Schwerbehinderung im Bewerbungsgespräch: Keine Offenbarungspflicht

Urteil der Woche – KW 34 – Schwerbehinderung im Bewerbungsgespräch: Keine Offenbarungspflicht
Ines Heinsius
Ines Heinsius | 17.08.2026
Volljuristin in der Rechtsabteilung der aas Akademie

Wer schwerbehindert ist, muss dies einem potenziellen Arbeitgeber grundsätzlich nicht ungefragt mitteilen. Auch wenn der Arbeitgeber später von der Schwerbehinderung erfährt: Eine unterlassene Offenbarung allein berechtigt nicht dazu, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten. 

Landesarbeitsgericht (LAG) Köln v. 16. April 2026 - 6 SLa 574/25)  

 

Mehrere Kündigungen trotz Schwerbehinderung 

Die Arbeitnehmerin war seit September 2021 als Raumpflegerin in einer Kanzlei beschäftigt. Sie hat einen Grad der Behinderung von 60. Im Laufe des Arbeitsverhältnisses sprach der Arbeitgeber insgesamt vier Kündigungen aus. Die dafür erforderliche Zustimmung des Integrationsamts hatte er jeweils nicht eingeholt. Nachdem der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung erfahren hatte, versuchte er außerdem, den Arbeitsvertrag anzufechten. Begründung: Die Arbeitnehmerin habe ihre Schwerbehinderung bei Abschluss des Arbeitsvertrags nicht offengelegt. 

 

Keine Pflicht, die Schwerbehinderung ungefragt mitzuteilen 

Das LAG Köln entschied zugunsten der Arbeitnehmerin. Denn: Seit Inkrafttreten von § 81 Abs. 2 SGB IX a.F. (heute § 164 Abs. 2 SGB IX) und §§ 1, 7 AGG besteht keine Pflicht, eine Schwerbehinderung ungefragt zu offenbaren. Der Arbeitgeber hatte nach eigenen Angaben keine entsprechende Frage gestellt. Damit bestand für die Arbeitnehmerin auch kein Anlass, ihre Schwerbehinderung mitzuteilen. Und: Selbst, wenn ein Arbeitgeber eine unzulässige Frage zur Schwerbehinderung stellen würde, dürfte ein Bewerber darauf grundsätzlich wahrheitswidrig antworten, so die Richter. Eine solche zulässige Lüge kann anschließend nicht als Grundlage für eine Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen arglistiger Täuschung dienen. Die Arbeitnehmerin wehrte sich gerichtlich gegen diese Maßnahmen. 

Kündigungen ohne Zustimmung des Integrationsamts unwirksam 

Auch bei den Kündigungen blieb der Arbeitgeber erfolglos. Nach § 168 SGB IX benötigt der Arbeitgeber grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamts, wenn er einem schwerbehinderten Menschen kündigen möchte. Diese hatte er nicht eingeholt. 

 

Fazit 

Schwerbehinderte Bewerber müssen ihre Schwerbehinderung nicht ungefragt offenlegen. Allein das Verschweigen stellt weder eine arglistige Täuschung dar noch rechtfertigt es die Anfechtung des Arbeitsvertrags. Erfahren Arbeitgeber von der Schwerbehinderung eines Beschäftigten, müssen sie bei einer geplanten Kündigung die besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften beachten. Eine Kündigung ohne die erforderliche Zustimmung des Integrationsamts ist unwirksam. 

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Ines Heinsius
Ines Heinsius
Volljuristin in der Rechtsabteilung der aas Akademie

Ines Heinsius ist seit mehr als 20 Jahren im Bereich Fort- und Weiterbildung für Betriebsräte tätig. Neben der Konzeption und Entwicklung von Seminaren und Kongressen gehören sowohl die Kundenberatung zu Seminarinhalten und Schulungsanspruch als auch die Recherche und das Texten von redaktionellen Beiträgen zu den Schwerpunkten ihrer Tätigkeit. Ines Heinsius schreibt außerdem als freie Autorin regelmäßig Artikel für eine Fachzeitschrift für Betriebsräte.

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17. August 2026

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