Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
Kommentar zu § 22 BetrVG
Beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen müssen Neuwahlen des Betriebsrats durchgeführt werden und zwar:
die Zahl der Arbeitnehmer zwei Jahre nach der regulären Wahl erheblich (50 %) gestiegen oder gesunken ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG)
die Zahl der Betriebsratsmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl gesunken ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG) – oder
der Betriebsrat seinen Rücktritt beschlossen hat (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG)
In diesen Fällen gilt aber, dass bis zum Abschluss der Neuwahl und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, der alte Betriebsrat die Amtsgeschäfte weiterführt. Damit soll eine betriebsratslose Zeit vermieden werden.
§ 22 - Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.