Drei Megatrends in der neuen Arbeitswelt

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Das Arbeitsleben und damit auch die Aufgaben der Betriebsräte haben sich im Zuge des digitalen Wandels stark verändert. Flexibilität und eine ausgewogene Work-Life-Balance gewinnen für eine Vielzahl an Beschäftigten zunehmend an Bedeutung. Selbstbestimmtes Arbeiten, flache Hierarchien, Teamwork und Identifikation mit den Werten des Unternehmens werden für Mitarbeiter immer wichtiger.  Durch das veränderte Verständnis von Arbeit haben sich Megatrends in der Arbeitswelt herausgebildet. Sie benennen und beschreiben extrem komplexe Veränderungsdynamiken und bilden den Ausgangspunkt weitreichender Strategien in Unternehmen und anderen Organisationen. Wir schauen uns drei davon hinsichtlich der Mitbestimmung des Betriebsrats an.

Megatrend ,,Mobile Arbeit‘‘

Der Begriff „mobiles Arbeiten“ hat sich mittlerweile zu einem juristisch hinreichend klar umrissenen Terminus entwickelt. Er umfasst nicht nur die Tätigkeit im Homeoffice. Ein Arbeitnehmer arbeitet vielmehr immer dann mobil, wenn er oder sie die geschuldete Arbeitsleistung unter Verwendung von Informationstechnologie außerhalb der Betriebsstätte von einem Ort oder von Orten seiner oder von einem mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort bzw. von mit dem Arbeitgeber vereinbarten Orten erbringt.

Die Unternehmerfreiheit gibt dem Arbeitgeber die Freiheit darüber zu entscheiden, ob er mobile Arbeit im Betrieb einführt oder ob er sie wieder abschafft. Diese Entscheidung unterliegt im Regelfall nicht der Mitbestimmung. Daher kann der Betriebsrat weder die Einführung von Homeoffice erzwingen noch deren Abschaffung verhindern. Entschließt sich der Arbeitgeber jedoch dazu, Homeoffice einzuführen, ist der Betriebsrat zu beteiligen. Denn: Bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird, besteht ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG.

Megatrend ,,Bring your own device (BYOD)‘‘

Unternehmen integrieren private Endgeräte ihrer Arbeitnehmer, beispielsweise das private Smartphone oder den privaten Laptop, in das unternehmensinterne Netzwerk.  Das private Gerät wird zu dienstlichen Zwecken genutzt, ohne dass es vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.  Es besteht keine Verpflichtung von Arbeitnehmern, ihre eigenen Endgeräte im Arbeitsverhältnis zu nutzen. Umgekehrt besteht auch keine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Nutzung privater Endgeräte zu dienstlichen Zwecken zu erlauben. Hinsichtlich Datenschutz und die Datensicherheit gilt: Auch hier bleibt der Arbeitgeber verantwortlich.

Der Betriebsrat sollte bei BYOD unbedingt an seine Mitbestimmungsrechte denken. Vorschriften, die das Verhalten der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der privaten Nutzung der Kommunikationsgeräte außerhalb der Arbeitszeit regeln, sind nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig.   Zugleich ist der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG eröffnet, wenn die privaten Endgeräte in die IT-Infrastruktur des Unternehmens eingebunden werden. Denn diese ermöglichen die technische Überwachung des Arbeitnehmers auf seinem Privatgerät. 

Megatrend ,,Desk Sharing‘‘

Um Raum,- Büroausstattungs- und Energiekosten einzusparen, entscheiden sich zunehmend mehr Arbeitgeber für die Einführung von Desk Sharing. Desk Sharing bedeutet das Teilen von Arbeitsplätzen. Mitarbeitern steht kein fester und individualisierter Büroplatz zu. Arbeitnehmer suchen sich zu Beginn der Arbeit einen Arbeitsplatz für den Tag aus und müssen diesen am Ende des Tages wieder räumen.

Plant der Arbeitgeber die Einführung von Desksharing, hat der Betriebsrat gem. §§ 80 Abs. 2, 90 Abs. 1 Nr. 4 und § 90 Abs. 2 BetrVG einen Unterrichtungs- und Beratungsanspruch. Ein Initiativrecht zur Einführung von Desksharing steht dem Betriebsrat jedoch nicht zu. Ein Vorschlagsrecht besteht nach § 92a BetrVG.

Wird Desksharing im Betrieb umgesetzt, muss der Betriebsrat an sein Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG denken. Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb mitzubestimmen. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erfasst Maßnahmen des Arbeitgebers, die das Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen (sog. Ordnungsverhalten). Nicht mitbestimmungspflichtig sind Maßnahmen des Arbeitgebers, die sich ausschließlich auf die arbeitsvertraglichen Pflichten der Arbeitnehmer beziehen (sog. Arbeitsverhalten). (I.H.)

20. Juli 2022

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