Arbeitsunfähig heißt nicht automatisch amtsunfähig

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Ines Heinsius
Ines Heinsius | 31.03.2026
Volljuristin in der Rechtsabteilung der aas Akademie

Mit der Frage, ob ein erkranktes Betriebsratsmitglied, das die letzten drei Jahre ausgefallen war, trotz weiterer Erkrankung auf eigenen Wunsch wieder zu den Sitzungen einzuladen ist, hat sich das Landesarbeitsgericht Hessen beschäftigt und entschieden: Die Arbeitsunfähigkeit kann sich auf das Ehrenamt auswirken, muss es aber nicht. Worauf bei der Unterscheidung genau geachtet werden muss, lesen Sie hier.

Drei Jahre abwesend – Anspruch auf Wiedereinladung?

Ein Mann arbeitete als Flugzeugbetanker am Flughafen. Außerdem gehört er dem dortigen Betriebsrat an. Seit Dezember 2022 ist er arbeitsunfähig erkrankt und nahm seitdem auch nicht mehr an Sitzungen des Betriebsrats teil. Im November 2025 meldete er sich über seine Anwältin zurück. Zwar sei er noch weiterhin krankgeschrieben, sehe sich aber gesundheitlich in der Lage, sein Betriebsratsamt auszuüben. Künftig wolle er wieder eingeladen werden. Doch der Betriebsrat sah das anders. Seiner Meinung nach sei der Kollege wegen der fortdauernden Erkrankung weiterhin verhindert. Darüber hinaus habe er sich fast drei Jahre lang nicht um sein Amt gekümmert. Die Zusammenarbeit im Gremium sei schon zuvor schwierig gewesen. Man habe sich inzwischen auf Ersatz eingestellt. Hiergegen wehrte sich der Betroffene vor dem zuständigen Arbeitsgericht und beantragte, wieder zu den Gremiumssitzungen eingeladen zu werden.

Arbeitsunfähig bedeutet nicht zwangsläufig amtsunfähig

Die Gerichte sahen das anders als der Betriebsrat und entschieden im Sinne des erkrankten Mitglieds. Als ordentliches und wirksam gewähltes Betriebsratsmitglied habe der Antragsteller grundsätzlich ein Recht, an den Sitzungen teilzunehmen. Daraus folge auch die Pflicht des Vorsitzenden, ihn nach § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG zu laden. Die Arbeitsunfähigkeit an sich ändere daran nichts, so die Richter. Beides muss unabhängig voneinander betrachtet werden: Einmal die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung, auf die sich die Arbeitsunfähigkeit bezieht und einmal das Ehrenamt. Die körperlich belastende Arbeit eines Flugzeugbetankers unterschied sich hier deutlich von der Teilnahme an Sitzungen oder Gesprächen mit Beschäftigten, so dass das eine möglich war, das andere jedoch nicht.

Teilnahmebereitschaft muss ausdrücklich mitgeteilt werden

Zwar dürfe der Betriebsrat ein krankgeschriebenes Mitglied zunächst grundsätzlich als verhindert ansehen und entsprechend ein Ersatzmitglied laden. Das ändere sich jedoch, wenn der Betroffene seine Bereitschaft zur Amtsausübung dem Vorsitzenden gegenüber ausdrücklich mitteilt. Dies hatte er im vorliegenden Fall auch getan. Seitdem habe der Betriebsrat nicht mehr ohne Weiteres von seiner Amtsunfähigkeit ausgehen dürfen, so die Entscheidung. Folglich müsse der Vorsitzende ihn wieder zu Sitzungen laden - solange keine Selbstbetroffenheit (rechtliche Verhinderung) vorliegt.

LAG Hessen, Beschluss vom 2.2.2026 – 16 TaBVGa 2/26

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31. März 2026

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