Kündigungsschutz wird auf Wahlinitiatoren ausgeweitet

Betriebsratswahlen: Kündigungsschutz wird auf Wahlinitiatoren ausgeweitet

Das Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt (Betriebsrätemodernisierungsgesetz) ist am 18.06.2021 in Kraft getreten. Der Gesetzgeber verfolgt mit den neuen Regelungen unter anderem das Ziel, Betriebsratswahlen zu erleichtern. Dazu gehört auch die Ausweitung des Kündigungsschutzes für bestimmte Wahlbeteiligte. Was hat sich diesbezüglich für wen genau geändert?

Ausweitung des Kündigungsschutzes auf „Vor-Initiatoren“

Die Errichtung von Betriebsräten und die Wahl der Betriebsräte genießt besonderen Schutz. Daher sollen nach der Idee des Gesetzgebers denjenigen, die mit der Wahl zu tun haben auch nicht ohne Weiteres gekündigt werden können. Das sind Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands und Initiatoren einer Betriebsratswahl (§ 15 Abs. 3, 3a KSchG). Jetzt ist noch eine weitere Zielgruppe hinzugekommen. Neu ist, dass nun auch solche Personen geschützt sind, die Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats unternehmen (§ 15 Abs. 3b KSchG). Der Kündigungsschutz wird ausgeweitet, um noch mehr Personen die Möglichkeit zu geben, sich offen für eine Betriebsratswahl zu engagieren, ohne arbeitsrechtliche Maßnahmen befürchten zu müssen.

Vor dieser Neuregelung begann der Sonderkündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl mit der Einladung zur Wahlversammlung. Die Erfahrung in der Praxis hat jedoch gezeigt, dass die Beschäftigten meist schon deutlich vor dieser Einladung mit Vorbereitungshandlungen für die Betriebsratswahl beginnen. Werden diese Aktionen bekannt, so können die Vor-Initiatoren u.a. Ziel von Behinderungsmaßnahmen werden. Darum erhalten jetzt auch diese Personen einen besonderen Kündigungsschutz.

Was genau sind Vorbereitungshandlungen?

Nach der Gesetzesbegründung ist unter einer Vorbereitungshandlung zur Errichtung eines Betriebsrats jedes für Dritte erkennbare Verhalten zu verstehen, das zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl geeignet ist. Hierzu zählen beispielsweise Gespräche mit Kolleginnen und Kollegen, um die Unterstützung für eine Betriebsratsgründung zu ermitteln, das Pro und Contra einer Betriebsratsgründung zu erörtern oder um Schritte zu entwickeln, die für die Planung und Durchführung der Betriebsratswahl von Bedeutung sein können. Auch die Kontaktaufnahme zu einer Gewerkschaft, um Informationen zur Betriebsratswahl zu erhalten, ist eine solche Vorbereitungshandlung.

Weitere Voraussetzung: Notarielle Beglaubigung

Zusätzliche Voraussetzung des besonderen Kündigungsschutzes für Vor-Wahlinitiatoren ist, dass sie eine öffentlich beglaubigte Erklärung über die Absicht, einen Betriebsrat zu gründen, abgegeben haben. Gemäß § 129 Abs. 1 BGB muss diese Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden. Für die notarielle Beglaubigung einer Unterschrift unter einer selbst verfassten Erklärung entsteht nach Nr. 25100 KV GNotKG eine Gebühr zwischen 20 und 70 EUR zzgl. Umsatzsteuer.

Begrenzter Kündigungsschutz

Wie bei den anderen Wahlbeteiligten gilt auch für die Vor-Wahlinitiatoren lediglich ein beschränkter Kündigungsschutz. Er gilt von der Abgabe der beglaubigten Absichtserklärung bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung, längstens jedoch für drei Monate. Während dieser Zeit ist eine Kündigung nach § 15 Abs. 3b KSchG unzulässig, „soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen“. Das heißt: Kein Schutz vor außerordentlichen Kündigungen nach § 626 BGB.

24. September 2021

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