Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
Kommentar zu § 52 BetrVG
Teilnahme der G-SBV an GBR-Sitzungen
Besteht in einem Unternehmen eine Gesamtschwerbehindertenvertretung (G-SBV) nach § 180 Abs. 1 SGB IX, so hat diese das Recht, an den Sitzungen des GBR teilzunehmen.
Daher ist sie zu allen Sitzungen des GBR unter Nennung der Tagesordnung zu laden.
Nimmt die G-SBV an einer GBR-Sitzung teil, hat sie das Recht, zu allen Themen Stellung zu nehmen. Sie hat allerdings kein Stimmrecht.
Die G-SBV hat außerdem ein Vetorecht nach den Regeln des § 35 BetrVG.
Ferner hat die G-SBV das Recht zu verlangen, dass ein Thema aus ihrer Zuständigkeit auf die Tagesordnung der GBR-Sitzung gesetzt wird (siehe auch § 178 Abs. 4 SGB IX).
§ 52 - Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung
Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.