Die Arbeit im Personalausschuss
Effektive Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
Da die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte in personellen Angelegenheiten sehr zeitaufwändig ist, entscheiden sich viele Betriebsräte hierfür einen Personalausschuss einzusetzen. Dieser kann in Betrieben mit mindestens 100 Beschäftigten gegründet werden und ihm können je nach Betriebsgröße Aufgaben zur Vorbereitung oder selbständigen Erledigung übertragen werden. Der Personalausschuss muss mit fachlich geschulten Spezialisten besetzt sein, welche die rechtlichen Fragen im Hinblick auf personelle Einzelmaßnahmen, wie z. B. die Bearbeitung von Anfragen zu Einstellungen, Zeitvertragsverlängerungen, Versetzungen, Höhergruppierungen usw. sicher beherrschen. Im Seminar „Die Arbeit im Personalausschuss“ lernen die Teilnehmer, wie die Geschäftsführung des Personalausschusses organisiert werden kann, welche Aufgaben dem Ausschuss übertragen werden können und wie genau die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte in personellen Angelegenheiten funktioniert.
Der Personalausschuss
- § 28 BetrVG: Voraussetzungen für die Bildung
- Aufgaben des Personalausschusses
Voraussetzungen und Umfang der Aufgabenübertragung
- Welche Aufgaben und Mitbestimmungsrechte können auf den Ausschuss übertragen werden?
- Rechtsprechung des BAG zum Rahmen der Delegation
- Die Übertragung der Aufgaben auf den Ausschuss: Wie geht das?
- Formulierung der Übertragung: Wie genau muss die Aufgabe bezeichnet sein?
- Für wie lange gilt die Übertragung?
- Wie kann eine Übertragung rückgängig gemacht werden?
- Video- und Telefonkonferenz
Beteiligung bei der Einstellung, Ein- und Umgruppierung
- Die Einstellung als personelle Einzelmaßnahme, § 99 BetrVG
- Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers
- Eingruppierung in tarifliche oder betriebliche Entgeltordnung
- Eingruppierung von AT-Angestellten
- Folgen einer falschen Eingruppierung
- Voraussetzungen für die Zustimmungsverweigerung
- Entscheidungsspielraum des Personalausschusses
Beteiligung bei Versetzungen
- Mobiles Arbeiten und Direktionsrecht – bei Pandemie und danach
- Versetzung: BetrVG und Arbeitsvertrag
- Betriebsübergreifende Versetzung
- Änderungskündigung und Versetzung
- Entscheidungsspielraum des Personalausschusses
Beteiligungsrechte des Personalausschusses bei Kündigungen
- Das Anhörungsverfahren: Ablauf und Inhalt
- Reaktionsmöglichkeiten des Personalausschusses
- Wirksame Ausübung des Widerspruchsrechts
- Folgen unterbliebener oder fehlerhafter Beteiligung
Übertragung weiterer personeller Angelegenheiten
- Mitbestimmung bei innerbetrieblicher Stellenausschreibung, Personalplanung, Beurteilungswesen, Auswahlrichtlinien, Berufsbildung
Kenntnisse nach Abschluss des Seminars
- Die richtige Besetzung des Ausschusses
- Nachwahl von Ausschussmitgliedern
- Voraussetzungen für die Übertragung von Beteiligungsrechten
- Beteiligungsrechte bei Einstellung, Versetzung, Kündigung, Beurteilungswesen und Auswahlrichtlinien
Da die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte in personellen Angelegenheiten sehr zeitaufwändig ist, entscheiden sich viele Betriebsräte hierfür einen Personalausschuss einzusetzen. Dieser kann in Betrieben mit mindestens 100 Beschäftigten gegründet werden und ihm können je nach Betriebsgröße Aufgaben zur Vorbereitung oder selbständigen Erledigung übertragen werden. Der Personalausschuss muss mit fachlich geschulten Spezialisten besetzt sein, welche die rechtlichen Fragen im Hinblick auf personelle Einzelmaßnahmen, wie z. B. die Bearbeitung von Anfragen zu Einstellungen, Zeitvertragsverlängerungen, Versetzungen, Höhergruppierungen usw. sicher beherrschen. Im Seminar „Die Arbeit im Personalausschuss“ lernen die Teilnehmer, wie die Geschäftsführung des Personalausschusses organisiert werden kann, welche Aufgaben dem Ausschuss übertragen werden können und wie genau die Wahrnehmung der Beteiligungsrechte in personellen Angelegenheiten funktioniert.
Der Personalausschuss
- § 28 BetrVG: Voraussetzungen für die Bildung
- Aufgaben des Personalausschusses
Voraussetzungen und Umfang der Aufgabenübertragung
- Welche Aufgaben und Mitbestimmungsrechte können auf den Ausschuss übertragen werden?
- Rechtsprechung des BAG zum Rahmen der Delegation
- Die Übertragung der Aufgaben auf den Ausschuss: Wie geht das?
- Formulierung der Übertragung: Wie genau muss die Aufgabe bezeichnet sein?
- Für wie lange gilt die Übertragung?
- Wie kann eine Übertragung rückgängig gemacht werden?
- Video- und Telefonkonferenz
Beteiligung bei der Einstellung, Ein- und Umgruppierung
- Die Einstellung als personelle Einzelmaßnahme, § 99 BetrVG
- Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers
- Eingruppierung in tarifliche oder betriebliche Entgeltordnung
- Eingruppierung von AT-Angestellten
- Folgen einer falschen Eingruppierung
- Voraussetzungen für die Zustimmungsverweigerung
- Entscheidungsspielraum des Personalausschusses
Beteiligung bei Versetzungen
- Mobiles Arbeiten und Direktionsrecht – bei Pandemie und danach
- Versetzung: BetrVG und Arbeitsvertrag
- Betriebsübergreifende Versetzung
- Änderungskündigung und Versetzung
- Entscheidungsspielraum des Personalausschusses
Beteiligungsrechte des Personalausschusses bei Kündigungen
- Das Anhörungsverfahren: Ablauf und Inhalt
- Reaktionsmöglichkeiten des Personalausschusses
- Wirksame Ausübung des Widerspruchsrechts
- Folgen unterbliebener oder fehlerhafter Beteiligung
Übertragung weiterer personeller Angelegenheiten
- Mitbestimmung bei innerbetrieblicher Stellenausschreibung, Personalplanung, Beurteilungswesen, Auswahlrichtlinien, Berufsbildung
Kenntnisse nach Abschluss des Seminars
- Die richtige Besetzung des Ausschusses
- Nachwahl von Ausschussmitgliedern
- Voraussetzungen für die Übertragung von Beteiligungsrechten
- Beteiligungsrechte bei Einstellung, Versetzung, Kündigung, Beurteilungswesen und Auswahlrichtlinien
Verfügbarkeit
Seminarpreise
mit Kollegenrabatt | ab 1490,- € | |
1. Teilnehmer | 1590,- € | |
2. Teilnehmer | 1540,- € | |
Weitere Teilnehmer | 1490,- € |
Hotelkosten und MwSt.
Hotel
Adina Apartment Hotel Berlin Checkpoint Charlie | |
Krausenstraße 35-36, 10117 Berlin | |
Vollpensionspauschale, mit Übernachtung (VP) | 206,35 € |
Tagungspauschale mit Abendessen, ohne Übernachtung (TPAE) | 87,43 € |
Tagungspauschale ohne Abendessen, ohne Übernachtung (TP) | 59,51 € |
§ 179 Abs. 4 S. 3 SGB IX
Zu empfehlen für
Formulare
Druckversion