Kommt die Verpflichtung zur Errichtung von Betriebsräten?

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Der Petitionsausschuss des Bundestages hat sich am 26.01.2022 mit der Frage auseinandergesetzt, ob es einen gesetzlichen Zwang zur Errichtung von Betriebsräten geben sollte. Gefordert wurde eine solche Verpflichtung in Unternehmen mit einer Stärke von 15 Arbeitnehmern. Die Ausschussmitglieder haben sich nun gegen einen solchen „Betriebsratszwang“ ausgesprochen.

Was würde für einen Betriebsratszwang sprechen?

Für eine Betriebsratspflicht spricht zunächst die Funktion des Betriebsrats als Kollektivorgan zum Schutz der Arbeitnehmer. Da die Beschäftigten dem Weisungs- und Direktionsrecht des Arbeitgebers unterworfen sind, bildet der Betriebsrat den notwendigen Gegenpol, um die Arbeitnehmer vor Maßnahmen des Arbeitgebers zu schützen und ihnen zugleich ein Mitspracherecht bei seinen Entscheidungen zu geben.

Deshalb überzeugt auch die Argumentation, dass ein verpflichtender Betriebsrat den Arbeitnehmern ermöglicht, sich leichter gegen arbeitsrechtliche Maßnahmen des Arbeitgebers zu Wehr zu setzen – und das schon im Vorfeld der geplanten Maßnahmen.

Ohne Betriebsrat fehlt Arbeitnehmern häufig ein starker Partner, der ihre Interessen vertritt. Arbeitnehmer müssen sich auf eigene Faust gegen ihren Arbeitgeber stellen und ggf. die Arbeitsgerichte anrufen, was nicht nur das Verhältnis zum Arbeitgeber nachhaltig stören könnte, sondern darüber hinaus mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Zudem existiert ohne einen Betriebsrat keine Einigungsstelle im Betrieb, die als Schlichtungsstelle Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung beilegen und zu einem gesunden Betriebsklima beitragen kann.

Auch der Wortlaut des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG (,,In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.‘‘) könnte dahingehend auszulegen sein, dass Betriebsräte verpflichtend zu errichten sind.

Welche Gegenargumente sind zu beachten?

Nach dem einhelligen Verständnis des Betriebsverfassungsrechts enthält das Gesetz keinen Errichtungszwang. § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG begründet demnach keine Pflicht zur Gründung eines Betriebsrats, sondern räumt den Arbeitnehmern lediglich das Recht ein, einen Betriebsrat zu wählen. Entscheiden sich die Arbeitnehmer dazu, einen Betriebsrat zu wählen, ist der Arbeitgeber zur Duldung, Auskunft und Unterstützung der Betriebsratswahlen verpflichtet.

Gegen einen Errichtungszwang spricht, wie auch der Petitionsausschuss argumentiert, dass der Betriebsrat als Repräsentant und Organ der Belegschaft auf eine aktive Interessenwahrnehmung durch die Arbeitnehmer angewiesen ist. Der Betriebsrat repräsentiert die Belegschaft insgesamt. Entscheidet sich die Belegschaft gegen einen Betriebsrat und damit gegen eine solche Repräsentation, würde ein Zwangsbetriebsrat keinen Mehrwert für die Belegschaft bieten oder sich möglicherweise sogar kontraproduktiv auf den Betrieb auswirken. Denn es bestünde die Gefahr, dass Mitbestimmungsrechte interessenwidrig oder nicht ordnungsgemäß ausgeübt werden. Im Ergebnis sprechen daher gewichtige Argumente gegen eine gesetzliche Pflicht zur Errichtung von Betriebsräten. (os)

Quelle: Positionierung des Petitionsausschusses hier.

01. Juni 2022

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