Amtszeit

Kommentar zu § 21 BetrVG

Die Amtszeit des Betriebsrats beträgt genau vier Jahre. Sie beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand und endet genau vier Jahre später.

Ist bei der Bekanntgabe des Wahlergebnisses noch ein Betriebsrat im Amt, beginnt die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats, wenn die Amtszeit des amtierenden Betriebsrats endet und dauert dann genau vier Jahre.

Zu beachten ist, dass es Ausnahmen gibt, wenn der Betriebsrat zwischen der üblichen Wahlperiode neu gewählt werden muss. Siehe auch § 13 BetrVG. Je nach Zeitpunkt dieser Wahl kann sich die Amtszeit verlängern oder verkürzen.

Die Amtszeit bei den regulären Wahlen

Alle vier Jahre finden in der Zeit zwischen dem 01.03. und dem 31.05. in Deutschland Betriebsratswahlen statt. Zuletzt 2018; dann wieder 2022, 2026 usw.

Dabei sind zwei Situationen denkbar:

  • Es handelt sich um die erste Betriebsratswahl im Betrieb überhaupt; es gibt also keinen amtierenden Betriebsrat. In diesen Fällen beginnt die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand. Und sie endet dann auf den Tag genau vier Jahre später. Eine Verlängerung der Amtszeit – etwa weil die Neuwahlen noch nicht abgeschlossen sind – ist nicht möglich. In diesen Fällen würde nach den vier Jahren eine sogenannte betriebsratslose Zeit beginnen, siehe dazu unten (Anders bei Erst-Wahl außerhalb der regulären Zeiten, siehe ebenfalls unten.)
  • Wenn zum Zeitpunkt der Wahl und der Bekanntgabe des Wahlergebnisses noch ein amtierender Betriebsrat vorhanden ist, beginnt die Amtszeit erst dann, wenn die Amtszeit des „alten“ Betriebsrats endet. Die Amtszeit endet für den neuen Betriebsrat dann von diesem Tag an genau vier Jahre später.

Um eine betriebsratslose Zeit zu vermeiden, tut der Wahlvorstand gut daran, die Wahlen ca. 10 Tage vor dem Ende der Amtszeit des bisherigen Betriebsrats abgeschlossen zu haben. Auf diese Weise kann das Wahlverfahren abgeschlossen werden und die konstituierende Sitzung (siehe § 29 BetrVG) des neu gewählten Betriebsrats noch vor dem Ende der Amtszeit des alten Gremiums stattfinden.

Die Übergabe der Amtsgeschäfte zwischen dem alten und dem neuen Gremium kann dann nahtlos geschehen.

Die Amtszeit bei Wahlen außerhalb der regulären Zeiten und erstmalige Wahlen

Wird in einem Betrieb das erste Mal ein Betriebsrat gewählt, ist dies jederzeit möglich. Die Amtszeit beginnt in diesen Fällen mit dem Tag der Bekanntgebe des Wahlergebnisses.

Das Ende der Amtszeit hängt aber davon ab, wie lange die Betriebsratswahl vor dem 01.03. des Jahres liegt, in dem die regulären (alle vier Jahre durchzuführenden) Betriebsratswahlen stattfinden müssen.

  • Hat die Wahl länger als ein Jahr vor dem 01.03. des Jahres stattgefunden, in dem Betriebsratswahlen durchgeführt werden müssen, muss der Betriebsrat neu gewählt werden; und zwar zwischen dem 01.03. und 31.05 des Wahljahres. Die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats endet dann mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Neuwahl – spätestens aber mit dem 31.05. dieses Jahres (z. B. falls keine Wahlen rechtzeitig durchgeführt wurden).
  • Hat die Wahl weniger als ein Jahr vor dem 01.03. des Jahres stattgefunden, in dem Betriebsratswahlen durchgeführt werden müssen, muss der Betriebsrat nicht neu gewählt werden. Die Amtszeit verlängert sich dann bis zur übernächsten regelmäßigen Wahlperiode und kann dann bis zu 5 Jahre lang sein. Die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats endet dann mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Neuwahl – spätestens aber mit dem 31.05. dieses Jahres (z. B. falls keine Wahlen rechtzeitig durchgeführt wurden).

Die Amtszeit des neuen Betriebsrats beginnt aber erst mit der konstituierenden Sitzung. Erst ab dem Zeitpunkt der Konstituierung des Betriebsrats und Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters (§ 29 BetrVG) kann/muss der Arbeitgeber beabsichtigte Maßnahmen mit dem Betriebsrat abstimmen. Für die Überbrückung des Zeitraums zwischen Ende der Amtszeit des bisherigen und dem Beginn der Amtszeit des neuen Betriebsrats gilt: Entsprechend dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (§ 2 Abs. 1 BetrVG) muss der Arbeitgeber eine ggf. beabsichtigte Maßnahme aufschieben, bis der neue Betriebsrat sich konstituiert hat, es sei denn die Maßnahme ist unaufschiebbar.

Auch dann gilt: Die Amtszeit des Betriebsrats endet dann mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Neuwahl – spätestens aber mit dem 31.05. des Wahljahres (z. B. falls keine Wahlen rechtzeitig durchgeführt wurden).

Mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses endet die Amtszeit des bisherigen Betriebsrats und die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrats beginnt.

Auch in diesen Fällen muss zum regelmäßigen Wahlrhythmus alle vier Jahre zurückgekommen werden. Daher gilt die gleiche Regelung wie oben beschrieben: Liegt die Wahl länger als 1 Jahr vor dem 01.03. des Jahres der regelmäßigen Wahlen, wird in dieser kommenden Wahlperiode gewählt; liegt die Wahl weniger als ein Jahr zurück, wird in der übernächsten Wahlperiode gewählt.

§ 21 - Amtszeit

Die regelmäßige Amtszeit des Betriebsrats beträgt vier Jahre. Die Amtszeit beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt noch ein Betriebsrat besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit. Die Amtszeit endet spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem nach § 13 Abs. 1 die regelmäßigen Betriebsratswahlen stattfinden. In dem Fall des § 13 Abs. 3 Satz 2 endet die Amtszeit spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Betriebsrat neu zu wählen ist. In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 und 2 endet die Amtszeit mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats.

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