Bundesarbeitsgericht v. 13.12.2023 – 5 AZR 137/23

Der Kläger erhielt am 02.05.2022 für den Zeitraum bis zum 06.05.2022 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Am 03.05.2022 ging ihm die Kündigung des Arbeitgebers zu. Am 06.05.2022 erhielt er eine Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ebenso am 20.05.2022, so dass er bis zum Ende der Kündigungsfrist am 31.05.2022 durchgängig krankgeschrieben war. Am 01.06.2022 war der Kläger wieder arbeitsfähig und nahm eine neue Beschäftigung auf. Der bisherige Arbeitgeber verweigerte die Lohnfortzahlung für die Zeit vom 02.05.2022 – 31.05.2022.

Grundsätzlich hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert, so dass bei ihrem Vorliegen davon ausgegangen werden kann, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt ist. Dieser Beweiswert kann aber erschüttert werden. Das ist nach Ansicht des BAG auch hier der Fall, denn die Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 06.05.2022 und vom 20.05.2022 galten passgenau bis zum Ende der Kündigungsfrist, so dass eine „zeitliche Koinzidenz“ besteht. Außerdem hat der Kläger unmittelbar danach eine neue Beschäftigung aufgenommen. Für die Zeit vom 07.05.22 – 31.05.2022 muss der Kläger nun weiter darlegen und beweisen, dass er tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war. Dafür hat das BAG den Fall wieder an das zuständige Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Für die Zeit der ersten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 02.05.2022 hingegen gilt die AU weiterhin als unerschütterter Beweis, da der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis von der kommenden Kündigung hatte.

Hier finden Sie die Pressemitteilung des BAG

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