Der Schulungsanspruch des Wahlvorstands

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Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz und die sich daraus ergebenden Änderungen in der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz sollten zwar zum Zweck haben, die Gründung und die Wahl von Betriebsräten zu fördern und zu erleichtern – einfacher sind die Vorschriften zur ordnungsgemäßen Betriebsratswahl dadurch jedoch nicht geworden. Es gibt noch immer zahlreiche Fehlerquellen, die zur Anfechtung oder sogar zur Nichtigkeit der Wahl führen können. Dies gilt es zu verhindern – in erster Linie, in dem der Wahlvorstand über die entsprechenden Kenntnisse zur Planung und Durchführung der Wahlen verfügt. Doch wie kommt er an dieses Know-how?

Neue Wahlvorstandsmitglieder

Bei erstmals berufenen Wahlvorstandsmitgliedern ist wie bei neuen Betriebsratsmitgliedern im Regelfall die Erforderlichkeit der Vermittlung von Kenntnissen über die Wahlvorschriften zu bejahen, ohne dass dies vom betreffenden Wahlvorstandsmitglied näher dargelegt werden muss (LAG Hessen, Beschluss vom 26.03.2018 - 16 TaBVGa 57/18). Der Arbeitgeber müsste hier seinerseits darlegen, dass ein erstmals berufenes Wahlvorstandsmitglied bereits über ausreichende Kenntnisse verfügt.

Ersatzmitglieder

Das Gleiche gilt nach der genannten Gerichtsentscheidung auch für die Ersatzmitglieder des Wahlvorstands. Im Falle eines Ausfalls eines Mitglieds des Wahlvorstands müssen sie dessen Funktion wahrnehmen, was auch kurzfristig der Fall sein kann. Aus diesem Grund müssen auch sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen.

Erfahrene Wahlvorstandsmitglieder

Auch für ein Wahlvorstandsmitglied, das bereits in der Vergangenheit eine Wahlvorstandsschulung besucht hat und nicht mehr über die aktuellen Kenntnisse zur Durchführung der Wahl verfügt, ist der Besuch einer erneuten Schulung in der Regel erforderlich. Denn: Zum einen ist – insbesondere auch nach den aktuellen Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes und der Wahlordnung – das Wissen nach vier Jahren nicht mehr auf dem neuesten Stand. Dies gilt ebenso unter dem Aspekt, dass das Know-how damals punktuell genutzt worden ist und in der Zwischenzeit auch nicht wiederholt wurde. Das führt dazu, dass es schneller in Vergessenheit gerät, als etwa das zur Ausübung der Betriebsratstätigkeit ständig benötigte und angewandte Fachwissen der Betriebsratsmitglieder. Zum anderen decken die damals vermittelten Inhalte nicht alle neu ergangenen Gerichtsentscheidungen ab, die für die aktuelle Wahl zu beachten sind. Sogar Rechtsanwälte und Richter müssen sich alle vier Jahre aufs Neue mit den speziellen Vorschriften der Wahlordnung und der Fristen, die eingehalten werden müssen, beschäftigen und sich die Besonderheiten dieses Themas neu aneignen. Daher ist ein Seminarbesuch, der bereits vier oder sogar noch länger Jahre zurückliegt, nicht als Argument gegen eine weitere Schulung anzuführen.

Wer entscheidet?

Nach § 1 Abs. 1 WO obliegt dem Wahlvorstand die Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Sobald der Wahlvorstand vom Betriebsrat bestellt ist, agiert er als selbständiges Gremium. Deshalb fasst auch der Wahlvorstand und nicht der Betriebsrat den Beschluss zur Teilnahme an der Wahlvorstandsschulung.

08. November 2021

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