Für Betriebsräte, Schwerbehindertenvertretung und Jugend- und Auszubildendenvertretung
Dauerhafter Anspruch auf Homeoffice? – Aktueller Stand der Diskussion
23. Februar 2022
Die Pflicht des Arbeitgebers, den Beschäftigten, dort, wo es möglich ist, Homeoffice anzubieten, besteht seit Januar 2021. Arbeitnehmer sind verpflichtet, das Homeoffice-Angebot anzunehmen. Beim letzten ,,Corona-Gipfel‘‘ am 16.02.2022 haben sich Bund und Länder nun auch diesbezüglich auf Lockerungen geeinigt. Die verpflichtenden Homeoffice-Regelungen sollen ab dem zwanzigsten März entfallen. Doch was passiert danach? Laut aktueller Gesetzeslage haben Beschäftigte beim Entfall der Homeoffice-Regelungen eigentlich keinen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Homeoffice. Doch hieran könnte sich künftig etwas ändern.
Mitbestimmungsrecht für Einführung von Microsoft Office 365
11. Februar 2022
Bei der Einführung von Microsoft Office 365 besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs.1 Nr. 6 BetrVG. Bei einer unternehmensweiten Einführung des Programms ist der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs.1 S.1 BetrVG für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts zuständig. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln (v. 21.05.2021 - 9 TaBV 28/20) entschieden.
Der neue Koalitionsvertrag: Geplante Änderungen im Arbeitsrecht
11. Februar 2022
Seit Ende letzten Jahres hat sich die neue Regierung auf einen Koalitionsvertrag geeinigt. Auch für das Arbeitsrecht sind einige Neuerungen vorgesehen. Ziel ist die Gestaltung einer modernen Arbeitswelt, die berufliche Chancen ermöglicht sowie Sicherheit und Flexibilität in Einklang bringt. Von der Fortentwicklung der Mitbestimmung über die Erhöhung des Mindestlohns bis hin zu Flexibilisierungen bei der Arbeitszeit: Wir haben die wichtigsten Ziele für Sie zusammengefasst.
Ende der Corona-Sonderregeln am 19.03.2022
14. März 2022
Bund und Länder haben sich im Rahmen ihres Öffnungsplans am 16.02.2022 darauf geeinigt, dass ab dem 20.03.2022 fast alle tiefgreifenden Corona-Schutzmaßnahmen entfallen. Damit werden viele Corona-Sonderregelungen außer Kraft treten, die Beschäftigte sowie Betriebsräte unmittelbar betreffen.
Kündigung wegen fehlender Corona-Schutzimpfung
14. März 2022
Ein Arbeitgeber darf in einem Musicalaufführungsbetrieb ein „2G-Modell“ durchsetzen und einer Darstellerin, die über keine Corona-Schutzimpfung verfügt, noch vor Vertragsbeginn kündigen. Das hat das Arbeitsgericht Berlin am 03.02.2022 (17 Ca 11178/21) entschieden.
BR-Wahl unzulässig wegen fehlerhaft beschlossener Briefwahl
28. März 2022
Die Betriebsratswahl in Außenstellen eines Hauptwerks ist nur dann als Briefwahl zulässig, wenn es sich um sehr kleine oder weit entfernte Betriebsstelle handelt. BAG vom 16.03.2022 - 7 ABR 29/20
Anfechtung und Nichtigkeit der Betriebsratswahl
28. März 2022
Aktuell finden im Zeitraum vom 01.03.2022 bis 31.05.2022 die Betriebsratswahlen statt. Kommt es bei der Vorbereitung oder der Durchführung der Wahl zu Fehlern, kann die Wahl angefochten werden und unter Umständen sogar nichtig sein. Welche Voraussetzungen hier im Einzelnen vorliegen müssen, lesen Sie hier.
SBV-Wahlen 2022 – Gute Vorbereitung ist alles!
12. April 2022
Alle vier Jahre wird die neue Schwerbehindertenvertretung (SBV) gewählt – der nächste reguläre Termin ist vom 1. Oktober bis 30. November 2022. Und wie bei jeder Wahl, stellt sich die Frage: Worauf ist besonders zu achten?
Ist eine Kündigung per WhatsApp zulässig?
12. April 2022
Dass es Menschen gibt, die über WhatsApp eine Beziehung beenden bzw. mit der/dem PartnerIn „Schluss machen“, ist inzwischen bekannt. Das ist zwar nicht schön, aber erlaubt. Doch wie sieht es aus, wenn es sich hier nicht um eine private Freundschaft handelt, sondern um eine Geschäftsbeziehung? Darf die auch auf diesem Wege beendet werden? Lesen Sie hier, wie das Landesarbeitsgericht in München diese Frage beantwortet hat.
JAV-Wahl in „neu“
02. Mai 2022
Die JAV-Wahl wird 2022 alles andere als übliches „Tagesgeschäft“! Denn: Es gibt seit 2021 viele Neuregelungen durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz und die Änderung der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz. Insofern gilt jetzt, umso mehr als bisher: Eine gemeinsame Schulung des JAV-Wahlvorstands erspart viel mühsame Einzelarbeit.
Haben Sie Fragen zu unseren Seminaren und Kongressen oder rund um aas? Rufen Sie uns an
0209 165 85 - 0
oder nutzen Sie unser Kontaktformular
Ihre E-Mail-Adresse wurde erfolgreich bestätigt und in unseren Verteiler aufgenommen. Selbstverständlich können Sie den Newsletter jederzeit unkompliziert abbestellen, aber wir würden uns sehr freuen, Sie bei Ihrer Betriebsratsarbeit begleiten und unterstützen zu können.