Unternehmensübernahme
Kommentar zu § 109a BetrVG
Informationspflicht bei Unternehmensübernahme
Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten, über die der Arbeitgeber informieren muss, gehört auch, wenn die Übernahme des Unternehmens bevorsteht und hiermit der Erwerb der Kontrolle des Unternehmens verbunden ist (Inhaberwechsel; siehe § 106 Abs. 3 Nr. 9a BetrVG).
Gibt es nun in diesem Unternehmen keinen Wirtschaftsausschuss (z. B. weil das Unternehmen weniger als 100 Arbeitnehmer beschäftigt oder der Betriebsrat es versäumt hat, einen Wirtschaftsausschuss zu bestellen), dann hat der Arbeitgeber den Betriebsrat in dieser Angelegenheit zu informieren.
§ 109a - Unternehmensübernahme
In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.