieder wird auf .... begrenzt.

Dafür              Dagegen         Enthaltung

  • Abstimmung über die Vertretung

Es muss darüber abgestimmt werden, ob die Ersatzmitglieder für alle oder nur für bestimmte Wahlvorstandsmitglieder gewählt werden. Auch hier sollte der Versammlungsleiter erläutern, weshalb es zu empfehlen ist, dass die Ersatzmitglieder für alle Wahlvorstandsmitglieder gewählt werden (Argument siehe oben).

 

Muster Antrag:

Die Ersatzmitglieder rücken im Falle einer Verhinderung für alle Wahlvorstandsmitglieder nach und sind nicht einzeln

einem regulären Mitglied zugeordnet.

Dafür              Dagegen                     Enthaltung

  • Abstimmung über Reihenfolge des Nachrückens

Es ist noch festzulegen, welches Ersatzmitglied zuerst, welches als zweites usw. nachrückt. Es empfiehlt sich, dass das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen der erste Nachrücker ist usw.

Muster Antrag:

Die Reihenfolge des Einsatzes der Ersatzmitglieder im Verhinderungsfall ergibt sich aus der Anzahl der Stimmen, die die Ersatzmitglieder erzielt haben.

Dafür              Dagegen                     Enthaltung

Hinweis:

Sollte die Wahl in getrennten Wahlgängen beschlossen worden sein und sollten nur so viele Personen als Ersatzmitglieder kandidieren, wie Ersatzmitglieder zu wählen sind, ist eine Abstimmung im Paket möglich (s. o.). Dann muss vorab unter den Kandidaten geklärt werden, wer erster Nachrücker, wer zweiter Nachrücker usw. sein soll. Ohne Einigung, kommt eine Abstimmung „im Paket“ nicht in Betracht und es muss eine Wahl der einzelnen Ersatzmitglieder erfolgen, wobei derjenige mit den meisten Stimmen erster Nachrücker wird usw.

Praxistipp:

Je nach Situation auf der Wahlversammlung kann über die Fragen auch in einer gebündelten Abstimmung entschieden werden. Wenn die Versammlung konstruktiv und ohne wesentliche Störungen abläuft, ist dies auch zu empfehlen.

  1. Aufforderung zur Kandidatur

Danach werden die Kandidaten gesammelt. Hier ist es von Vorteil, wenn der Wahlvorstand bereits mit einem eigenen Vorschlag aufwarten kann (s. o.). Die Kandidaten sollten dann auf alle Fälle für die Teilnehmer der Versammlung sichtbar gemacht werden. Deshalb sollten die Initiatoren darauf achten, dass sie Laptop und Beamer, ggf. Drucker mit zur Versammlung bringen. Besteht die Möglichkeit Stimmzettel zu erstellen, wird empfohlen die Kandidaten in der Reihenfolge des Eingangs der Vorschläge aufzuführen.

Praxistipp:

Die Initiatoren müssen im Vorfeld unbedingt darauf achten, dass sie für alle notwendigen Utensilien auf der Versammlung sorgen. Dazu gehört ausreichend Papier, Schere(n), Stifte, Laptop, Drucker (am besten auch Nutzungsmöglichkeit eines Kopierers), Wahlurne(n).

Während die Vorbereitungen zur Stimmabgabe getroffen werden (z.B. Erstellen der Wahlzettel), sollten sich die jeweiligen Kandidaten vorstellen.

 

  1. Durchführung der Wahl der Wahlvorstandsmitglieder

Den Teilnehmern der Versammlung ist dann das Wahlverfahren zu erläutern.

  • Zunächst einmal muss erklärt werden, dass jeder Kandidat die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden benötigt.
  • Wenn es nur so viele Kandidaten gibt, wie Personen für den Wahlvorstand gewählt werden müssen, erfolgt die Wahl „im Paket“.

Jeder Abstimmende hat dann eine Stimme. Er kann für oder gegen den Vorschlag stimmen oder sich enthalten.

  • Wenn Stimmzettel erstellt werden, bedeutet dies, dass entsprechende

Ankreuzmöglichkeiten vorhanden sein müssen.

  • Wenn die Erstellung von Stimmzetteln nicht möglich ist, können die Teilnehmer „Ja“, „Nein“ oder „Enthaltung“ auf den Stimmzettel schreiben.
  • Wenn es mehr Kandidaten gibt, als Sitze im Wahlvorstand zu vergeben sind, kann keine Wahl „im Paket“ erfolgen. Jeder Abstimmende hat dann so viele Stimmen wie Sitze im Wahlvorstand zu vergeben sind (z.B. drei).
  • Wenn Stimmzettel erstellt werden, kann die entsprechende Anzahl von Kandidaten (z.B. drei) angekreuzt werden.
  • Wenn die Erstellung von Stimmzetteln nicht möglich ist, kann jeder Abstimmende die entsprechende Anzahl von Kandidaten (z.B. drei) auf den Stimmzettel schreiben. Die mehrfache Nennung von Kandidaten ist unzulässig.

Hinweis:

Es muss organisatorisch sichergestellt werden, dass jeder Teilnehmer seinen Zettel persönlich ausfüllt und nur einen Stimmzettel abgibt. Dies kann insbesondere dadurch erreicht werden, dass eine Namensliste (z.B. anhand einer Anwesenheitsliste) erstellt wird, auf der die Stimmabgabe vermerkt wird.

  1. Auszählen der Stimmen

Im Anschluss an die Abgabe der Stimmen erfolgt die Auszählung. Diese muss auf jeden Fall öffentlich erfolgen. Bei der Auszählung ist auch festzustellen, ob Stimmen ggf. ungültig sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • die Anzahl der Kreuze die Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstands übersteigt.
  • die abgegebene Stimme nicht eindeutig ist.
  • auf dem Stimmzettel weitere Merkmale oder Parolen stehen.
  1. Durchführung einer Stichwahl

Erreichen Kandidaten nicht die erforderliche Stimmzahl von mehr als der Hälfte der Anwesenden, ist ggf. eine Stichwahl durchzuführen.

Ob eine solche Stichwahl auch durchgeführt werden muss, wenn ein Wahlvorschlag „im Paket“ nicht die erforderliche Anzahl der Stimmen erzielt hat oder wenn alle Kandidaten bei der Wahl der einzelnen Mitglieder nicht die erforderliche Anzahl der Stimmen erhalten, hängt von den jeweiligen Gegebenheiten ab. Zur Sicherheit sollte den Teilnehmern noch einmal erklärt werden, dass eine Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht erfolgt, wenn dies auf der Versammlung nicht gelingt. Wenn eine erneute Abstimmung keinen Erfolg bringt, muss die Versammlung abgebrochen werden und das arbeitsgerichtliche Bestellungsverfahren eingeleitet werden.

Ansonsten erfolgt die Stichwahl, indem sich die verbleibenden Kandidaten um die noch zu vergebenden Plätze bewerben. Ggf. sollten Kandidaten, die erkennbar keine Chance haben, auf die weitere Kandidatur verzichten. Als grobe Orientierung kann gelten, dass nicht mehr als die doppelte Anzahl von Kandidaten als noch Plätze zu vergeben sind, kandidieren sollten.

Bei der Stichwahl haben die Abstimmenden so viele Stimmen, wie noch Sitze im Wahlvorstand zu vergeben sind. Müssen noch zwei Personen nachgewählt werden, hätten die Abstimmenden also noch zwei Stimmen, bei einem Nachzuwählenden, noch eine Stimme.

  1. Wahl des Wahlvorstandsvorsitzenden

Nach der Wahl der Wahlvorstandsmitglieder erfolgt die Wahl des Wahlvorstandsvorsitzenden. Es ist zu empfehlen, dass auch ein Stellvertreter gewählt wird, falls der Vorsitzende verhindert ist. Beide sollten in getrennten Wahlgängen gewählt werden. Jeweils gewählt ist, wer die meisten und mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erzielt.

  1. Abstimmung über Ersatzmitglieder

Die Wahl der Ersatzmitglieder erfolgt wie die Wahl der Wahlvorstandsmitglieder. Der einzige wesentliche Unterschied ist, dass es nicht zu einem Abbruch der Versammlung führt, wenn die Kandidaten (auch nach einer Stichwahl) nicht die erforderliche Stimmenzahl erzielen.

Die Aufgaben des gewählten Wahlvorstands

Wie es für den neu gewählten Wahlvorstand weitergeht, hängt von der Größe des Betriebs ab. Hat der Betrieb mehr als 100 Beschäftigte, ist die Versammlung beendet und der Versammlungsleiter verabschiedet die Anwesenden. Dann nimmt der Wahlvorstand in der Folge seine Arbeit auf.

Praxistipp:

Nach der Rechtsprechung des LAG Hessen[1] haben alle Mitglieder des erstmals bestellten Wahlvorstands einen Anspruch auf eine entsprechende Schulung zu den Wahlvorschriften. Das gleiche gilt für die Ersatzmitglieder. Die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Betriebsratswahl sind sehr kompliziert. Es können zahlreiche Fehler gemacht werden, die dann zur Anfechtung oder sogar zur Nichtigkeit der Wahl führen. Das ist dann für alle Beteiligten ein schlechtes Ergebnis. Die Wahl des Betriebsrats verzögert sich und der Arbeitgeber muss die Kosten für arbeitsgerichtliche Verfahren und die Wiederholung der Wahl tragen. Das sollte durch eine ausführliche Schulung der Wahlvorstandsmitglieder vermieden werden. Der Schulungsanspruch kann auch im Wege einer einstweiligen Verfügung arbeitsgerichtlich durchgesetzt werden.

Arbeiten in dem Betrieb weniger als 101 Beschäftigten, ist die Versammlung noch nicht beendet. Dann hat der eben gewählte Wahlvorstand noch auf der ersten Wahlversammlung einige Aufgaben zu erledigen.

Arbeiten in dem Betrieb weniger als 101 Beschäftigten, ist die Versammlung noch nicht beendet. Dann hat der eben gewählte Wahlvorstand noch auf der ersten Wahlversammlung einige Aufgaben zu erledigen.

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