Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

Kommentar zu § 68 BetrVG

Teilnahme der JAV an Besprechungen des BR mit dem Arbeitgeber

Neben dem Monatsgespräch zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 74 BetrVG), kann die JAV auch an allen anderen Zusammenkünften des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber teilnehmen (z. B. Verhandlungstermine für Betriebsvereinbarungen oder ähnliches).

Voraussetzung für die Teilnahme der JAV an diesen Gesprächen ist, dass Angelegenheiten behandelt werden, die die Interessen der Arbeitnehmer betreffen, für die die JAV zuständig ist (siehe § 60 Abs. 1 BetrVG).

Dass es tatsächlich dazu kommt, dass die JAV zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat eingeladen wird, setzt voraus, dass entweder

  • der Betriebsratsvorsitzende die JAV darüber informiert, dass Gespräche mit entsprechendem Inhalt geführt werden sollen oder
  • die JAV den Betriebsrat über den Vorsitzenden auffordert, Themen mit dem Arbeitgeber zu besprechen, die in die Zuständigkeit der JAV fallen.

Ein Teilnahmerecht grundsätzlich an allen Besprechungen hat die JAV nicht.

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§ 68 - Teilnahme an gemeinsamen Besprechungen

Der Betriebsrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu Besprechungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer betreffen.

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