Zusammenstoß mit Biene endet vor Gericht

Blog – aas – Mitten auf dem Arbeitsweg: Zusammenstoß mit Biene endet vor Gericht
Ines Heinsius
Ines Heinsius | 03.08.2026
Volljuristin in der Rechtsabteilung der aas Akademie

Kann ein Bienenstich auf dem Arbeitsweg tatsächlich als berufsbedingter Unfall gelten? Durchaus, so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster in seiner Entscheidung vom 12.05.2026 (1 A 868/22). Was genau passiert ist und warum das Gericht so entschieden hat, lesen Sie hier.  

Der Stachel auf dem Arbeitsweg 

Ein Beamter fuhr eines Morgens mit dem Fahrrad zur Arbeit, als sich plötzlich eine Biene in seiner Kleidung verfing und zustach. Er beabsichtigte diesen Stich als Dienstunfall oder Wegeunfall anerkennen zu lassen und stellte die entsprechenden Anträge. Der Arbeitgeber lehnte die Anerkennung zunächst mit der Begründung ab, dass der Staatsdiener die 20 km lange Strecke mit dem Fahrrad nicht nur bestritten hatte, um zur Arbeit zu gelangen, sondern auch, um sich in erster Linie körperlich zu ertüchtigen. Dies sei nicht vom Versicherungsschutz gedeckt. 

Dienstlicher Zusammenhang entscheidend 

Die Richter am OVG Münster sahen das jedoch anders. Mit der Entscheidung, mit dem Fahrrad zur Arbeit zu fahren, seien keine Gefahren verbunden gewesen, die nicht ebenso bei anderen Fortbewegungsmitteln hätten eintreten können. Aus diesem Grund erkannte das Gericht keine maßgeblichen Mitverursachungen, welche eine Qualifizierung des Vorfalls als Dienstunfall verhindern würden. Dienstunfallschutz besteht bereits dann, wenn der Weg zur Dienststelle überwiegend durch den Dienst veranlasst ist. Beschäftigte können grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie zu Fuß, mit dem Fahrrad oder einem anderen Verkehrsmittel zur Arbeit fahren, solange ihre Wahl vernünftig ist und sie kein unnötig hohes Risiko eingehen. Die Risiken, die mit einem normalen Arbeitsweg verbunden sind, trägt grundsätzlich der Dienstherr. Dazu kann auch ein Insektenstich gehören. 

Fahrradfahren erhöht Bienenstichgefahr 

Nach Auffassung des Gerichts zählt die Gefahr eines Bienenstichs während einer Fahrradfahrt in den Sommermonaten zu den allgemeinen Risiken des Straßenverkehrs. Einem plötzlich anfliegenden Insekt kann man im fließenden Verkehr kaum ausweichen, und selbst schützende Kleidung verhindert einen Stich nicht zuverlässig. Zwar gehört ein Bienenstich grundsätzlich zum allgemeinen Lebensrisiko. Beim Radfahren ist die Gefahr jedoch erhöht, weil Bienen eher stechen, wenn sie sich durch die schnelle Annäherung oder das Verfangen in der Kleidung bedroht fühlen. So oder so steht ein solcher Insektenstich in einem ausreichenden Zusammenhang mit dem zulässigen Arbeitsweg und kann als Dienstunfall anerkannt werden.

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Ines Heinsius
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Ines Heinsius ist seit mehr als 20 Jahren im Bereich Fort- und Weiterbildung für Betriebsräte tätig. Neben der Konzeption und Entwicklung von Seminaren und Kongressen gehören sowohl die Kundenberatung zu Seminarinhalten und Schulungsanspruch als auch die Recherche und das Texten von redaktionellen Beiträgen zu den Schwerpunkten ihrer Tätigkeit. Ines Heinsius schreibt außerdem als freie Autorin regelmäßig Artikel für eine Fachzeitschrift für Betriebsräte.

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03. August 2026

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