Arbeitsgericht Solingen v. 15.03.2024 - 1 Ca 1749/23
Seit Mitte Mai 2014 war der Arbeitnehmer in einem Industriebetrieb in der Produktion tätig. Im Rahmen seiner Beschäftigung musste er mit Kappsägen und Akkubohrern zum Zuschnitt bzw. der Montage von Profilen arbeiten sowie kniende Arbeiten verrichten. Hierfür stellte die Arbeitgeberin rote Hosen zur Verfügung, die nach der Kleiderordnung zu tragen waren. Gründe für diese Regelung waren die Wahrung der Corporate Identity, die Geeignetheit als Signalfarbe zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie zur unmittelbaren Erkennbarkeit in Abgrenzung zu externen Beschäftigten. Der Arbeitnehmer verstieß wiederholt gegen diese Anordnung, arbeitete in schwarzen Hosen und erhielt zwei Abmahnungen. Ohne Erfolg, denn vier Wochen später kam er erneut in einer schwarzen Hose. Diesmal gab es dafür die ordentliche Kündigung.
Zu Recht, entschied das Arbeitsgericht Solingen, da es sich hier um Arbeitsschutzkleidung handele. Dies und auch der Wunsch nach einem einheitlichen Auftreten rechtfertigten die Anweisung zum Tragen einer bestimmten Hose, so das Urteil. Unerheblich war hier das Argument des Arbeitnehmers, er möge die rote Hose nicht.