Ergänzende Vereinbarungen
Kommentar zu § 86 BetrVG
Ergänzende Vereinbarungen bei Beschwerden
Je größer der Betrieb, desto wahrscheinlicher ist es, dass Beschwerden von Mitarbeitern häufiger werden. Aus diesem Grund können sich Betriebsrat und Arbeitgeber (meist in großen Betrieben) auf ein geordnetes Beschwerdeverfahren im Betrieb einigen.
So kann an Stelle einer im § 85 Abs. 2 BetrVG vorgesehenen Einigungsstelle auch eine betriebliche Beschwerdestelle vereinbart werden. In einer Betriebsvereinbarung kann dann z. B. die Zusammensetzung dieser ständigen Beschwerdestelle geregelt sein. Diese könnte z. B. aus je zwei Beisitzern (vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber) und einem externen Vorsitzenden gebildet werden.
Ein geordnetes Beschwerdeverfahren kann auch mit der Gewerkschaft in einem Tarifvertrag geregelt werden. In der betrieblichen Praxis gibt es derartige Vereinbarungen eher selten – wenn, dann nur in ganz großen Betrieben.
§ 86 - Ergänzende Vereinbarungen
Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können die Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. Hierbei kann bestimmt werden, dass in den Fällen des § 85 Abs. 2 an die Stelle der Einigungsstelle eine betriebliche Beschwerdestelle tritt.