Beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen müssen Neuwahlen des Betriebsrats durchgeführt werden und zwar, wenn:
die Zahl der Arbeitnehmer zwei Jahre nach der regulären Wahl erheblich (50 %) gestiegen oder gesunken ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG)
die Zahl der Betriebsratsmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl gesunken ist (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG) – oder
der Betriebsrat seinen Rücktritt beschlossen hat (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG).
In diesen Fällen gilt aber, dass bis zum Abschluss der Neuwahl und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der alte Betriebsrat die Amtsgeschäfte weiterführt. Damit soll eine betriebsratslose Zeit vermieden werden.
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.
Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
Kommentar zu § 22 BetrVG - Absatz 1
Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
Beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen müssen Neuwahlen des Betriebsrats durchgeführt werden und zwar, wenn:
In diesen Fällen gilt aber, dass bis zum Abschluss der Neuwahl und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der alte Betriebsrat die Amtsgeschäfte weiterführt. Damit soll eine betriebsratslose Zeit vermieden werden.
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Betriebsratswahl und konstituierende Sitzung des Betriebsrats
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§ 22 Weiterführung der Geschäfte des Betriebsrats
In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 führt der Betriebsrat die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist.