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Wer ein Zwischenzeugnis erhalten möchte, muss dafür grundsätzlich einen nachvollziehbaren Anlass haben. Dass dabei bereits die Absicht einer beruflichen Neuorientierung ausreichen kann, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Köln (Urteil vom 4. März 2026, Az. 5 SLa 495/25). Das Gericht stärkt damit die Rechte von Beschäftigten und macht deutlich: Arbeitgeber dürfen die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses nicht ohne Weiteres verweigern.
Ein Arbeitnehmer, der seit 2018 in einem Unternehmen beschäftigt war, beantragte im Februar 2025 die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses. Zuvor war er längere Zeit krankheitsbedingt ausgefallen. Zur Begründung führte er zunächst an, dass er aufgrund seiner veränderten gesundheitlichen Situation eine aktuelle Bewertung seiner bisherigen Leistungen und Tätigkeiten benötige. Nachdem der Arbeitgeber den Antrag ablehnte, stellte der Beschäftigte erneut einen Antrag. Diesmal erklärte er, dass er sich beruflich neu orientieren wolle und das Zwischenzeugnis für Bewerbungen benötige.
Anders als das Endzeugnis nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist der Anspruch auf ein Zwischenzeugnis nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Ein solcher Anspruch kann sich jedoch aus der arbeitsvertraglichen Rücksichtnahmepflicht nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ergeben. Voraussetzung dafür ist ein sogenannter „triftiger Grund“. Ein solcher liegt vor, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auf das Zwischenzeugnis angewiesen ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen. Dazu zählt insbesondere die Verwendung bei Bewerbungen auf andere Stellen, so die Kölner Richter mit Bezug auf die BAG-Rechtsprechung (etwa BAG vom 4.11.2015, Az.: 7 AZR 933/13).
Das LAG Köln stellte klar, dass Beschäftigte auch dann ein Zwischenzeugnis verlangen können, wenn das bestehende Arbeitsverhältnis nicht unmittelbar vor dem Ende steht. Bereits die Absicht, sich intern oder extern auf andere Positionen zu bewerben, kann einen ausreichenden Grund darstellen. Damit folgt das Gericht der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Ein Zwischenzeugnis soll Beschäftigten ermöglichen, ihre bisherigen Leistungen gegenüber potenziellen Arbeitgebern nachzuweisen und ihre beruflichen Chancen zu verbessern.
Zwar können auch berechtigte Interessen des Arbeitgebers einer Ausstellung entgegenstehen, so das Urteil. Dies ist jedoch nur in besonderen Fällen denkbar. So könnte ein Antrag beispielsweise rechtsmissbräuchlich sein, wenn kurz zuvor bereits ein Zwischenzeugnis ausgestellt wurde und keine wesentlichen Veränderungen eingetreten sind.
Nach Auffassung des Gerichts reicht es nicht aus, den vom Beschäftigten genannten Grund einfach zu bestreiten. Der Arbeitgeber muss vielmehr konkrete Umstände darlegen, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit oder Berechtigung des Antrags begründen.
Im vorliegenden Fall sah das Gericht keinen Missbrauch. Dass der Arbeitnehmer zunächst seine krankheitsbedingte Abwesenheit und später den Wunsch nach beruflicher Neuorientierung als Begründung anführte, wertete das LAG nicht als widersprüchlich. Der Arbeitgeber wurde daher verpflichtet, das Zwischenzeugnis zu erteilen.
Das Landesarbeitsgericht Köln stärkt mit seiner Entscheidung die Position von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Wer sich beruflich neu orientieren oder seine Bewerbungschancen verbessern möchte, hat grundsätzlich Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Eine Ablehnung durch den Arbeitgeber ist nur in Ausnahmefällen möglich und muss gut begründet sein.
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Ines Heinsius ist seit mehr als 20 Jahren im Bereich Fort- und Weiterbildung für Betriebsräte tätig. Neben der Konzeption und Entwicklung von Seminaren und Kongressen gehören sowohl die Kundenberatung zu Seminarinhalten und Schulungsanspruch als auch die Recherche und das Texten von redaktionellen Beiträgen zu den Schwerpunkten ihrer Tätigkeit. Ines Heinsius schreibt außerdem als freie Autorin regelmäßig Artikel für eine Fachzeitschrift für Betriebsräte.
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