Bisher wurde diese Frage eher verneint. Begründung: Es bestehe hierfür keine Notwendigkeit. Sitzungen des Wahlvorstands finden nicht so oft statt. Außerdem handelt es sich hierbei in der Regel um kleine Gremien (3-5 Personen), für die eine Präsenzsitzung vor Ort unter Einhaltung der allgemein geltenden Hygienevoraussetzung zumutbar und auch machbar sei. Doch die neue Wahlordnung sieht möglicherweise etwas anderes vor.
Bundesjustizministerium überabeitet auch die Wahlordnung
Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz haben im Bereich der Betriebsratswahlen bereits einige Neuerungen Einzug gehalten: So wurde zum Beispiel das Alter der Wahlberechtigten von 18 auf 16 gesenkt, noch mehr Betriebe haben die Möglichkeit, im vereinfachten Wahlverfahren zu wählen und es gibt einen erweiterten Kündigungsschutz bei der Gründung eines Betriebsrats. Wer jedoch gedacht hat, das sei es an „Modernisierung“ schon gewesen, könnte sich geirrt haben. Denn das Bundesarbeitsministerium überarbeitet derzeit die sogenannte „Wahlordnung“. Hier finden sich nähere Regelungen zur Durchführung der im Betriebsverfassungsgesetz enthaltenden Vorschriften über die Wahl des Betriebsrats.
Video- und Telefonkonferenzen künftig auch für den Wahlvorstand
Der Referentenentwurf sieht vor, dass für den Wahlvorstand die Möglichkeit geschaffen wird, Sitzungen per Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. Präsenzsitzungen haben nach wie vor Vorrang. Der Wahlvorstand kann jedoch beschließen, dass die Teilnahme an einer nicht öffentlichen Sitzung des Wahlvorstands mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen kann. Dies gilt nicht für Sitzungen des Wahlvorstands zur Prüfung der eingereichten Wahlvorschläge und zur Durchführung des Losverfahrens.
Welche Neuerungen sieht die neue Wahlordnung außerdem vor?
- Die Richtigkeit der Wählerliste soll durch die Möglichkeit einer Berichtigung der Wählerliste noch am Tag der Wahl, bis zum Abschluss der Stimmabgabe, erhöht werden.
- Bei Betriebsratswahlen erfolgt die Präsenzwahl ohne Wahlumschläge. Dadurch kann der Zeitaufwand für den Wahlvorstand bei der Stimmmauszählung reduziert und im Sinne besserer Nachhaltigkeit die Umwelt- und Kostenbelastung reduziert werden.
- Die Bestimmung des genauen Zeitpunkts, zu dem der Wahlvorstand beginnen muss, schriftlich abgegebene Stimmen in die Wahlurne einzupflegen, ist in der Praxis bei den Wahlen, bei denen die Stimmabgabe in Präsenz und schriftlich möglich ist, mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Die schriftlich abgegebenen Stimmen sollen daher künftig zu Beginn der öffentlichen Sitzung, in der die Stimmauszählung erfolgt, in die Wahlurne gelegt werden. Dies erhöht die Rechtssicherheit und ermöglicht es, auf die betrieblichen Realitäten Rücksicht zu nehmen.
- Der Wahlvorstand soll künftig auch Beschäftigten, die aufgrund anderer als der bisher in § 24 Absatz 2 der Wahlordnung genannten Umstände längere Zeit nicht im Betrieb anwesend sein werden und somit von der Wahl keine Kenntnis erlangen können, ohne gesondertes Verlangen die Wahlunterlagen zusenden, wenn ihm bekannt ist, dass die oder der Wahlberechtigte bis zum Wahltag voraussichtlich nicht anwesend sein wird.
- Die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen, unter denen der Wahlvorstand bestimmen kann, bis wann ihm fristgebundene Erklärungen zugehen können, werden in § 41 der Wahlordnung übernommen.