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Der Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz ist auf den jeweiligen Betrieb beschränkt und erfasst grundsätzlich nur das letzte vor dem Auskunftsverlangen abgeschlossene Kalenderjahr. Wer also wissen will, was vergleichbare Kollegen verdienen, darf nicht beliebig weit suchen.
Eine Arbeitnehmerin war als Lösungsberaterin für Softwareprodukte bei einem großen Technologiekonzern beschäftigt. Im Vergleich zu mehreren männlichen Kollegen mit derselben Tätigkeitsbezeichnung war sie einer niedrigeren Karrierestufe zugeordnet. Um eine mögliche Entgeltbenachteiligung zu überprüfen, machte sie einen Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz geltend. Sie begehrte dabei nicht nur Informationen über die Vergütung vergleichbarer Beschäftigter an ihrem eigenen Standort, sondern auch über die Gehälter von Arbeitnehmern mit vergleichbaren Tätigkeiten an anderen Standorten des Unternehmens. Zur Begründung führte sie an, dass das Vergütungssystem konzernweit durch Gesamtbetriebsvereinbarungen einheitlich geregelt werde.
Das BAG entschied nicht im Sinne der Arbeitnehmerin. Laut Urteil ist der Auskunftsanspruch nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 EntgTranspG betriebsbezogen ausgestaltet. Das heißt: Maßgeblich ist der Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, nicht das Unternehmen insgesamt. Zugleich stellte das BAG klar, dass sich ein Auskunftsverlangen grundsätzlich nur auf das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor einem formal korrekt gestellten Auskunftsverlangen beziehen kann. Der Gesetzgeber habe den Anspruch bewusst zeitlich begrenzt, um den Aufwand für Arbeitgeber und Betriebsräte in Grenzen zu halten.
Mit seiner Entscheidung setzt sich das BAG deutlich von der ursprünglichen Gesetzesbegründung ab. In dieser steht: „Damit ist ein Vergleich von mehreren Betrieben eines Arbeitgebers innerhalb einer Region oder eines Gebietes zulässig“. Im verabschiedeten Gesetz habe dieser Gedanke jedoch keinen Niederschlag gefunden, so die Richter am BAG. Die Regelung in der Gesetzesbegründung stehe vielmehr im Widerspruch zum klaren Wortlaut des Gesetzes. Zur Begründung seiner Entscheidung verwies das BAG auf eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags, der die betreffende Passage als „unverständlich“ bezeichnet hatte.
BAG, Urteil vom 19.2.2026 – 8 AZR 83/25
Ansprüche im Arbeitsverhältnis kennen und einordnen
Ines Heinsius ist seit mehr als 20 Jahren im Bereich Fort- und Weiterbildung für Betriebsräte tätig. Neben der Konzeption und Entwicklung von Seminaren und Kongressen gehören sowohl die Kundenberatung zu Seminarinhalten und Schulungsanspruch als auch die Recherche und das Texten von redaktionellen Beiträgen zu den Schwerpunkten ihrer Tätigkeit. Ines Heinsius schreibt außerdem als freie Autorin regelmäßig Artikel für eine Fachzeitschrift für Betriebsräte.
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